ECLI:DE:BGH:2019:270219B1STR592.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 592 / 1 8 vom 27. Februar 201 9 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2019 be- sch lossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Augsburg vom 27. Juli 2018 wird als unbegründet verwor- fen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Anla sstaten ersche i nen als nicht auffällig schwerwiegend. D ies wird bei der Überprüfung (§ 67e StGB), ob die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus weiterhin erfo rderlich und verhältnismäßig (§ 62 StGB) ist, mit in den Blick zu ne hmen sein. Raum Jäger Fischer Bär Leplow
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