BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 593 /12 vom 18. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2012 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten g egen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. August 2012 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Be schwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Revision ist zulässig. Der Senat entnimmt der zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 345 Abs. 2 StPO) des Landgerichts abgegebenen Revisionsbegründung, mit der der Angeklagte u.a. die Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung rügt, dass das angefochtene Urteil auch sachlich - rechtlich beanstandet werden sollte. Das Vorbringen enthielt damit jedenfalls die Erhebung der allgeme i- nen Sachrüge. 2. Die Revision ist unb egründet (§ 349 Abs. 2 StPO) . a) Die erhobenen Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. November 2012 zutreffend dargelegten Grü n- den unzulässig. - 3 - b) Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung oder Nachbesserung von Ve rfa h- rensrügen kommt nicht in Betracht, da keine Umstände vorgetragen oder sonst erkennbar sind, die einen Anspruch auf Nachbesserung wegen Pflich t- verletzung der Rechtspflegerin rechtfertigen könnten (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 6, 13). Der Umstand, dass bei der Formulierung der als u n- zulässig bewerteten Verfahrensrügen zur Unterstützung des Angeklagten sachkundiges Justizpersonal mitgewirkt hat, offenbart hier keinen dem G e- richt anzulastenden Fehler zum Nachteil des Angeklagten (vgl. BVerfG NJW 2005, 3629). Die Urkundsbeamtin hatte die Verfahrensrügen erkennbar a l- lein deshalb in die Niederschrift au fgenommen, weil der Angeklagte - wie protokolliert - auf deren Niederschrift bestanden hatte. Richtigerweise hätte sie die Aufnahme der offensichtlich unzu lässigen Verfahrensrügen nicht nur verweigern können, sondern auch verweigern müssen. Denn der Urkund s- beamte der Geschäftsstelle hat sich nicht nur deswegen an der Anfertigung der Revisionsbegründung gestaltend zu beteiligen und die Verantwortung für den I nhalt zu übernehmen, da mit die Interessen des Angeklagten auf eine formgerechte und zulässige Revisionsbegründung gewahrt werden, vielmehr soll hierdurch auch gewährleistet werden, dass dem Revisionsgericht die Prüfung grundloser oder unverständlicher Antr äge erspart wird (vgl. BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 5). Eine Mitwirkung an der Anbri n- gung von Verfahrensrügen, mit denen u.a. geltend gemacht werden sollte, das Landgericht sei ein nach Art. 101 Abs. 1 GG unzulässiges Ausnahmeg e- richt, die Stra fprozessordnung dürfe nicht mehr angewendet werden, die A b- gabenordnung sei noch nie gültig gewesen und die zwangsweise Vertretung durch einen Anwalt vor dem Landgericht verletze die Postulationsfähigkeit des Angeklagten und fuße auf nationalsozialistischem Unrecht, hätte die Rechtspflegerin daher verweigern müssen. - 4 - c) Die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3. Der Senat kann durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 St PO entscheiden, da die primär auf eine Revisionsverwerfung als unzulässig gemäß § 349 Abs. 1 StPO gerichtete Antragsschrift des Generalbundesanwalts für den Fall, dass der Senat die Revision für zulässig erachtet, auch einen Verwerfungsantrag nach § 349 Ab s. 2 StPO enthält. Nack Rothfuß Jäger Cirener Radtke
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