BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 595/06 vom 20. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 6. Juli 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Verh344ngung einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten h344lt im Ergebnis rechtlicher Nachpr374fung stand. Der Generalbundesanwalt und ihm folgend auch der Beschwerdef374h-rer haben mit Recht beanstandet, dass das Landgericht bei dem 27 Jahre alten Angeklagten Eintragungen aus dem Erziehungsregister in der angefochtenen Entscheidung angef374hrt hat und im Rahmen der Strafzumessung eine Entscheidung des Amtsgerichts M374nchen vom 30. Juli 1998 wie folgt gew374rdigt hat: "Der Angeklagte ist ein Mal einschl344gig vorbestraft und hat dadurch gezeigt, dass er sich die Untersuchungshaft im damaligen Verfahren nicht hat zur Warnung dienen lassen. Allerdings wurde die Vorverur-teilung nicht allzu schwer gewertet, da sie bereits einige Jahre zur374ck liegt und nicht zu gravierend war." - 3 - Die vorbezeichnete Entscheidung betraf unerlaubtes gemeinschaftli-ches Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln, wobei gegen den Ange-klagten vier Wochen Jugendarrest ausgesprochen wurde und eine richterliche Weisung erging. Gem344337 247 63 Abs. 1 BZRG waren die beiden in der angefochtenen Entscheidung aufgef374hrten Eintragungen im Erziehungsregister zu entfernen, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hatte. Eine Entfernung hatte auch nicht gem344337 247 63 Abs. 2 BZRG zu un-terbleiben, da zu diesem Zeitpunkt keine Eintragung im Bundeszent-ralregister vorhanden war. Damit war hinsichtlich der angef374hrten Eintragung ein Verwertungs-verbot gegeben, welches den Tatrichter nicht nur an der Ber374cksich-tigung der Vorverurteilung als solcher, sondern auch an der straf-sch344rfenden Erw344gung hinderte, dass der Angeklagte sich die Un-tersuchungshaft im damaligen Verfahren nicht habe zur Warnung dienen lassen. Der Versto337 gegen das Verwertungsverbot erfordert jedoch nicht die Aufhebung des Strafausspruchs, da die Verh344ngung einer Freiheits-strafe von sieben Jahren und zehn Monaten trotz des Strafzumes-sungsfehlers angemessen ist (vgl. 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Nach 247 354 Abs. 1a StPO soll von einer Aufhebung des Urteils auch dann abgesehen werden, wenn das Revisionsgericht die verh344ngte Strafe trotz des Rechtsfehlers bei ihrer Zumessung im Ergebnis f374r ange-messen h344lt, selbst wenn nicht festgestellt werden kann, dass der - 4 - Tatrichter ohne den Fehler auf dieselbe Strafe erkannt h344tte (BGH NJW 2005, 913, 914; NStZ 2006, 587; Maier/Paul NStZ 2006, 82 f. m.w.N.). Ob die Beurteilung der Angemessenheit allein aufgrund der Urteilsgr374nde m366glich ist oder ob es etwa in besonderem Ma337e auf den pers366nlichen Eindruck vom Angeklagten ankommt und deshalb die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zur374ckverweisung der Sache geboten ist, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH NJW 2005, 1813, 1814). Das Landgericht hat vorliegend die f374r die Strafzumessung relevan-ten Umst344nde festgestellt. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zu Recht herausgestellt, dass es sich bei Heroin um eine sehr gef344hrliche Droge handelt und die vom Angeklagten beschaffte Menge von 2.819 Gramm ausgesprochen gro337 ist, welche zudem ei-nen recht hohen Wirkstoffgehalt zwischen 33 % und 36,3 % aufwies, sodass es sich um insgesamt 976,6 Gramm Heroinhydrochlorid han-delte. Zudem verwirklichte der Angeklagte neben dem Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens tateinheitlich auch den Straftatbe-stand der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer im Rahmen der Straf-zumessung hervorgehoben, dass er gest344ndig war und zudem selbst Drogen konsumierte. Auch wurde ber374cksichtigt, dass die ganze Menge des Heroins sichergestellt werden konnte. Bei einer Gesamtw374rdigung sind das Handeltreiben mit einer Menge von knapp drei Kilogramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 33 % sowie die Anstiftung des anderweit strafverfolgten K. zur - 5 - unerlaubten Einfuhr als ausgesprochen schwerwiegend einzustufen. Auch bei der rechtlich gebotenen Nichtber374cksichtigung der Eintra-gungen im Erziehungsregister stellt sich eine Freiheitsstrafe von sie-ben Jahren und zehn Monaten als tat- und schuldangemessen dar. Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf
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