BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 592 /12 vom 19. März 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Untreue hier: Anhörungsrügen - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 beschlossen: Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsb e- schluss vom 21. Februar 2013 werden auf ihre Kosten zurüc k- gewiesen. Gründe: Die Verurteilten halten mit im Wesentlichen gleichlautenden Ausführu n- gen - selbst der Vortrag zur besonderen Belastung des Angeklagten S . findet sich i n d er Gehörsrüge des Angeklagten B . - ihr rechtliches Gehör für verletzt, da sich der Senat ihren Darlegungen zum Ausmaß der recht s- staatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht angeschlossen hat. Der Senat h a- be die zu beachtenden Umstände verkannt un r- Ein Gehörsverstoß ist damit weder dargetan noch sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Senat das Vorbringen der Angeklagten, welches mit allen Nachträgen bei der Entsche idung vorlag und zur Kenntnis genommen wurde, nicht für durchgreifend erachtet hat, begründet einen solchen nicht. Bei dem vom Senat gewählten Verfahrensgang nach § 349 Abs. 2 StPO ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gr ü n- de mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefocht e- nen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2013 - 4 StR 465/12; vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Ab s. 2 Verwer fung 7). Eine weitere Begrü n- dungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr a n- 1 2 3 - 3 - fechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136 ; StraFo 2007, 370; 463 ). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsp rechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 - 1 StR 50/06, NStZ - RR 2007, 57 [Ls.]). Wahl Rothfuß Jäger Cirener Radtke 4
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