ECLI:DE:BGH:2017:100117B1STR593.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 593 / 16 vom 10. Januar 201 7 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - zu Ziffer 1 a) und 3 - auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Be schwerdeführers am 10. Januar 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , analog § 354 Abs. 1 StPO b e- schlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Stuttgart vom 15. Juni 2016 a) im Schuldspruch dahin gehend abgeändert, dass der A n- gekla gte der Vergewaltigung in drei Fällen schuldig ist, b) im Strafausspruch in Bezug auf die Einzelstrafen der T a- ten 2 und 3 sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgeh o- ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unb e- gründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fä l- len, d avon in zwei Fällen (Taten 2 und 3) jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher 1 - 3 - Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angekla g- ten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. November 2016 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Hinsichtlich der bei den Taten 2 und 3 t ateinheitlich abgeurteilten Delikte der vorsätzlichen Körperverletzung besteht - wie die Revision und der Genera l- bundesanwalt zu Recht aufzeigen - das Verfahrenshindernis der Verfolgung s- verjährung, weshalb diese Verurteilungen jeweils entfallen. Der Schuld spruch ist daher entsprechend zu ändern . Dies hat zur Folge, dass auch der Einzelstrafausspruch in Bezug auf die Taten 2 und 3 sowie der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben kö n- nen. Da das Landgericht im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen b ei diesen beiden Einzeltaten ausdrücklich (UA S. 83) zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass tateinheitlich jeweils eine vorsätzliche Körperverletzung verwirklicht wurde, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht nach Wegfall der v orsätzlichen Körperverletzungen jeweils zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. 2 3 - 4 - Die Feststellungen werden durch diesen Rechtsfehler nicht berührt (§ 353 Abs. 2 StPO) und können bestehen bleiben; ihnen nicht widerspreche n- de ergänzende Feststellungen könn en getroffen werden. Raum Bellay Radtke Fischer Bär 4
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