BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 595/09 vom 14. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. hier: nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs- verwahrung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2010 beschlos-sen: Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge-richts Baden-Baden vom 18. August 2009 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die nachtr344gliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66b Abs. 2 StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Verurteilten, mit der er eine Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg (247 349 Abs. 2 StPO). 1 I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Verurteilte mehrfach wegen schwerer Sexualdelikte vorbestraft. 2 a) Am 14. Dezember 1973 wurde er vom Landgericht Berlin wegen Ver-gewaltigung in f374nf F344llen, in zwei F344llen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller N366tigung in sieben weiteren F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zw366lf Jahren verurteilt. Der Verurteilte hatte in einem Zeitraum von nahezu drei Jahren in insgesamt zw366lf F344llen M344dchen im Alter zwischen neun und 18 Jah-ren, 374berwiegend Elf- bis Dreizehnj344hrige, an abgelegenen Orten, zumeist im 3 - 3 - Wald, in seine Gewalt gebracht. Er versetzte sie durch den Einsatz eines Mes-sers in Todesangst, zwang sie dazu, sich zu entkleiden, und f374hrte anschlie-337end verschiedene massive sexuelle Handlungen an ihnen aus, indem er etwa mit seinen Fingern in ihre Scheide eindrang oder den Geschlechts- bzw. Oral-verkehr bis zum Samenerguss aus374bte. b) Am 8. M344rz 1988 wurde er vom Landgericht Hannover wegen Verge-waltigung in Tateinheit mit sexueller N366tigung, sexuellen Missbrauchs von Kin-dern und Entf374hrung gegen den Willen der Entf374hrten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und es wurde seine Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem344337 247 63 StGB angeordnet. Der Verurteilte war am 20. M344rz 1987, drei Monate nach seiner Haftentlassung, gemeinsam mit einem fr374heren Mitgefangenen in Hannover unterwegs und suchte wegen seines "inneren, sexuellen Drucks" nach Kindern. Der Verurteilte und sein Begleiter zerrten auf offener Stra337e zwei achtj344hrige M344dchen in ihr Auto. Eines dieser M344dchen wurde von dem Verurteilten auf schwerste Weise sexuell missbraucht, indem er es unter anderem dazu zwang, an ihm den Oral-verkehr durchzuf374hren. Au337erdem versuchte er, mit seinem Penis in die Schei-de des M344dchens einzudringen, was ihm nur bis zum Scheidenvorhof gelang. Deshalb drang er anschlie337end mit seinem Finger in die Scheide des M344dchens ein, wobei dieses Schmerzenslaute von sich gab. Schlie337lich fesselte er das M344dchen mit Handschellen und zeigte ihm ein Pornoheft mit kinderpornogra-phischen Abbildungen. 4 c) Anlassverurteilung f374r die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungs-verwahrung ist vorliegend das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 2. Februar 1990, durch das gegen den Verurteilten wegen versuchter Vergewal-tigung und wegen Mordes eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verh344ngt 5 - 4 - wurde. Au337erdem ordnete das Landgericht Baden-Baden in der damaligen Verurteilung erneut die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus gem344337 247 63 StGB an. aa) Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: 6 Der Verurteilte war am 18. Juni 1988 aus der Unterbringung in dem psy-chiatrischen Landeskrankenhaus M. in N. entkommen und in den Raum Ettlingen bei Karlsruhe gefl374chtet. Am 22. Juni 1988 hielt sich der Angeklagte zun344chst in der Fu337g344ngerzone, dann auf einem Kinderspielplatz und sp344ter in einem Freibad auf, um junge M344dchen zu betrachten, denen sein sexuelles Interesse galt. Am 23. Juni 1988 folgte er einem M344dchen von einer Wohnsiedlung aus bis in die Innenstadt von Ettlingen. Am Abend desselben Tages 374berfiel er in einem Waldgebiet, in dem er sein Lager aufgeschlagen hat-te, die 28 Jahre alte, von ihrer Erscheinung her noch m344dchenhaft wirkende K. , die mit ihrem Fahrrad auf dem Heimweg war. Er bedrohte sie mit einem Messer oder einem anderen lebensbedrohlichen Gegenstand und zwang sie, mit zu seinem Lagerplatz zu kommen. Dort versuchte er, gegen ihren Wil-len den Geschlechtsverkehr durchzuf374hren. Um die junge Frau zu "infantilisie-ren", n366tigte er sie entweder dazu, sich die Schamhaare bis in den Bereich der Schamlippen zu rasieren, oder er nahm die Rasur des Schambereichs eigen-h344ndig vor. Anschlie337end verklebte er K. die Augen mit Klebeband und brachte sie tiefer in den Wald. Dort erw374rgte er sie, entweder um einen Fluchtversuch zu verhindern oder um ihren Widerstand gegen weitere sexuelle Handlungen des Verurteilten zu brechen. 7 bb) Hinsichtlich der angeordneten Ma337regel hat das sachverst344ndig be-ratene Landgericht in seinem Urteil vom 2. Februar 1990 ausgef374hrt, dass die 8 - 5 - Steuerungsf344higkeit des Verurteilten infolge einer durch eine sadomasochisti-sche sexuelle Perversion verursachte Pers366nlichkeitsst366rung bei der Tatbege-hung erheblich beeintr344chtigt gewesen sei; aufgrund seines pathologischen Zu-standes m374sse die Gefahr weiterer schwerer sexueller Straftaten und von T366-tungsdelikten ohne eine therapeutische Behandlung als sehr hoch eingestuft werden. Das Landgericht hat damals auch die Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 StGB f374r gegeben angesehen. Von einer Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung hat es aber dennoch gem344337 247 72 Abs. 1 StGB abgesehen. Gest374tzt auf die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen hat es die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem344337 247 63 StGB angesichts einer vor-handenen Therapierbarkeit des Verurteilten und eines voraussichtlichen Be-handlungszeitraumes von deutlich mehr als zehn Jahren, der die damals gel-tende H366chstdauer der erstmaligen Unterbringung in der Sicherungsverwah-rung gem344337 247 67d Abs. 1 StGB (in der bis zum 30. Januar 1998 geltenden Fas-sung) 374berstiegen h344tte, als geeigneter angesehen, um den Ma337regelzweck zu erreichen und um die Allgemeinheit vor dem Verurteilten zu sch374tzen. d) Mit Beschluss vom 1. April 1993 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts G366ttingen die Unterbringung des Verurteilten gem344337 247 63 StGB wegen dessen Therapieunf344higkeit f374r erledigt erkl344rt und die Vollstre-ckung der Restfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Hannover vom 8. M344rz 1988 und des Landgerichts Baden-Baden vom 2. Februar 1990 (Anlassverurteilung) angeordnet. 9 2. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die formellen Voraussetzungen des 247 66b Abs. 2 StGB bejaht. Neue Tatsachen, die auf eine fortbestehende Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die Allgemeinheit hinweisen, hat es darin gesehen, dass erst w344hrend der Unterbringung des Verurteilten in 10 - 6 - einem psychiatrischen Krankenhaus erkennbar geworden sei, dass dieser ent-gegen der Prognose des die Ma337regel anordnenden Gerichts nicht behand-lungsf344hig sei. Zudem sei auch das manipulative Verhalten des Verurteilten, der w344hrend des Strafvollzugs einige Semester Psychologie an der Fernuniversit344t in H. studiert hatte, erst nachtr344glich bekannt geworden. So habe der Verur-teilte erstmals im Jahr 2001 zugegeben, dass er in der Vergangenheit mehrfach gegen374ber Gutachtern hinsichtlich seiner Biographie und seiner Sexualanam-nese bewusst gelogen habe. In Bezug auf die Anlassverurteilung habe er die Unwahrheit gesagt, um einer lebenslangen Freiheitsstrafe sowie der Unterbrin-gung in der Sicherungsverwahrung zu entgehen. Im Ma337regelvollzug habe er gelogen, um eine Erledigung der Unterbringung herbeizuf374hren. Auf der Grund-lage der Gutachten der psychiatrischen Sachverst344ndigen Kr. und B. sowie der Anstaltspsychologin L. ist das Landgericht nach einer Ge-samtw374rdigung des Verurteilten, seiner Straftaten und seiner Entwicklung im Straf- und Ma337regelvollzug zu der 334berzeugung gelangt, dass der Verurteilte auch weiterhin "hochgradig" gef344hrlich sei und dass er schon kurz nach seiner Entlassung schwerste Sexualstraftaten begehen w374rde. II. Die Revision hat keinen Erfolg. 11 1. Die von der Revision erhobenen Verfahrensr374gen sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. November 2009 dargelegten Gr374nden unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 12 2. Die rechtliche Nachpr374fung des Urteils auf die Sachr374ge hin hat eben-falls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten aufgezeigt. 13 - 7 - a) Das Landgericht hat die Eingangsvoraussetzung f374r die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach 247 66b Abs. 2 StGB zutreffend be-jaht. Der Verurteilte ist durch das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 2. Februar 1990 wegen zwei der in 247 66b Abs. 2 StGB aufgef374hrten Katalogta-ten, n344mlich wegen versuchter Vergewaltigung ("Verbrechen gegen die sexuel-le Selbstbestimmung") und wegen Mordes ("Verbrechen gegen das Leben"), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden, die die nach dem Gesetz erforderliche Mindesth366he von f374nf Jahren 374bersteigt. 14 b) Die Annahme des Landgerichts, dass nach der Anlassverurteilung "neue" Tatsachen im Sinne des 247 66b Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 StGB erkennbar geworden sind, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 15 aa) Zutreffend ist das Landgericht bei seiner Beurteilung davon ausge-gangen, dass es in der vorliegenden Konstellation, bei der in der Anlassverur-teilung nicht nur auf eine Freiheitsstrafe erkannt, sondern - beruhend auf der Prognose, dass von dem Verurteilten aufgrund seines Zustandes auch in Zu-kunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind - auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem344337 247 63 StGB angeordnet worden ist, nicht darauf abgestellt werden darf, ob nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor dem Ende des Vollzugs der verh344ngten Freiheitsstra-fe Tatsachen erkennbar werden, die erstmals auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die Allgemeinheit hinweisen. Vielmehr kann es nur darauf ankommen, ob die fortbestehende (qualifizierte) Gef344hrlichkeit aus anderen Tatsachen herzuleiten ist als denjenigen, die im Anlassurteil zur Begr374ndung des l344nger andauernden Zustands herangezogen wurden, die zur positiven Feststellung mindestens erheblich verminderter Schuldf344higkeit bei der Tatbe-gehung und zur Anordnung nach 247 63 StGB gef374hrt haben (BGHSt 52, 379, 16 - 8 - 390). Die neuen Tatsachen d374rfen sich dabei nicht darin ersch366pfen, dass die der Pers366nlichkeitsst366rung bzw. -akzentuierung des Verurteilten zu Grunde lie-genden Tatsachen lediglich neu beschrieben oder umbewertet werden. Sie k366nnen sich etwa aus dem - bisher nicht n344her er366rterten - Vollzugsverhalten des Verurteilten ergeben (BGH, Beschl. vom 10. Februar 2009 - 4 StR 314/07; insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2009, 201). bb) Gemessen an diesen Ma337st344ben begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht die im Verlauf des Straf- und Ma337regelvollzugs zu Tage getretene Therapieunf344higkeit des Verurteilten als "neue" Tatsache im Sinne des 247 66b Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 StGB bewertet hat, die auf die fortbestehende Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die Allgemeinheit hinweist. 17 Nach den Feststellungen des Landgerichts erwiesen sich s344mtliche Be-m374hungen, die Pers366nlichkeitsst366rung des Verurteilten - zun344chst w344hrend der Unterbringung gem344337 247 63 StGB und sp344ter in der Strafhaft - zu behandeln, als erfolglos. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - dem LKH G. - wurde vor dem Erreichen eines Behandlungserfolges f374r erledigt erkl344rt, weil bei dem Verurteilten weder ein Leidensdruck, eine Krankheitsein-sicht noch eine "echte" Behandlungsmotivation erkennbar waren und eine Fort-setzung der Therapie deshalb als aussichtslos erachtet wurde. Von Juli 2002 bis Dezember 2003 nahm der Verurteilte an einem Behandlungsprogramm f374r Sexualstraft344ter in der Sozialtherapeutischen Anstalt der Justizvollzugsanstalt T. teil. Auch hier stellte sich ein Behandlungserfolg nicht ein, da eine "wirkli-che" Bearbeitung der schweren Sexual- und Pers366nlichkeitsst366rung durch den Verurteilten nicht stattfand. Sein Verhalten wurde vielmehr - zur Erlangung von Vollzugslockerungen - als manipulativ und taktierend beschrieben. Von Sep-tember 2006 bis M344rz 2009 wurde der Verurteilte erneut in der Sozialtherapeu- 18 - 9 - tischen Anstalt der Justizvollzugsanstalt T. behandelt. Auch hier gelang es nicht, einen Therapieerfolg herbeizuf374hren, da der Verurteilte noch immer nicht in der Lage war, seine Straftaten aufzuarbeiten und sich mit seiner Pers366nlich-keitsst366rung differenziert auseinanderzusetzen. Die - nunmehr - festgestellte Therapieunf344higkeit des Verurteilten stellt damit eine "neue" Tatsache dar, auf die das Landgericht seine 334berzeugung von der fortbestehenden qualifizierten Gef344hrlichkeit des Verurteilten st374tzen konnte. Das f374r die Aburteilung der Anlasstat zust344ndige Gericht ist in dem Ausgangsverfahren aufgrund der Ausf374hrungen des damaligen psychiatrischen Sachverst344ndigen noch von einer Therapierbarkeit des Verurteilten ausgegan-gen. Es hat daraufhin von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgese-hen und den Verurteilten gem344337 247 63 StGB in einem psychiatrischen Kranken-haus untergebracht. F374r das damalige Tatgericht war dabei nicht erkennbar, dass das von einer Therapierbarkeit des Verurteilten ausgehende Sachverst344n-digengutachten auf einer unwahren Tatsachengrundlage beruhte. Der Verurteil-te hatte gegen374ber dem damaligen Sachverst344ndigen hinsichtlich seiner Bio-graphie und seiner Sexualanamnese gelogen, um eine Anwendung des 247 21 StGB zu erreichen. Durch dieses Verhalten gelang es ihm, einer Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu entgehen. Die T344uschung des Sachverst344ndigen - und des damaligen Tatgerichts - gab der Verurteilte erst im Laufe des Strafvoll-zuges im Jahr 2001 zu. Hinreichende Anhaltspunkte daf374r, dass das Gericht die T344uschung bei gebotener Sorgfalt schon damals im Ausgangsverfahren h344tte erkennen m374ssen, sind nicht ersichtlich. 19 c) Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil schlie337lich auch eine um-fassende Gesamtw374rdigung des Verurteilten, seiner Straftaten und seiner Ent- 20 - 10 - wicklung im Straf- und Ma337regelvollzug vorgenommen. Es ist - gest374tzt auf die Gutachten von zwei psychiatrischen Sachverst344ndigen und die Angaben einer sachverst344ndigen Zeugin - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verurteilte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Freiheit weitere erhebliche Straftaten der in 247 66b Abs. 2 StGB genannten Art begehen wird. Seine negative Prognose hat es unter anderem mit der Vielzahl der von dem Verurteilten begangenen Sexualdelikte begr374ndet, der hohen Bru-talit344t bei der Tatausf374hrung, der hohen R374ckfallgeschwindigkeit, der zuf344lligen Auswahl seiner Opfer und der Dauer seiner Delinquenz 374ber einen Zeitraum von 18 Jahren hinweg, der nur durch l344ngere Inhaftierungen durchbrochen wur-de. Besonderes Gewicht hat das Landgericht hierbei der erst im Verlauf des Straf- und Ma337regelvollzugs erkennbar gewordenen Therapieunf344higkeit des Verurteilten beigemessen, da bei diesem ein tiefgreifender, 374ber die Jahre ge-festigter Einstellungswandel nicht festgestellt werden konnte und er in der Haft keine Strategien und Kontrollmechanismen entwickelte, um mit seiner schwer-wiegenden Pers366nlichkeitsst366rung und seiner R374ckfallgef344hrdung umzugehen. - 11 - 3. Ob der Verurteilte von dem Kammerurteil des Europ344ischen Gerichts-hofs f374r Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde Nummer 19359/04) betroffen sein k366nnte, braucht der Senat nicht zu entschei-den, da die vorgenannte Entscheidung noch nicht endg374ltig ist (Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 2b EMRK). 21 Nack Rothfu337 Elf Graf Sander
Full & Egal Universal Law Academy