ECLI:DE:BGH:2018:050418B1STR593.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 593/17 vom 5. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2018 gemä ß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 3. März 2016 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass von der verhän g- ten Freiheitsstrafe von drei Jahren e in Monat zur Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Wegen der Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) durch die erheblich verzögerte Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls war dem Angekla g- ten auf seine diesbezügliche Verfahrensrüge hin eine angemessene Kompe n- sation zu gewähren. Um die Verfahrensverzöge rung auszugleichen, stellt der Senat fest, dass ein Monat der erkannten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision hat nur einen geringen 1 - 3 - Teilerfolg, so dass es nicht unbillig ist, den Beschwerdeführer m it den gesa m- ten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Raum Bellay Radtke Fischer Hohoff
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