BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 594 /14 vom 27. April 2015 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Antrag auf Feststellung der Notwendigkeit der Reise zur mündlichen Verhandlung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bun desgerichtshofs hat auf Antrag des Nebenklägerve r- treters, Rechtsanwalt K . , am 27. April 2015 gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Reise des Antragstellers zu der Hauptverhandlung vor dem Senat am 28. April 2015 erforderlich ist. Gründe: Der Antragsteller ist beigeordneter Nebenklägervertreter (§ 397a StPO) des durch die verfahrensgegenständlichen Straftaten geschädigten Kindes L . . Er hat mit am 2. April 2015 eingegangenen Schriftsatz b eantragt festzustellen, dass seine Reise zu der am 28. April 2015 vor dem Senat stat t- findenden Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Juni 2014 erforderlich ist. Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme des Antragstellers an der Revisionshauptverhandlung, in der über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung g egen den Angeklagten zu entschei den is t, ist zur Wahrnehmung der Interessen des Nebenklägers und seiner Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass der Nebenkläger die Nichtanordnung der Sich e- rungsverwahrung nicht isoliert rügen könnte (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen. Bei einem zulässig en Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte des Nebenklägers aus § 397 StPO bestehen. Dies b e- gründet die Notwendigkeit der Reise des Antragstellers, der in die Strafsache aufgrund seiner Beiordnung bereits in erster Instanz eingea rbeitet ist. 1 2 - 3 - Es wird darauf verwiesen, dass über die Angemessenheit von Auslagen erst bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 10. August 2007 III S 26/07 Rn. 6). Rothfuß Graf Jäger Radtke Fischer 3
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