BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 59 4 /14 vom 28. April 2015 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 2015 , an der teilg enommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf , Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Radtke und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer , Staatsanwalt als Vertreter der Bund esanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Juni 2014 mit den zugr und e- liegenden Festst ellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringu ng in der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist . 2. Der Strafausspruch des vorgenannten Urteils wird klarstellend dahingehend gefasst, dass der Angeklagte zu einer Gesam t- freih eitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt ist. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerich ts zurückverwiesen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit einem Verstoß g e- gen Weisungen während der Führungsaufsicht sowie wegen eines weit eren Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht dem Wortlaut des Tenors nach zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt . Die Unterbringung des Angeklagten in der Sic herungsverwahrung hat 1 - 4 - es abgelehnt. Auch die Anor dnung einer weiteren Führungsaufsicht hat der Tatrichter nicht für veranlasst gehalten. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu U n- gunsten des Angeklagten eingelegten, auf das Un terbleiben der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beschränkten und auf die Sachr ü- ge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I . Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststel lungen und We r- tungen getroffen: 1. Bei dem Angeklagten besteht eine Störung der Sexualpr äferenz im Sinne einer Pädophilie (ICD - 10 F65.4), die nach der Wertung der sachverstä n- begreifen sei (UA S. 33). Er ist seit 1994 mehrfach wegen Sexualstraftaten zu Lasten von Kin dern, vor allem Jungen, verurteilt worden. Im Einzelnen ist dazu Folgen des festgestellt: a) Im Dezember 1994 wurde der Angeklagte wegen sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefo h- lenen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bei Aussetzung der Vollstr e- ckung zur Bewährung, verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte vor zwei sechs und sieben Jahre alten Mädchen, die er zu beaufsichtigen übe r- nommen hatte, sich am Unterkörper vollständig entkleidete, Onan ierbewegu n- 2 3 4 5 - 5 - gen ausführte und die Mädchen dazu veranlasste, seinen Penis anzufassen. Straferlass war im März 1998 eingetreten. b) Missbrauchs von Kindern, drei rechtlich zusammentreffenden Fällen des Mis s- brauchs von Kindern in drei tatmehrheitlichen Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern . Gegen den Angeklagten wurde eine Gesamtfre i- heitsstraf e von zwei Jahren verhängt. Dieser Gesamtstrafe lag u.a. eine Einze l- st rafe von ein em J ahr und drei Monate n sowie eine weitere von ein em Jahr Freiheitsstrafe zugrunde . Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe war zur Bewährung ausgesetzt worden. Nach mehrfacher Verlängerung der Bewä h- rungszeit trat Straferlass im Mai 2006 ein. Der Verurt eilung lagen sexuelle Übergriffe au f mehrere Jungen im Alter von zwölf und dreizehn Jahren zugrunde, vor allem auf den im Tatzeitraum zwölf jährigen A . . In einem der verfahrensgegenständlichen Fälle ve r- suchte der Angeklagte dem Jungen einen Zung enkuss zu geben. Dies blieb jedoch erfolglos. Anschließend zog der Angeklagte dem Jungen Hose und U n- terhose herunter, umfasste dessen Geschlechtsteil und masturbierte daran. An einem anderen Tag entblößte der Angeklagte wiederum den Unterkörper des Jungen, führte Onanierbewegungen an dessen Penis aus und sodann den Oralverkehr an dem Jungen durch, indem er dessen Geschlech tsteil solange in den Mund nahm, bis der Junge zum Samenerguss kam. Bei anderer Gel ege n- heit zog der Angeklagte zwei Jungen deren Hosen un d Unterhosen aus, um im Anschluss daran vor den Augen des ebenfalls anwesenden A . an d e- ren Geschlechtsteilen zu manipulieren. Das Unterfangen, einem der Jungen einen Zungenkuss zu geben, scheiterte an dessen Gegenwehr. Alle Taten e r- eigneten s ich in der Wohnung des Angeklagten. Die später geschädigten Ju n- 6 7 - 6 - gen kamen dorthin, weil sie bei dem Angeklagten Computerspiele ausführen durften und er ihnen Geld und Süßigkeiten schenkte. c) Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte den Angeklagten im April 2 006 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und sexue l- len Missbrauchs von Kindern in drei Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von zwei Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mon a- ten. Eine der zugrunde liegen den Einzelfreiheitsstrafen betrug ein Jahr und sechs Monate, eine weitere ein Jahr. Bei den durch die Straftaten Geschädigten handelte es sich jeweils um Jungen im Alter zwi schen neun und dreizehn Ja h- ren. In einem der dort verfahrensgegenständlichen Fäll e hatte der Angeklagte 10), in den Swimmingpool des Hauses eines Bekannten mitgenommen. Während eines gemeinsamen Nacktbadens hatte der Angekla g- te mehrfach an d en Penis des Jungen gefasst . Später hat te er sich mit geöffn e- ter Hose auf die Beine des bekleidet auf einem Sofa liegenden Geschädigten gesetzt , dessen Hose und Unterhose nach unten gezogen , das Geschlechtsteil des Jungen an gefasst und dieses geküsst . Die übrigen Taten hatten sich in der Wohnung des Angeklagten ereignet. Dem Angeklagten war es gelungen, die Geschädigten dazu zu veranlassen, den Handverkehr an ihm zu vollziehen oder von dem Angeklagten an ihnen vornehmen zu lassen. In einem Fall war es zu w echselseitigem Handverkehr zwischen dem Angeklagten und zwei zehn - bzw. dreizehn jährigen Jungen gekommen. Nach Vollverbüßung der genannten Gesamtfreiheit s strafe trat Führung s- aufsicht ein. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 setzte die zuständige Stra f- 8 9 10 - 7 - vol lstreckungskammer die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre fest. Z u- dem erteilte sie u . a. folgende Weisungen: Dem Verurteilten wird verboten, Kontakt zu Kindern oder J u- gen d lichen aufzunehmen, insbesondere nicht mit ihnen zu ve r- kehren, sie zu beschä ftigen, sie auszubilden oder sie zu behe r- bergen. 5. Dem Verurteilten wird verboten, sich mit Kindern oder Jugendl i- chen alleine ohne Beisein von Vertrauenspersonen der Kinder und Jugendlichen in abgeschlossenen Räumlichkeiten oder an wenig frequentiert en Örtlichkeiten aufzuhalten . d) Im September 2011 verurteilte das Landgericht München I den Ang e- klagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Die Dauer der Führung s- aufsicht verlängerte sich dadurch bis zum 20. September 2015. Der Verurteilung lag eine durch de n Angeklagten betriebene Kontaktau f- nahme mit einem 1 3jährigen Jungen zugrunde. Dieser h atte angesichts eines geöffneten Fensters der im Hochparterre gelegenen Wohnung des Angeklagten be merkt, dass er mit seiner Spielkonsole spielte. Der Angeklagte übergab dem Jungen den zugehöri gen Joystick und ließ ihn vo m Fensterbrett aus spielen. Das Ange bot, in die Wohnung zu kommen, lehn te der Junge ab. 2. Zu den hier verfahrensgegenständlichen Taten hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte am Vormittag des 16. August 2013 den d a- mals knapp zehn Jahre alten L . an einem in der Nähe der Wohnung des Angeklagten gelegenen Teich traf. Beide waren sich dort bereits zuvor b e- 11 12 13 - 8 - gegnet und ins Gespräch gekommen. Im Keller der Wohnung des Angeklagten fie len L. n- ür eine Spielkonsole auf. L . und der Angeklagte verabredeten, den Sitz in dessen Wohnung aufzubauen. Während des Aufbaus zog der Ang e- klagte wegen der hohen Temperaturen sein Hemd aus. Der an den Jungen g e- richteten Aufforderung, sein T - Shirt ebenfalls auszuziehen, kam dieser nicht nach. Vor Abschluss der Aufbauarbeiten erhielt L . um die Mittagszeit einen Anruf von seiner Familie, zum Essen nach Hause zu kommen. Bei der Vera b- schiedung ergriff der Angeklagte den Jungen unter den Achseln und hob ihn au f seine Augenhöhe hoch. Anschließend gab er L. dauernden Kuss auf den Mund, bei dem sich jeweils nur ihre Lippen (UA S. 14). Z uvor , noch während der Arbeiten an dem Sitz , hatte der Angekla g- te, bereits mit freiem Oberk örper, bei gleichzeitiger Umarmung L . auf den Mund geküsst. Die Dauer dieses Kusses war etwas kürzer als bei der Vera b- schiedung gewesen. L. empfand die Küsse als merkwürdig. Merkliche ps y- chische Beeinträchtigungen bei ihm hat das Landgericht nicht feststellen kö n- nen. Beide vereinbarten, dass L . nach dem Mittagessen wieder zurückke h- ren sollte, um den Aufbau des Sitzes abzuschließen. Dazu zeigte der Angekla g- te dem Jungen die Wohnungsklingel und riet ihm, zu Hause nicht von ihm, dem Angeklagten , zu erzählen. Eine halbe S tunde später kehrte L . in dessen Woh nung zurück und hielt sich dort für rund eine bis eineinhalb Stunden auf. Zu weiteren sexuell motivierten Berührungen kam es nicht. Entweder während dieses Besuchs oder früherer Besuche von L . ha t- te der Angeklagte vorgeschlagen, sie könnten gemeinsam zum Poinger See zum Baden gehen. Er plane, ein Schiff mit Fernsteuerung zu kaufen, mit de m dann auch L. spielen könne. Eine Umsetzung des Plans erfolgte nicht mehr. 14 15 - 9 - 3. Das Landger icht hat das Verhalten des in seiner Schuldfähigkeit nicht eingeschränkten Angeklagten als sexuellen Missbrauch in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht sowie einem weit e- ren Fall ein es solchen Verstoßes gewürdigt. Die nicht nur flüchtigen, mit einer Umarmung bzw. dem Hochheben ve r- bundenen Küsse seien angesichts des Fehlens einer engen und vertrauten emotionalen Beziehung zu dem Kind oberhalb der Erheblichkeitsschwelle li e- gende sexuelle Handlungen im Sinne von § 184g Nr . 1 StGB. Durch die jeweils auf einem gesonderten Tatentschluss beruhende unbegleitete Mitnahme von L. in die Wohnung des Angeklagten habe dieser in zwei Fällen gegen die Weisung gemäß Ziffer 5 des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 4. Deze mber 2007 verstoßen. Die vor dem ersten Verlassen zur Mittagszeit erfolgten sexuellen Handlungen in Gestalt der Küsse auf den Mund stellten sich als einheitlicher Lebenssachverhalt dar, mit dem der Weisungsverstoß in zeitl i- cher Hinsicht teilidentisch sei. Die erneute Aufnahme des Jungen in die Wo h- nung nach dem Mittag essen hat das Landgericht als auf einem neuen Taten t- schluss beruhend und deshalb als materiell - rechtlich eigenständige Tat gewe r- tet. Ungeachtet der bereits verabredeten Rückkehr habe die zwische nzeitliche Abwesenheit von L . eine Zäsur bedeutet, die dem Angeklagten Anlass g e- geben habe , die von ihm geschaffene Situation erneut zu bedenken. Für d ie Tat gemäß § 176 Abs. 1 in Tateinheit mit § 145a Satz 1 StGB hat es eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, für den weiteren Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht eine solche von einem Jahr. Daraus hat das Landgericht der Sache nach ( unten III. Rn. 4 6 ) eine Gesam t- freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten gebildet. 16 17 18 - 10 - 4. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB hat es trotz des Vorliegens der formellen Voraussetzungen aus § 66 Abs. 1 Nr. 1a i . V . m. Nr. 1c StGB aus mat eriellen Gründen abgelehnt . Der Angeklagte seiner Person und seiner Taten gegenwärtig keinen Hang zu erheblichen Straftaten auf, d.h. solchen, durch welche die O p- 39). Gestütz t auf eingeholte Sachverständigengutachten geht das Landgericht davon aus, es bestehe eine mittlere Wahrscheinlichkeit (etwa 50 %) für die zukünftige Beg e- hung von Verstößen gegen das Kontaktaufnahmeverbot sowie von Straftaten wie der verfahrensgegenständlichen (UA S. 40, 44). Diese stellten aber ebenso wie der durch das Lan dgericht München I 2011 abgeurteilte Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht keine erheblichen Straftaten im Si n- ne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB dar (UA S. 44). Die Wahrscheinlichkeit zukünft i- ger Straftaten mit dem Intensitätsgrad der den Verurte ilungen 1999, 2000 und 2005 zugrundeliegende n Taten liege lediglich bei etwa 25 %. II. Die auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte R e- vision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Sicher ungsverwahrung ist wirksam. a) Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch weisen keine so enge Ve r- bindung auf , dass ausnahmsweise (näher Paul in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 318 Rn. 7a mwN) eine getrennte Überprüfung des angefoc h- 19 20 21 22 - 11 - tenen Teil s nicht möglich wäre. Die getroffenen Feststellungen zu den Taten gemäß § 145a StGB belegen die durch die Weisungsverstöße begründete ko n- krete Gefährdung des Maßregelzwecks. Einer ausdrücklichen Erwähnung di e- ser Ge fährdung bedurfte es nicht, lag doch in ei nem der beiden Weisungsve r- stöße zugleich die Begehung einer neuen Sexualstraftat zu Lasten eines Ki n- des. b) Innerhalb des Ausspruchs über die Rechtsfolgen besteht z wischen dem Strafausspruch und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung grundsätzlic h keine der Beschränkung entgegenstehende Wechselwirkung (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2006 1 StR 284/06 , NStZ 2007, 212, 213; vom 24. März 2010 2 StR 10/10, NStZ - RR 2010, 239; vom 24. November 2011 4 StR 331/11, NStZ - RR 2012, 156 f.). Ein Ausnahmef all, bei dem auf Grund des Inhalts der Urteilsgründe im konkreten Fall ein innerer Zusammenhang zw i- schen Strafe und Nichtanordnung der Maßregel nicht auszuschließen ist (siehe dazu BGH, Urteil vom 23. Februar 1994 3 StR 679/93, NStZ 1994, 280, 281), lieg t nicht vor. Aus dem Urteil ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Tatgericht die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe in Abhängi g- keit zu der unterbliebenen Maßregelanordnung gebracht hat. Ebenso wenig hat das Landgericht zwischen d en Gründen der Able h- nung der Anordnung der Sicherungsverwahrung einerseits und den Erwägu n- gen für das Absehen von der Anordnung einer weiteren Führungsaufsicht (UA S. 45) eine Verknüpfung hergestellt . c) Da die Teilrücknahme des Rechtsmittels, das urspr ünglich auch den (Teil - ) Freispruch des Angeklagten erfasste, vor Beginn der Revisionshauptve r- handlung erklärt worden ist, hing die Wirksamkeit der (weiteren) Beschränkung nicht von der Zustimmung des Angeklagten ab (§ 303 Satz 1 StPO) . 23 24 25 - 12 - 2. Das Unterbleib en der Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht zutreffend erkannt. Zudem mangelt es an der umf assenden Würdigung aller relevanten Umstände für die Beurteilung, ob von dem Angeklagten zukün f- tig erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch die Opfer körperlich oder se e- lisch schwer geschädigt werden (Gefährlichkeitsprognose) . a) Die formellen Vora ussetzungen der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB hat das Landgeri cht im Hinblick auf die früheren Verurteilu n- gen des Angeklagten und die Vollstreckung der dort verhängten Strafen recht s- fehlerfrei festgestellt. b) Die Begründung, mit der es ei nen Hang des Angeklagten abgelehnt hat, trägt allerdings nicht. aa) Wie das Landgericht zunächst im rechtlichen Ausgangspunkt nicht verkannt hat, verlangt das Merkmal des Bundesgerichtshofs einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer festen eingewu r- zelten Neigung straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebe nso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag ( etwa BGH, Urteile vom 25. Februar 1988 4 StR 720/87, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1; vom 8. Juli 2005 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 195 f.; Be schluss vom 6. Mai 2014 3 StR 3 82/13, NStZ - RR 2014, 271 f. mwN ). Der Hang als eingeschliffenes Verhaltensmuster bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gege n- wärtigen Zustand (BGH, Urteil vom 8. Juli 2005 2 StR 120 /05, BGHSt 50, 188, 26 27 28 29 - 13 - 196; Beschlüsse vom 30. März 2010 3 StR 69/10, NStZ - RR 2010, 203; vom 6. Mai 2014 3 StR 382/13, NStZ - RR 2014, 271 f. ; siehe auch BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 3 StR 399/09; zu den für den Hang bedeutsamen Krit e- rien näher Rissi ng - van Saan/Peglau in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Band 3, § 66 Rn. 126 ff. ). Von dem Hang bzw. der Hangtätereige nschaft ist die durch § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB ebenfalls geforderte Prognose über die zukünftige Gefährlichkeit des Täters zu tr en nen; die Merkmale sind nicht identisch (BGH, Urteil vom 8. Juli 2005 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 196; Beschluss vom 30. März 2010 3 StR 69/10, NStZ - RR 2010, 203 f . ; Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 2, § 66 Rn. 99 mwN ; siehe auch BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 5. A ugust 2009 2 BvR 2098/08 u.a. Rn. 20 ). Vielmehr bildet der Hang ein wesentliches Krit e- rium für die Gefährlichkeitsprog n ose (Senat, Urteil vom 19. Februar 2013 1 StR 275 /12, NStZ - RR 2014, 13; vgl. auch BVerfGK 9, 108, 114; BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], B eschluss vom 5. August 2009 2 BvR 2098/08 u.a., Rn. 20 ). Diese schätzt die Wahrscheinlichkeit dafür ein, ob sich der Täter in Zukunft trotz seines Hangs erhebl icher Straftaten enthalten kann oder nicht (BGH jeweils aaO). Nach der Rechtsprechung des Bundesg e- s- weisen des Täters die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der zukünftigen B e- gehung von Straftaten. Wird die Hangtätereigenschaft festgestellt, ist regelm ä- ßig auch eine ausreichende Wahrscheinlichkeit gegeben; zwingend ist dies j e- doch nicht (vgl. BGH, Urteile vom 13. September 1989 3 StR 150/89, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 4; vom 8. Jul i 2005 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 196 ; siehe auch BGH, Urteil vom 10. Januar 2007 1 StR 530/06, NStZ 2007, 464 Rn. 5 ). 30 - 14 - bb) Diese Grundsätze hat das Landgericht verkannt und damit bereits e i- nen rechtsfehlerhaften Maßstab für die Beurteilung der ma teriellen Anor d- nungsvoraussetzungen aus § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB herangezogen. Es hat die Unterschiede zwischen der Hangtätereigenschaft und der ihr zugrundeliege n- den U mstände einerseits sowie die Gefährlichkeitsprognose und der für sie maßgeblichen Gesichts punkte andererseits nicht bedacht. Bei den zur Able h- nung des Hanges des Angeklagten vom Tatgericht herangezogenen Kriterien (Gliederungsziffern F.III.2. - 4. der Urteilsgründe, UA S. 40 - 45 oben) handelt es sich sämtlich um solche, denen für die Prognose über die Wahrscheinlichkeit i- einer vergangenheitsbezo genen Betrachtung vorzunehmende Beurteilung der Hangtätere igenschaft sind sie nicht unmittelbar relevant. Weg en des fehlerhaften Maßstabs mangelt es an tragfähigen Erwägu n- gen, mit denen das Verneinen der Hangtäterschaft des Angeklagten hätte b e- gründet werden können. Damit fehlt zugleich ein wesentliches Kriter ium für die Gefährlichkeitsprog nose (siehe oben Rn. 3 0 ) . c) Das Urteil beruht insoweit auch auf dem Rechtsfehler. Der Senat ve r- mag nicht sicher auszuschließen, dass das Tatgericht die nicht im Ermessen stehende Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 St GB angeordnet hätte, wenn es d ie Hangtätereigenschaft anhand eines zutreffenden Maßstab s g e- würdigt und das Ergebnis dieser Würdigung in die Gefährlichkeitsprognose ei n- bezogen hätte. aa) Da das Landgericht die angesichts des strafrechtlich relevanten Vo r- lebens (mindestens mögliche) Hangtätereigenschaft des Angeklagten gar nicht 31 32 33 34 - 15 - in die Prognose über das zukünftig zu erwartende Legalverhal ten einbe zogen hat, tragen die sonst in die Prognose eingestellten Erwägungen über die Wah r- scheinlichkeit der Begehung w eiterer Straftaten des Angeklagten die Verne i- nung der materiellen Anordnung svoraussetzungen nicht . Wie bereits aufg e- zeigt , ist nach der Rechtsprechung des Bundesger ichtshofs mit der Annahme der Hangtätereigenschaft wegen der Bedeutung für die Prognose zu künftiger Gefährlichkeit regelmäßig auch die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten gegeben (vgl. BGH, Urteile vom 13. Sep - tember 1989 3 StR 150/89, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Ha ng 4; vom 20. Februar 2002 2 StR 486/01, B GHR StGB § 72 Sicherungszweck 6; vom 8. Juli 2005 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 196; vom 10. Januar 2007 1 StR 530/06, NStZ 2007, 464, 465). Anderes kann gelten, wenn nach der letzten hangb e- din g ten Tat und dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung neue Umstä nde eingetr e- ten sind, die die Wahrscheinlichkeit künftiger (erheblicher) Straftaten entfallen lassen (BGH, Urteile vom 20. Februar 2002 2 StR 486/01, BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 6; vom 10. Januar 2007 1 StR 530/06, NStZ 2007, 464, 465). Solche Umstä nde sind dem angefochtenen Urteil jedoch nicht zu entne h- men. bb) Es sind auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die eine Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB als sicher ausgeschlossen erscheinen lassen. Auf der Grundlage der vom L andgericht getroffenen Fes t- stellungen kann die Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit selbst ungeachtet des zur Verkürzung der Prognosegrundlage führenden Wertung s- fehler s nicht von vornherein ausgeschlossen werden . (1) Soweit das Landgeric ht die fehlende Gefährlichkeit des Angeklagten (auch) mit zu erwartende n Erfolgen bei der Therapie des Angeklagten für den 35 36 - 16 - Fall der Umstellung auf eine Verhaltenstherapie begründet (siehe UA S. 39, 40, 43 f.), legt es wiederum einen nicht zutreffenden Maßs tab zugrunde. Gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB kommt es für die Gefährlichkeitsprogn o- se auf den Zeitpunkt der Verurteilung an (näher Senat, Urteil vom 22. Oktober 2013 1 StR 210/13, NStZ - RR 2014, 273 ; BGH, Urteil vom 7. Januar 2015 2 StR 292/14 Rn. 18, NStZ 2015, 208 , 209 ). Angesichts dessen können wä h- rend des Strafvollzugs denkbare Änderungen im Verhalten des Ver urteilten oder sonstiger für seine zukünftige Gefährlichkeit bedeutsamer Um stände nur herangezogen werden, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte oder tragfähige Gründe dargelegt sind (Senat, Urteil vom 19. Februar 2013 1 StR 275/12 Rn. 35; siehe auch Senat, Urteil vom 22. Oktober 2013 1 StR 210/13, NStZ - RR 2014, 273 sowie BGH, Urteil vom 7. Januar 2015 2 StR 292/14 Rn. 18, NStZ 2015, 208, 209 f. ). Im Übrigen sind solche möglichen Veränderungen erst im Rahmen der obligatorischen Entscheidung gemäß § 67c Abs. 1 StGB vor dem Ende des Vollzugs der Fr eiheitsstrafe zu berücksichtigen . Diesen Maßstäben wird das Tatgericht nicht gerecht, wenn es un ter B e- rufung auf die zu Rate gezogenen Sachverständigen die den Anforderungen des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht genügende zukünftige Gefährlichkeit auch mit Erwägungen zu einer empfehlenswerten Verhaltenstherapie anstelle der bi s- lang über lange Zeiträume in Anspruch genommenen psychoanalytisch ausg e- richteten Therapie begründet (UA S. 39, 40, 43 f.). Angesichts der sonstigen Feststellungen über bisherige Therapien des Angekla gten lässt das Urteil nicht erkennen, aus welchen Gründen nunmehr bereits im Zeitpunk t des tatrichterl i- chen Urteils konkrete Anhaltspunkte für eine zukünftig nachhaltige Verhalten s- änderung bestehen. Ausweislich der Feststellungen zur Person hat der Ang e- klagte bereits nach der Verurteilung im Dezember 2000 über einen Zeitraum von zwei Jahre n an etwa 34 Therapiesitzungen bei einem Diplompsychologen 37 38 - 17 - teilgenommen. Weiterhin befand er sich nach der Verurteilung aus dem April 2006 für zwei Jahre in der sozialtherapeutischen Anstalt einer Justizvollzugsa n- stalt und nahm regelmäßig an den dortigen T herapiesitzungen teil (UA S. 7 f.). Ab 2009 erfolgte dann die bereits angesprochene psychoanalytisch ausgeric h- tete Therapie. Nachhaltige Verhaltensänderungen über eine von dem Tatgericht angenommene rückläufige Intensität der pädosexuellen Delinquenz hinau s sind nicht dargelegt. Da zudem die in den ab 2000 und 2006 durchgeführten, jeweils mehrjährigen Therapien in ihrer Ausrichtung nicht festgestellt sind, hätte es n ä- her er Ausführungen dazu bedurft, warum die nunmehr seitens der im Erkenn t- nisverfahren gehör ten Sachverständigen empfoh lene behavioristische Therapie aktuelle konkrete Anhaltspunkte für eine zukünftige Verhaltensänderung soll begründen können. (2) Die mit näher bezifferten Wahrscheinlichkeiten von dem Angeklagten zukünftig drohenden Straftaten können grundsätzlich auch im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB erhebliche Straftaten sein, durch die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden. Wie vom Tatgericht im Ansatz ni cht ve r- kannt, können sich nach der Rechtsprechung des Senats auch S traftaten g e- mäß § 176 Abs. 1 StGB als erhebliche Straftaten erweisen; maßgeblich sind die Umstände des konkreten Einzelfalls (Senat, Urteil vom 19. Februar 2013 1 StR 465/12, NStZ - RR 2013, 204, 206 mwN). Auf das Erfordernis einer s- verfassungsgerichts aus seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326, 404 ff.) kommt es nicht an, weil die hier verfahrensgegenständlichen Taten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrun g vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I, S. 2425) am 1. Juni 2013 begangen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 2015 2 StR 2 92/14 Rn. 16 , NStZ 2015, 208, 209 ; siehe auch B e- schluss vom 15. Janua r 2015 5 StR 473/14 Rn. 2 , NStZ 2015, 210 ). 39 - 18 - Die maßgebliche umfassende Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls hinsichtlich der Erheblichkeit der zukünftig drohenden Taten lässt das Urteil allerdings vermissen. Wie der Generalbundesanwalt in seiner A n- tragsschrift zutref fend aufzeigt , hat das Landgericht nicht ausreichend in den Blick genommen, dass bei den früheren, unzweifelhaft erheblichen Straftaten des Angeklag ten, dieser vor allem durch das Eröffnen von Spielmöglichkeiten (Computerspiele) die später Geschädigten zu einem Aufsuchen seiner Wo h- nung zu bringen vermochte . In den Räumlichkeiten ist es dann gegenüber Ju n- gen, die ihn öfter besuchten , zu se xuellen Übergriffen gekommen. Sowohl bei der der Verurteilung durch das Landgericht Münche n I aus dem Jahr 2011 zugrundeliegenden als auch bei den hier vorliegenden Tat en sind Verhaltensweisen festgestellt , die auf ein Locken der Geschädigten in die Wohnung des Angeklagten und bezüglich L . zudem auf den Aufbau eines längerfristige n Kontakts abzielten. Die Bewertung des Landge richts, es 44) anzunehmen, der Angeklagte habe damit lediglich die Gelegenheit für weitere sexuelle Über griffe schaffen wollen, lässt befürch ten, dass es angesichts der früheren Verhaltensweisen des Angeklagten selbst überhöhte Anforderungen an die Überzeugungsbildung hinsichtlich der in eine Gesamtwürdigung einz u- beziehenden prognoserelevanten Umstände gestellt hat. (3) Darüber hinaus hat da s Landgericht in der Gefährlichkeitsprognose nicht erkennbar berücksichtigt, dass nach den Ergebnissen des Sachverständ i- gengu tachtens, die u- r 25 % oder Verurteilungen 1999, 2000 oder 2005 entsprechenden Schwer e grad besteht (UA S. 40). Ausweislich der Feststellungen zur Person war der Angeklagte in 40 41 42 - 19 - den Jahren 2000 und 2006 jeweils auch wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern verurteilt worden (UA S. 9 - 12). Diesen Verurteilungen l a- gen u.a. Fälle des Oral - und des Handverkehrs zugrunde. Für die Annahme der zukünftigen Gefährlichkeit kommt es lediglich d a- rauf a n, ob von dem Täter mit bestimmter Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Taten ernsthaft zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (BGH, Urteil vom 10. Januar 2007 1 StR 530/06, NStZ 2007, 464, 465 ; B e- schluss vom 31. Juli 2012 3 StR 148/12 Rn. 5 ) . Angesichts der wenn auch allein für die Gefährlichkeitsprognose nicht ausreichenden (BGH aaO) statist i- schen Wahrscheinlichkeit für die zukünftige Bege hung von sich als schwerer sexuel ler Missbrauch von Kindern erweisende r Strafta ten kann nicht von vor n- herein ausgeschlossen werden, von dem Angeklagten seien keine erheblichen Straftaten ernsthaft zu erwarten. Soweit während der Dauer der Weiterge l- tungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (oben Rn. 39 ) zwischenzei t- lich auch an die Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Begehung erheblicher Stra f ta ten strengere Anforderungen zu stellen waren (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 3 StR 148/12 Rn. 7), kommt es darauf nicht mehr an . Im Ra h- men der gebotene n Gesamtwürdigung als Grundlage der G efährlichkeitspro g- nose wird eine statistisch mit 25 % bewertete Wahrscheinlichkeit regelmäßig Taten hindeuten. cc) Angesichts des vorstehend Ausgeführten steht der Grundsatz de r Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht von vor n- herein entgegen. Dabei be darf es keiner Entscheidung, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 StGB unter Berufung auf den Verhältnism ä- ßigkeitsgrundsatz von der obligato rischen Anordnung der Sicherungsverwa h- rung abgesehen werden kann (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 9. Januar 43 44 - 20 - 2013 1 StR 558/12, NStZ - RR 2013, 256 sowie Urteil vom 22. Oktober 2013 1 StR 210/13, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Verhältnismäßigkeit 1 jeweils mwN) . D em Verhältnismäßigkeitsprinzip kommt allerdings bei der Auslegung und A n- wendung der materiellen Anordnungsvoraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB angesichts der mit der Sicherungsverwahrung verbundenen Intensität des Ei n- griffs in das Freiheitsrecht des Ang eklagten erhebliche Bedeutung zu. 3. Bereits der aufgezeigte Wertungsfehler (oben Rn. 28 f. ) führt zur Au f- hebung hinsichtlich der unterbliebenen Anordnung der Sicherungsverwahrung. Der Senat hebt die zugrundeliegen den Feststellungen ebenfalls auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatrichter umfassende und widerspruchsfreie Feststellungen zu sämtlichen für die Bewertung der materiellen Anordnungsv o- raussetzungen aus § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB bedeutsamen Umstände n zu ermö g- lichen. 45 - 21 - III. Soweit der Strafauss von zwei Jahren und drei Monaten lautet, handelt es sich um ein offensichtl i- ches Schreibversehen. Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 38) hat das Tatg e- richt eine Gesamt freiheitsstrafe in der genannten Höhe verhängt. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift der Hauptverhandlung vom 16. Juni 2014 ergibt, ist auch eine solche Gesamtfreiheitsstrafe verkündet worden. Der Senat hat daher den Tenor des schriftlichen Urteil s entsprechend klarstellend gefasst. Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf ist wegen Urlaubs - abwesenheit an der Unterschrifts - le istung gehindert. Rothfuß Rothfuß Jäger Radtke Fischer 46
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