ECLI:DE:BGH:2019:130319U1STR593.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 593 / 18 vom 13. März 2019 in der Strafsache gegen 1. alias: 2. alias: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundes gerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 201 9 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende r Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Bellay, die Richter in am Bundesgerichtshof Dr. Fischer und der Richter am B undesgerichtshof Dr. Bär , Oberstaatsanwal t beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung , Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter de r Bundesanwaltschaft , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten H . , Rechtsanwalt als V erteidiger des Angeklagten D . , Justiz obersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Stuttgart vom 11. April 2018 werden verworfen. Die Angeklagten h aben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra- gen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen unerlaubten Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 1 63 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz eines verbotenen Gegenstands, und wegen gewerbsmä- ßiger Hehlerei schuldig gesprochen. Den Angeklagten H . hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten D . zu einer sol - chen von vier Jahren und vier Monaten verurteilt und jeweils Einzi ehungsent- scheidungen getroffen. Gegen diese Verurteilung wenden sich die Angeklagten jeweils mit der nicht ausgeführten Sachrüge, der Angeklagte D . darüber hinaus mit der nich t ausgeführten Verfahrensrüge. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben keinen Erfolg. 1 2 3 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen ge - troffen: Spätestens seit September 2016 bis zu ihrer Festnahme am 29. März 2017 führten die Angek lagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gewinnbringende Umsatzgeschäfte mit Betäubungsmitteln durch. Vor allem handelten sie mit Kokain, das sie in Mengen von einem halben Gramm bis zu zehn Gramm, jeweils zu 40 Euro je halbes Gramm, verkauften und an den von ihnen festgelegten Orten in Stuttgart - Ost übergaben. Nur ein einziger Abneh- mer hatte 5 0 Euro je halbes Gramm zu bezahlen. Bisweilen ließen sich die An- geklagten auch mit Gegenständen bezahlen, die aus Straftaten gegen fremdes Eigentum oder Vermö gen stammten. Insgesamt bedienten sie einen Abneh- merkreis von mindestens 45 Personen, den sie unter sich aufgeteilt hatten . Die Betäubungsmittel verkauften sie in arbeitsteiligem Zusammenwirken nach einem gemeinsamen Tatplan, so dass die Umsatzgeschäfte von den An- geklagten immer in derselben Art und Weise vollzogen wurden. Die einer Bestellung vorausgehende Kontaktaufnahme erfolgte aus- schließlich durch die Abnehmer. In den konspirativen Verkaufsgesprächen ver- wendeten die Angeklagten und ihre Abnehmer im mer dieselben Synonyme für Art und Menge des gewünschten Betäubungsmittels. Eine Plombe mit einem - - Marihuana wünschte Zahl der Plomben wurde durch das Hinzufügen einer Zahl zum Aus- 4 5 6 7 - 5 - druck gebracht. Die Angeklagten nutzten dieselben Übergabeorte und Depots. Als Depot für die von ihnen verkaufsfertig port ioniert vorrätig gehaltenen Koka- inplomben dienten ihnen eine Gaststätte und weitere von beiden genutzte Wohnungen. In zwei Wohnungen, darunter der eines Wohnungsnachbarn, la- gerten sie Diebesgut, in einer Wohnung befand sich eine kleinere Menge ver- kaufsfert ig vorgehaltenen Kokains nebst einem in räumlicher Nähe hierzu bereit gelegten Butterflymesser. Die einzelnen Abnehmer erhielten die bestellten Betäubungsmittel in der Regel von dem Angeklagten, mit dem sie das Geschäft telefonisch abgeschlos- sen hatten. In einigen Fällen verwies ein Angeklagter den Anrufer an den je- weils anderen Angeklagten oder beauftragte den anderen mit der Durchführung der Übergabe. An Geschäften mit höheren Kokainmengen beteiligten sich im- mer beide Angeklagte n . Teilweise bedienten be ide Angeklagte n ein und den- selben Erwerber abwechselnd bei verschiedenen Geschäften oder zusammen bei ein und demselben Geschäft. Im Übrigen unterstützten sie sich gegenseitig bei Abschluss und Durchführung der Geschäfte, z.B. durch die Übernahme von Boten diensten oder Übergaben von Betäubungsmitteln. Beide entschieden ge- meinsam, wann sie wegen bestehender Entdeckungsgefahr durch die Ermitt- lungsbehörden keine Geschäfte durchführten. Aus Sicht der Abnehmer arbeite- ten die beiden Angekla gten zusammen und waren Nicht feststellen konnte die Strafkammer von wem, in welchen Mengen, wann und wo die Angeklagten die verkauften Betäubungsmittel erworben hatten und inwieweit sie die erhaltenen Verkaufserlöse unter sich aufteilten. 2. Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die einzelnen Betäubungsmittelgeschäfte von den beiden Angeklagten in bewusstem und 8 9 10 - 6 - gewolltem Zusammenwirken durchgeführt worden sind. Diese Überzeugung hat es insbesondere auf die mittels Telekommunikationsüberwachung aufgeze ich- neten Verkaufsgespräche, die Angaben verschiedener Abnehmer und des Wohnungsinhabers der Nachbarwohnung des Angeklagten D . , die Ergeb - nisse der Observationsmaßnahmen, die auch die gemeinsame Nutzung der Wohnungen belegen, das bei den Wohnungsdurc hsuchungen aufgefundene Diebesgut, das verkaufsfertig portionierte Kokain und das bereitgehaltene Ver- packungsmaterial gestützt. II. Das Urteil hält rechtlicher Prüfung stand. Insbesondere erweist sich die Beweiswürdigung zur mittäterschaftlichen Begehun gsweise und deren recht - liche Würdigung als rech tsfehlerfrei. Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen, die sie im Rahmen der Beweiswürdigung mit Tatsachen unterlegt hat, sind die Angeklag- ten nach einem gemeinsamen Tatplan arbeitsteilig v orgegangen und nach der zutreffenden Wertung der Strafkammer Mittäter. Ob die Beteiligung an unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allgemei- nen Grundsätzen über die Abgrenz ung zwischen diesen Beteiligungsformen. Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbei- trag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänz ung seines eige- nen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in 11 12 13 - 7 - wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 1 StR 316/18, Rn. 4 und vom 15. Oktober 2013 3 StR 224/13, StV 201 4, 617, 618 jeweils mwN). Nach diesen Grundsätzen belegen die Feststellungen eine Mittäterschaft der Angeklagten im Rahmen aller festgestellten Betäubungsmittelgeschäfte. Dies gilt auch für die Geschäfte, bei denen die Strafkammer auf Grund der Telefon überwachung, der Observation und sonstiger Beweismittel keine das konkrete Geschäft betreffende Mitwirkungshandlung beider Angeklagter an demselben Geschäft feststellen konnte, da sie gemeinsam eine Vorrats - , Ver- handlungs - , Verkaufs - und Absatzlogistik auf gebaut hatten, die sie beide gleichermaßen nutzten und von der sie beide profitierten. Raum Jäger Bellay Fischer Bär 14
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