BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 592/10 vom 13. April 2011 in der Strafsache 1. 2. wegen Untreue - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen II vom 16. Juni 2010 werden als unbegr374ndet ver-worfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Untreue in zwei F344llen zu einer zweij344hrigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstre-ckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat, den Angeklagten Z. hat es we-gen Untreue in f374nf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver-urteilt. 1 Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, die sie auf Verfahrensr374gen und die n344her ausgef374hrte Sachr374ge st374tzen. Die Nach-pr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 II. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bedarf n344he-rer Er366rterung lediglich die Verurteilung der Angeklagten wegen Untreue 3 - 3 - (247 266 StGB) im Zusammenhang mit zwei Kreditaufnahmen. Auch diese h344lt umfassender sachlich-rechtlicher Nachpr374fung stand. 1. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte S. im Tatzeitraum Erster B374rgermeister der Marktgemeinde W. , der Angeklagte Z. deren K344mmerer (zugleich Leiter der Finanz-verwaltung). Nach der Haushaltssatzung der Marktgemeinde war die Aufnahme von Kassenkrediten (Art. 73 BayGO) bis zu einer H366he von insgesamt 3 Mio. Euro gestattet. Um zu verschleiern, dass dieser Betrag (als Summe aus einem Kontokorrentkredit und 204festen Kassenkrediten223 mit fixen Zinsen und R374ckzah-lungsterminen) seit dem Jahr 2001 zum Teil erheblich 374berschritten wurde, ver-buchten die Angeklagten - beginnend mit dem Jahresabschluss f374r den Haus-halt des Jahres 2005 - im Haushaltsjahr angefallene Ausgaben in das darauf folgende. Mit Einnahmen verfuhren sie umgekehrt. 334ber das Jahresende weiterlaufende feste Kassenkredite wurden nicht ausgewiesen. Dem Gemein-derat pr344sentierten die Angeklagten auf diese Weise einen von ihnen so be-zeichneten 204ordentlichen Haushalt223, der Schuldenstand der Marktgemeinde ha-be sich st344ndig reduziert, f374r als erforderlich dargestellte Investitionen seien Kreditaufnahmen 204nicht mehr geplant223 (Haushalt 2007) bzw. 204nicht vorgesehen223 (Haushalt 2008). Im Vertrauen auf diese Angaben beschloss der Marktgemein-derat jeweils die vorgeschlagenen Hoch- und Tiefbauma337nahmen. 4 Um die bestehenden und dem Gemeinderat vorenthaltenen Finanzie-rungsl374cken zu decken (die den Angeklagten bekannte Summe bestehender Kassenkredite belief sich bereits auf mehr als 4 Mio. Euro), nahmen die Ange-klagten im Juli 2007 und im M344rz 2008 f374r die Marktgemeinde weitere feste Kassenkredite in H366he von jeweils 2 Mio. Euro auf, wobei sie gegen374ber den Kreditgebern wahrheitswidrig behaupteten, die gesetzlichen und satzungsm344337i- 5 - 4 - gen Bestimmungen seien eingehalten. Die Darlehensvaluten wurden Konten der Gemeinde gutgebracht und 204s344mtlich f374r Aufgaben der Gemeinde verwen-det223 (UA S. 19). 2. Das Landgericht hat die Kreditaufnahmen - ebenso wie die drei F344lle, in denen der Angeklagte Z. private Aufwendungen 374ber den Gemeinde-haushalt abgerechnet und sich dadurch pers366nlich bereichert hat - jeweils als Untreue (247 266 StGB) gewertet. Der Marktgemeinde W. sei durch die pflichtwidrige Kreditaufnahme ein Schaden in H366he der Zinsverpflichtung ge-gen374ber der Bank (88.279,94 Euro und 92.766,67 Euro) entstanden; es sei nicht feststellbar, dass das Ermessen des allein zur Entscheidung berufenen Gemeinderats hinsichtlich der Investitionen aus dem Bereich kommunaler Pflichtaufgaben (Art. 57 Abs. 1 BayGO) in zeitlicher Hinsicht oder der H366he nach 204auf Null reduziert gewesen w344re223 (UA S. 19). 6 3. Dies ist frei von Rechtsfehlern. 7 a) Die Angeklagten, deren Amtsstellung verm366gensrechtliche Aufgaben umfasste, waren der Marktgemeinde gegen374ber verm366gensbetreuungspflichtig (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 5 StR 400/06, NStZ 2007, 579; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 4 StR 294/04, NStZ-RR 2005, 83; BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - 4 StR 550/02, NStZ 2003, 540; BGH, Beschluss vom 20. Mai 1994 - 2 StR 202/94, NStZ 1994, 586). Der Angeklagte S. hat sei-ne Amtsstellung missbraucht, weil er gem344337 Art. 38 Abs. 1 BayGO die Ge-meinde im Au337enverh344ltnis wirksam verpflichtete. Der Angeklagte Z. handel-te treuwidrig. Es wurden entgegen den Bestimmungen der Haushaltssatzung und entgegen Art. 73 BayGO, die jeweils - zumindest mittelbar - dem Schutz des gemeindlichen Verm366gens dienen, weitere (feste) Kassenkredite aufge-nommen. F374r die Investitionen, die nicht aus dem Verm366genshaushalt der Ge- 8 - 5 - meinde bestritten werden konnten und deren Finanzierung - auch nach dem Revisionsvorbringen - die Aufnahme der verfahrensgegenst344ndlichen Kredite bedingte, h344tte es einer in der Haushaltssatzung festzusetzenden (Art. 63 Abs. 2 Nr. 2 BayGO) und genehmigungspflichtigen (Art. 71 Abs. 2 BayGO) Auf-nahme von Kommunaldarlehen bedurft. Kassenkredite d374rfen nicht dazu einge-setzt werden, Investitionen zu finanzieren, sondern dienen ausschlie337lich der Erhaltung der Kassenliquidit344t bzw. der Behebung oder 334berbr374ckung von Li-quidit344tsengp344ssen (vgl. H366lzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung des Freistaats Bayern, Art. 73 GO Erl. 3.; Masson/Samper, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 73 GO Rn. 2; Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 73 GO Rn. 2 f.). b) Durch die Kreditaufnahme haben die Angeklagten der Gemeinde in H366he der Kreditzinsen einen Verm366gensnachteil zugef374gt. 9 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Untreue i.S.d. 247 266 StGB auch bei Verst366337en gegen haushaltsrechtliche Vorgaben o-der Prinzipien gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2003 - 5 StR 448/02, NJW 2003, 2179; BGH , Urteil vom 17. April 2002 - 2 StR 531/01, NStZ-RR 2002, 237; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 5 StR 123/00, NStZ 2001, 248; BGH, Urteil vom 4. November 1997 - 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287 ; BGH, Urteil vom 6. Mai 1986 - 4 StR 124/86, NStZ 1986, 455; BGH, Urteil vom 1. August 1984 - 2 StR 341/84, NStZ 1984, 549; vgl. auch Dierlamm in M374nchKomm-StGB, 247 266 Rn. 219 ff.; Saliger in SSW, StGB, 247 266 Rn. 94 ff. mwN ). 247 266 StGB sch374tzt jedoch als ein Verm366gens- und Erfolgsdelikt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, Rn. 115) nur das (private oder 366ffentliche) Ver-m366gen des Gesch344ftsherrn oder Treugebers als Ganzes, nicht aber seine Dis- 10 - 6 - positionsbefugnis. Deshalb begr374ndet nicht jeder Versto337 gegen haushalts-rechtliche Vorschriften einen Verm366gensnachteil. Vielmehr bedarf es auch in F344llen pflichtwidriger Verf374gungen 374ber Haushaltsmittel der eigenst344ndigen, wirtschaftlich nachvollziehbaren Feststellung, dass das Verm366gen des Berech-tigten im Ganzen in einer bestimmten H366he unter Ber374cksichtigung der durch die Verf374gung erlangten Verm366gensmehrungen vermindert ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2003 - 5 StR 448/02, NJW 2003, 2179; BGH, Urteil vom 4. No-vember 1997 - 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293 jew. mN). bb) Nach der Haushaltssatzung sollten die beschlossenen Bauma337nah-men ausschlie337lich aus dem Verm366genshaushalt bestritten werden. Die Ange-klagten haben f374r die genehmigten Zwecke - Tief- und Hochbauma337nahmen - die falschen Mittel (Darlehen) eingesetzt. Durch die Verpflichtung zur Zahlung von Kreditzinsen haben sie dem Haushalt ohne Gegenwert f374r die Gemeinde Mittel in H366he dieser Zinsen endg374ltig und dauerhaft entzogen. Die Darle-hensaufnahme stellt angesichts der R374ckzahlungsverpflichtung keinen wirt-schaftlichen Vorteil f374r die Gemeinde dar, ein anderer wirtschaftlicher Vorteil ist nicht ersichtlich. Auf das angestrebte oder erhoffte wirtschaftliche Gesamter-gebnis am Ende des Haushaltsjahres kommt es nicht an ( BGH , Urteil vom 17. April 2002 - 2 StR 531/01, NStZ-RR 2002, 237 mwN; Dierlamm in M374nch-Komm-StGB, 247 266 Rn. 219 ) . Vage oder nur mittelbare Vorteile aus der - wenn auch von Anfang an beabsichtigten - Verwendung der Kreditmittel f374r kommu-nale Bauma337nahmen (die Revision nennt z.B. die erh366hte Attraktivit344t der Ge-meinde) stellen keinen den Nachteil ausgleichenden verm366genswerten Vorteil dar. Im 334brigen ergeht sich die Revision insoweit - was in der Natur derartiger 334berlegungen liegt - in reinen Spekulationen. Der in der pflichtwidrig eingegan-genen Zinszahlungsverpflichtung liegende Schaden hat sich - sukzessive - in 11 - 7 - voller H366he realisiert und konnte - rechtsfehlerfrei - in dieser H366he der Verurtei-lung der Angeklagten zugrunde gelegt werden. Die Angeklagten k366nnen sich hier auch nicht darauf berufen, durch einen von ihnen durch Manipulationen und T344uschung herbeigef374hrten Gemeinde-ratsbeschluss oder aufgrund der Dringlichkeit der die Kreditaufnahme bedin-genden Investitionen zum Mitteleinsatz verpflichtet gewesen zu sein oder der Marktgemeinde eine sonst unumg344ngliche Inanspruchnahme anderweitiger Mit-tel oder eine anderweitige Kreditaufnahme erspart zu haben. Eine Ermessens-reduzierung auf Null war nicht feststellbar, ebenso wenig, dass der Gemeindrat auch bei Kenntnis der wahren Verm366gensverh344ltnisse die Investitionen mit Si-cherheit beschlossen h344tte. 12 c) Die Feststellungen des Landgerichts begr374nden tragf344hig den Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit und hinsichtlich des aufgezeig-ten Verm366gensschadens, auch wenn die Kreditaufnahmen ohne unmittelbaren Eigennutz f374r die Angeklagten erfolgten. Die Angeklagten handelten in Kenntnis aller Tatumst344nde, ihnen war die Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens und des da-durch bewirkten Verm366gensschadens bewusst. Obwohl der Angeklagte Z. den Angeklagten S. wiederholt und ausdr374cklich auf die Notwendigkeit eines Nachtragshaushalts hinwies, unterlie337 dieser es, einen entsprechenden Beschluss herbeizuf374hren, 204um sein Renommee als erfolgreicher B374rgermeister im Hinblick auf die anstehende Landratswahl nicht zu gef344hrden223 (UA S. 6). Hieraus den Schluss zu ziehen, die Angeklagten haben den Eintritt des oben dargestellten Verm366gensschadens zumindest billigend in Kauf genommen, ist m366glich - wenn nicht sogar nahe liegend. Die allgemeine Absicht, mit den pflichtwidrigen Handlungen 204letztlich223 (aber nach eigenem Gutd374nken) den Inte-ressen des Treugebers nicht schaden oder ihnen dienen zu wollen, schlie337t den 13 - 8 - Vorsatz nicht aus (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 266 Rn. 175 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07 Rn. 48, BGHSt 52, 323, 329). 4. Angesichts der Schadensh366he hat die Strafkammer den Strafrahmen zutreffend den 247247 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB entnom-men. Rechtsfehler bei der vom Revisionsgericht grunds344tzlich hinzunehmenden Strafzumessung werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. 14 Nack Rothfu337 Hebenstreit RiBGH Prof. Dr. J344ger ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Elf Nack
Full & Egal Universal Law Academy