BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 592 /12 vom 13. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Untreue hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2013 beschlossen: Die Erinnerung des Verurtei lten gegen den Kostenansatz vom 16. Mai 2013 wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist kostenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1. Durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2006 wurde der Verurtei lte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Durch Urteil dieses Landgerichts vom 4. Juni 2012 wurde er unter Einbezi e- hung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 13. Oktober 2006 und Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreih eitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 21. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. a- ren, hat die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof am 16. Mai 2013 der vom und ihm für das Revisionsverfahren noch Kost h- nung gestellt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte, der geltend macht, wegen der Einbeziehung hätten keine weiteren Kosten geltend gemacht werden dü r- fen. 1 2 - 3 - 2. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die nach § 13 9 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05 und vom 11. Oktober 2006 - 1 StR 270/06), ist u n- begründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Re i- onsverfahren angesetzt. Die Höhe dieser Gebühr ergibt sich aus Ziffer 3130 u- treffend hat sie für die Ermittlung der Gebühr nach Teil 3 Hauptabschnitt 1 A b- schnitt 1 auf die Erhöhung der Gesamtstrafe aus dem Urteil vom 13. Oktober 2006 gegenüber dem Urteil vom 4. Juni 2012 abgestellt (Zusatzstrafe) und d a- neben die für das erste Verfahren berechnete Gebühr unberührt gelassen. In der amtlich en Vorbemerkung 3.1 zu Teil 3 Hauptabschnitt 1 des Kostenve r- zeichnisses ist hierzu unter V. ausgeführt (Nachweis bei Hartmann, Kosteng e- setze 42. Aufl. S. 446): t- strafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe Weitere Auswirkungen auf den Kostenansatz hat das Vorliegen der V o- raussetzungen des § 55 StGB entgegen dem Vorbringen des Verurteilten nicht. 3 4 5 - 4 - Anhaltspunkte für die Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Wahl Rothfuß Jäger Cirener Radtke 6
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