ECLI:DE:BGH:2017:040417B1STR59.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 59/17 vom 4. April 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalt s und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 2017 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 9. November 2016 wird als unbegründet verwo r- fen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten de s Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit die Revision beanstandet hat, dass die Verteidigung keine Einsicht in die bei der Polizei vorliegenden Datensätze (Audiodateien/SMS) aus der Tel e- ko mmunikationsüberwachung beim Angeklagten erhalten hat, kann der Senat - 3 - insbesondere im Hinblick auf das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten ausschließen, dass das Urteil auf der Verweigerung einer umfassenden Akte n- einsicht beruht. Raum Bellay Radtke Fischer Bär
Full & Egal Universal Law Academy