BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 593/08 vom 19. November 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2008 be-schlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten vom 13. November 2008 ge-gen den Senatsbeschluss vom 7. November 2008 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des An-geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 1 Die Revision h344lt rechtliches Geh366r f374r verletzt. Die Revisionsbegr374ndung vom 27. August 2008, ein weiterer Schriftsatz vom 26. September 2008 und die Erwiderung vom 4. November 2008 auf den Antrag des Generalbundesanwalts (247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) - bei den Schrifts344tzen vom 26. September 2008 und 4. November 2008 handelt es sich um Ausz374ge handschriftlicher Schreiben des Angeklagten an seine Verteidigerin, die diese dem Senat ohne weitere Ausf374h-rungen mit dem Bemerken vorlegte, sie 374bernehme f374r den Inhalt die Verantwor-tung - enthielten 204erhebliche R374gen223. Daraus, so folgert sie, ohne dies freilich mit konkreten Erw344gungen nachvollziehbar darzulegen, ergebe sich, dass der Senat das 204tats344chliche Vorbringen offensichtlich 374berhaupt nicht223 zur Kenntnis ge-nommen und erwogen habe. 2 - 3 - Hinsichtlich der Revisionsbegr374ndung und des Schriftsatzes vom 26. Sep-tember 2008 ist dies falsch. 3 Die Gegenerkl344rung vom 4. November 2008 hat die Verteidigerin beim Landgericht eingereicht, obwohl 247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ausdr374cklich be-stimmt, dass eine etwaige Gegenerkl344rung 204beim Revisionsgericht223 einzureichen ist. Dies f374hrte dazu, dass sie dem Senat nicht vorlag, als er nach Ablauf der Frist des 247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO 374ber die Revision entschied. Die Gegenerkl344-rung ging erst einen Tag vor Eingang der Anh366rungsr374ge beim Bundesgerichts-hof ein. 4 Der Senat konnte bei seiner Entscheidung jedoch nur ber374cksichtigen, was ihm vorlag (vgl. BGH NStZ 1993, 552). Er hat nicht dadurch rechtliches Ge-h366r verletzt, dass die Verteidigerin ihre Gegenerkl344rung nicht an die im Gesetz vorgeschriebene Stelle gerichtet hat (vgl. auch Kuckein in KK 6. Aufl. 247 356a Rdn. 6). 5 Eine, hier auch nicht beantragte, Wiedereinsetzung unter dem Gesichts-punkt vom Angeklagten nicht zu vertretenden Verteidigerverschuldens k344me nach dem rechtskr344ftigen Abschluss des Verfahrens nicht mehr in Betracht (BGH aaO; BGHR StPO 247 33a Anh366rung 1 m.w.N.). 6 Der Senat bemerkt jedoch, dass der Inhalt des Briefes des Angeklagten an seine Verteidigerin die Verwerfung der Revision als unbegr374ndet auch dann nicht in Frage gestellt h344tte, wenn die Gegenerkl344rung der Verteidigerin dem Se-nat rechtzeitig vorgelegen h344tte. Selbst wenn also - was aus den dargelegten Gr374nden nicht der Fall ist - hinsichtlich der Gegenerkl344rung rechtliches Geh366r verletzt w344re, w344re dies daher, anders als dies ein erfolgreicher Antrag gem344337 247 356a StPO voraussetzt, nicht in entscheidungserheblicher Weise geschehen (vgl. Kuckein aaO Rdn. 5 m.w.N.). 7 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von 247 465 StPO (vgl. Kuckein aaO Rdn. 14 m. w. N.). 8 Nack Wahl Elf Graf Sander
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