ECLI:DE:BGH:2016:120716U1STR5 95.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 595/15 vom 12. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen Geldwäsche u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 2016 , an der teilgenommen haben: Richter am B undesgerichtshof Prof. Dr. Graf als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Radtke , Prof. Dr. Mosbacher , Dr. Bär , Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justiz angestellte in der Verhandlung , Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwalts chaft wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 5. März 2015 mit den Fests tellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte vom Vorwurf der Geldwäsche freigesprochen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Geldwäsche in 2 32 Fällen und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in drei Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung mater i- ellen Rechts gestützten Rev ision. Das vom Generalbundesanwalt nur hinsich t- lich des Freispruchs vom Vorwurf der Geldwäsche vertretene Rechtsmittel hat insoweit Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. 1 - 4 - I. 1. Die zugelassene Anklage legt der Angeklagten folgende Taten zur Last: a) Sie habe sich als Angehörige einer aus mehreren Personen best e- henden Zigarettenhändlergruppierung spätestens im Januar 2006 bereit erklärt, gewerbsmäßig Gewinne aus dem Handel mit unversteuerten Zigaretten über Bankkonten in den legalen Geldkreislauf einz uschleusen. Im Zeitraum vom 4. März 2008 bis zum 30. September 2011 habe die Angeklagte jeweils Geldbeträge von 15 Euro bis zu 35.000 Euro, insgesamt 379.638,35 Euro, auf ihre Girokonten und Sparkont en bei der Sparkasse S. und der Postban k eingezahlt. Die Geldbeträge seien ihr zuvor von in ihrem Auftrag handelnden Straßenhändlern oder von anderen unbekannten Mitgliedern der Gruppierung übergeben worden. Von den Konten habe die A n- geklagte in den Jahren 2008 bis 2011 zudem Beträge in Höhe vo n insgesamt 317.055,10 Euro in bar abgehoben, die sie entweder an Gruppenmitglieder ausgereicht, für den Ankauf von Zigaretten verwendet oder nach Vietnam ve r- bracht habe. b) Die Angeklagte habe es darüber hinaus innerhalb der Tätergruppe übernommen, gew erbsmäßig vietnamesische Straßenhändler mit illegal in das Bundesgebiet verbrachten Zigaretten zu beliefern. Zu diesem Zweck habe sie in folgenden drei Fällen unversteuerte und unverzollte Zigaretten von unb e- kannten Tätern entgegengenommen und an vietnames ische Straßenhändler weiterveräußert: Anfang Oktober 2011 habe sie 127 Stangen solcher Zigaretten, die sie zuvor von einem unbekannten Täter erhalten habe, mit ihrem PKW nach N . 2 3 4 5 6 - 5 - in C . gefahren und an den zwischenzeitlich vers torbenen Straßenhändler V . für einen Preis von 17 Euro je Stange Zigarette veräußert. Bereits bei der Übergabe habe sie eine Anzahlung auf den Kaufpreis von 500 Euro entgegengenommen; der Restbetrag sei innerhalb von zwei T a- gen an die Angek lagte zu zahlen gewesen. Kurz danach im Oktober 2011 habe ein e unbekannte Person namens Zigaretten auf einem Parkplatz in der Nähe der Stadthalle in C . einem namentlich n icht bekannten Straßenhändler übergeben. Den hierfür vereinba r- ten Kaufpreis von 850 Euro habe dieser Straßenhändler zu einem späteren Zeitpunkt persönlich an die Angeklagte in der von ihr betriebenen Imbissgas t- stätte bezahlt. Schließlich habe die Angekla gte im September 2012 auf einem Parkplatz in C . 200 Stangen unversteuerte und unverzollte Zigaretten an den Str a- ßenhändler V . geliefert. Der Erwerber habe von dem hierfür verei n- barten Kaufpreis von 3.300 Euro gegenüber der Angeklagte n unmittelbar einen Betrag von 1.400 Euro angezahlt. 2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Die Angeklagte betrieb von Dezember 2009 bis Ende 2011 als Einzelu n- ternehmerin eine Imbissgaststätte. Nach ihren Steuererklärungen und den A u s- n- Sparkonten. Auf diese Konten zahlte sie im Zeitraum von März 2008 bis Se p- tember 2011 in 232 Fällen Be träge in einer Gesamtsumme von 365.638,37 E u- ro ein. Diesen Einzahlungen standen in den Jahren 2008 bis 2011 insgesamt 92 Barauszahlungen in einer Gesamthöhe von 331.696,10 Euro und eine 7 8 9 10 - 6 - Überweisung nach Vietnam zu Gunsten ihres Ehemanns von 14.780 Euro g e- g enüber. In den Summen der Ein - und Auszahlungen sind Beträge in einer G e- samtsumme von 113.000 Euro enthalten, die zeitnah nach Abhebung auf ein anderes Konto wieder eingezahlt wurden. Mit Ausnahme einer Einzahlung von 300 Euro auf ein Girokonto am 4. März 2008 wurden während urlaubsbedingter Abwesenheit der Angeklagten auf ihren Konten keine Ein - oder Auszahlungen vorgenommen. In dem von der Anklage erfassten Zeitraum hatte die Angeklagte Konta k- te zur vietnamesischen Straßenhändlerszene für unversteuert e und u nverzollte Zigaretten in C. . Sie beherbergte in ihrer Wohnung in einem Mehrfamil i- enhaus teilweise bis zu zehn Personen vietnamesischer Herkunft. Bei Observ a- tionen im Jahr 2009 beobachtete die Zollfahndung, wie drei Personen vietn a- mesischer Abstammung mehrfach dieses Haus betraten und mit Rucksäcken wieder verließen. Sie wurden später wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) bzw. Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) verurteilt. Einer di e- ser Straßenhändler trug bei seiner Festnahme e ine auf den Namen der Ang e- klagten ausgestellte EC - Karte bei sich. Im Oktober 2009 beobachtete die Zol l- fahndung, dass zwei Kartons mit insgesamt 10.600 unversteuerten Zigaretten vor diesem Haus an Vietnamesen übergeben und anschließend in den Keller des Hau ses verbracht wurden. Bei einer Durchsuchung im Juni 2013 wurden in der Wohnung der A n- geklagten mehrere Personen vietnamesischer Herkunft angetroffen. Die Ermit t- lungsbeamten des Zolls fanden dort auch ein von der Angeklagten genutztes Mobiltelefon. Auf diesem befanden sich einzelne Kurzmitteilungen aus den M o- naten November und Dezember 2012 sowie Mai und Juni 2013, die mit einem polnischen Anschluss gewechselt worden waren und Absprachen zum Ankauf von Zigaretten enthielten. 11 12 - 7 - Ende Januar 2013 wurde d urch einen Zollbeamten ein dem Gericht u n- . r- ma nt vernommen, der mit der C. Zigarettenhändlerszene in Kontakt stand. Dieser Informant, dem Vertraulichkeit zugesichert worden war, bezeic h- nete die Angeklagte als langjährige Chefin einer C . Zigarettenhändle r- gruppierung, die den Ankauf der Zigaretten und die Abgabe an die Straße n- händler organisiere. Einige dieser Händler lebten gemeinsam mit der Angekla g- ten in deren dam aliger Wohnung. Die Gewinne lasse sie über vietnamesische Kuriere nach Vietnam bring Zollbeamten von drei ihm bekannten Zigarettenübergaben an Straßenhändler. Er teilte aber nicht mit, was er bezüglich der Üb ergabe von Zigaretten und Geld selbst wahrgenommen habe. 3. Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Geldwäsche (§ 261 StGB) und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. a) Es konnte sich nicht zweifelsfrei davon überzeugen, bei welchen der festgestellten 232 Einzahlungen und gegebenenfalls in welchem Anteil die in bar eingezahlte n Gelder aus einer Katalogtat der gewerbsmäßigen Steue r- hehlerei stammten. Möglich sei, dass zumindest Antei le, aber auch ganze Ei n- zahlungen , aus anderen Quellen stammten. Zumindest für die Zeit nach der Eröffnung der Imbissgaststätte liege nicht fern, dass auch Bareinnahmen dieser Gaststätte von der Angeklagten eingezahlt worden seien. Auch zur Schätzung eines sah sich das Landgericht nicht in der Lage. Zudem sei nicht festgestellt worden, dgericht der Auffassung, dass, soweit in den Bareinzahlungen Geldbeträge aus dem gewerbsmäßigen An - und Verkauf u n- 13 14 15 - 8 - versteuerter und unverzollter Zigaretten enthalten gewesen seien, die Ang e- klagte selbst Täterin dieser Vortaten gewesen und daher gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht zu bestrafen sei (UA S. 4, 36). b) Von der Begehung der drei Taten der gewerbsmäßigen Steuerhehl e- rei, de die Strafkammer ebenfalls keine ausreichende Übe rzeugung verschaffen (UA S. 34). Zwar liege es nahe, dass die Angeklagte ihren Lebensunterhalt jede n- falls zum Teil mit dem Zigarettenhandel bestritten habe (UA S. 4). Denn alle bekannten Umstände sprächen dafür, dass die Angeklagte auf eigene Rec h- nung geha ndelt habe und, soweit sie Einnahmen aus dem An - und Verkauf von Zigaretten erzielt habe, selbst Täterin einer gewerbsmäßigen Steuerhehlerei gewesen sei. Angesichts der besonderen Beweissituation bei der mittelbaren Vernehmung einer Vertrauensperson reicht en der Strafkammer die als lücke n- haft angesehenen Angaben des dem Gericht unbekannten Informanten für eine Überzeugung von der Begehung konkret feststellbarer Taten gleichwohl nicht aus. II. Hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Geldwäsche hat die Rev i- sion der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge Erfolg. 1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, dass das Landgericht bezogen auf den Tatvorwurf der Geldwäsche gegen die ihm obliegende Kogn i- tionspflicht verstoßen hat. Diese Pflicht verlan gt vom Tatrichter, das von der Anklage erfasste Tatgeschehen unter allen tatsächlichen und strafrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Daran fehlt es hier. 16 17 18 - 9 - a) Die Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1 StPO) ist der geschichtliche Vorgang , auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hi nweisen und innerhalb dessen die Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Begriff; er ist weiter als derjenige der Handlung im Sinne des sachlichen Rechts. Zur Tat im prozessu a- len Sinn gehört unabhängig davon, ob Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmeh r- heit (§ 53 StGB) vorliegt das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt. Somit u m- fas st der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtl i- chen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezügl i- chen Vorkommnisse, selbst wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind. Bei der Beur teilung des Tatumfangs kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Entscheidend ist, ob zwischen den in B e- tracht kommenden Verhaltensweisen unter Berücksichtigung ihrer strafrech t- lichen Bedeutung ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; selbst zei tl i- ches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 1 StR 542/11, NStZ - RR 2012, 355 mwN). b) Ausgehend von diesen Maßstäben hält der Freispruch vom Vorwurf der Geldwäsche recht licher Nachprüfung nicht stand; denn das Landgericht hat das von der Anklage erfasste Tatgeschehen rechtsfehlerhaft nur unvollständig gewürdigt. aa) Das Landgericht hat lediglich die in der Anklageschrift näher b e- zeichneten 232 Einzahlungen der Angeklag ten auf eigene Konten in den Blick e- gangen, dass es schon an einem tauglichen Tatobjekt einer Geldwäsche g e- mäß § 261 StGB fehle, weil nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, bei 19 20 21 - 10 - w elchen der in den Urteilsgründen festgestellten 232 Einzahlungen tatsächlich Gelder aus Katalogtaten der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei ( § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB i.V.m. § 374 Abs. 2 AO ) stammten (UA S. 32). bb) Von der Anklage waren jedoch auch die Nutzung dieser Konten durch die Angeklagte, um die aus solchen Katalogtaten stammenden Erlöse verfügbar zu behalten, sowie von ihr von diesen Konten vorgenommene Abh e- bungen und Überweisungen erfasst. In solchen Handlungen, die das Landg e- richt ausdrücklich festgestellt hat (UA S. 7 ff.), konnte ein Verwahren oder Ve r- wenden (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) eines für eine Geldwäsche tauglichen G e- genstands im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB liegen. Das Landgericht hä t- te daher auch diese Handlungen auf ihre strafre chtliche Relevanz hin überpr ü- fen müssen. 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB bedeutet, einen geldwäschetauglichen Gegenstand in Gewahrsam zu nehmen oder zu halten, um ihn für einen Dritten oder für eigene spätere Verwendung zu erhalten (vgl. Eschelbach in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts - und Steuerstrafrecht, § 261 StGB Rn. 53; Ruhmannseder in BeckOK - StGB [Stand: 1. Juni 2016] § 261 Rn. 32; jeweils mwN; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 2005 2 Ws 66/04, NJW 2005, 1727, 173 3). Darunter ist bei Sachen die bewusste Au s- übung der tatsächlichen Sachherrschaft zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 5 StR 461/11, NStZ 2012, 321; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 VIII ZR 302/11, NJW 2013, 1158). Taugliche Tatobjek te der Geldwäsche sind aber nicht nur Sachen, sondern alle Vermögensgege n- stände, also auch Forderungen und sonstige Rechte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 VIII ZR 302/11, NJW 2013, 1158; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 261 Rn . 4). Für das Verwahren von Fo r- derungen (Buchgeld) kommt es dabei darauf an, ob der Täter eine der unmi t- 22 23 - 11 - telbaren Sachherrschaft entsprechende tatsächliche Verfügungsgewalt über die Forderung hat (BGH aaO NJW 2013, 1158). Bei Konten genügt hierfür das a l- lei nige Recht des Kontoinhabers, über das Geld zu verfügen (vgl. Neuheuser , NStZ 2008, 492, 496 mwN; ders. in MüKo - StGB, 2. Aufl., § 261 Rn. 69). s- gemäße Gebrauch des inkriminierten Gegenstand es (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 1 StR 33/15, NZWiSt 2016, 157, 158; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 261 Rn. 26; Neuheuser aaO; Ruhmannseder aaO Rn. 33). Erfasst werden daher bei Bargeld oder Buchgeld Geldgeschäft e aller Art (vgl. BT - Drucks. 12/989 S . 27; Eschelbach in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts - und Steuerstra f- recht, § 261 StGB Rn. 53 mwN), bei Konten mithin auch Verfügungen über das jeweilige Guthaben auf dem Konto in Gestalt des Tätigens von Überweisungen (vgl. BGH aaO, NZWiSt 2016, 157, 158). (2) Ausgehend von den vom Landgericht getroffenen Feststellungen stellten die Kontoguthaben der Angeklagten jeweils in Gänze einen tauglichen Gegenstand für eine Geldwäsche durch Verwahren oder Verwenden (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) dar. Denn nach der Rec htsprechung des Bundesgericht s- hofs wird die Geldwäschetauglichkeit eines Gegenstandes nicht dadurch au f- gehoben, dass er mit legalen Finanzmitteln vermengt oder vermischt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 1 StR 33/15, NZWiSt 2016, 157). Damit ist das nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls zum Teil aus Katalogtaten der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) und im Übrigen aus legalen Quellen stammende Buchgeld insgesamt ein aus Straftaten nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührender und damit geldwäschetauglicher Gegenstand. In Fä l- len der Vermischung ist dies lediglich dann nicht der Fall, wenn der aus Vort a- ten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung völlig unerheblich ist (vgl. BGH aaO). 24 25 - 12 - (3) Die Nutzung der eigenen Konten für die aus Katalogtaten stamme n- den Geldbeträge sowie die vorgenommenen Abhebungen und Überweisungen kommen bei der Angeklagten als Tathandlungen einer Geldwäsche in Betracht. Denn wer einen Gegenstand, der aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt, mindestens vorübergehend auf seinem Konto b e- lässt, verwahrt ihn im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB ( vgl. Neuheuser , NStZ 2008, 492, 496). Bei Auszahlungen setzt sich das Verwahren an dem abgeh o- benen Geldbetrag, an dem der Kontoinhaber Sac hherrschaft hat, fort. Vorg e- erfüllen (vgl. Neuheuser aaO mwN). Rechtlich sind diese Handlungen als natü r- liche Handlungseinheit zu wert en (vgl. Neuheuser aaO). 2. Das Urteil beruht au ch auf der Verletzung der Kognitionspflicht durch das Tatgericht. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts stünde auch der persönliche Strafausschließungsgrund der Beteiligung an der Vortat gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB einer Verurteilung der Angekla gten wegen Geldw ä- sche nicht entgegen. r- fordernis für eine Vortat hat der Gesetzgeber im Jahr 1998 den Tatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB so geändert (Art. 1 Nr. 2 und 5 des Gesetz es zur Verbesserung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 845), dass er auch Handlungen der Geldwäsche erfasst, die der Selbstb e- günstigung dienen. Um in Fällen, in denen sowohl die Vortat als auch die nac h- folgende Geldwäschehandlung na chgewiesen werden kann, eine Doppelb e- strafung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber gleichzeitig in § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB einen persönlichen Strafausschließungsgrund für die Strafbarkeit wegen Geldwäsche geschaffen, der auf dem Gedanken der mitbestraften Na chtat b e- ruht (BT - Drucks. 13/8651 S. 11; vgl. dazu Neuheuser , NZWiSt 2016, 265). Di e- 26 27 28 - 13 - ser Strafausschließungsgrund greift jedoch nur dann ein, wenn die Beteiligung an der Vortat sicher festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 200 5 2 StR 225 /05, BGHSt 50, 224, 230). Daran fehlt es, wenn wie hier das Tatgericht zwar vom Vorliegen einer Vortat ausgeht, diese sich aber nicht hinreichend konkretisieren lässt und der Täter deshalb insoweit nicht verurteilt werden kann (vgl. auch Eschelbach in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts - und Steuerstrafrecht, § 261 StGB Rn. 73; Neuheuser in MüKo - StGB, 2. Aufl., § 261 Rn. 112 ). Denn auch dann droht dem Täter keine Doppelbestrafung wegen B e- teiligung an der Vortat und anschließender Geldwäsche zur Selbstbegünst i- gung. 3. Die Sache bedarf daher hinsichtlich des Tatvorwurfs der Geldwäsche neuer Verhandlung und Entscheidung. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Bestrafung nach dem Auffangtatbestand (vgl. BT - Drucks.12/3533 S. 13) des § 261 Abs. 2 St GB nur dann in Betracht kommt, wenn und soweit eine etwa wegen Gefährdung der Sicherstellung des inkriminierten Gegenstandes (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 2005 2 Ws 66/04, NJW 2005, 1727, 1733 ) in Betracht ko m- mende Verurteilung gemäß § 261 Abs. 1 StGB nicht erfolgen kann. Soweit t- teln, ein neuer Gegenstand entstanden ist, der aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt und nicht von den Ta tbestandsvarianten des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB erfasst wird, besteht dieser Vorrang nicht. Der neue Tatrichter wird daher aufgrund der neu zu treffenden Feststellungen g e- gebenenfalls sowohl die Tatbestandsvarianten aus Absatz 1 als auch die aus Absatz 2 d es § 261 StGB in den Blick zu nehmen haben. 29 30 - 14 - III. Der Freispruch vom Vorwurf der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) in drei Fällen aus tatsächlichen Gründen hält rechtlicher Nachpr ü- fung stand. Die Beweiswürdigung ist insoweit rechtsfehlerf rei. a) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, o b das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichte r- liche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beu r- teilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 5 StR 521/14, NStZ - RR 2015, 178). Dem Tatrichter o b- liegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 4 StR 420/14, NStZ - RR 2015, 148 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung b e- schränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn di e Beweiswürdigung wide r- sprüchlich, u nklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder ges i- cherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt eile vom 11. November 2015 1 StR 235/15, wistra 2016, 78; vom 1. Juli 2008 1 StR 654/07 und vom 23. Juli 200 8 2 StR 150/08, wistra 2008, 398; jeweils mwN). Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestim m- ten Sachverhalt ist nic ht eine absolute, das Gegenteil ausschließende Gewis s- 31 32 33 - 15 - heit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 4 StR 368/09 , NStZ 20 10, 292 ). Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 1 2. Februar 2015 4 StR 420/14, NStZ - RR 2015, 148 mwN). b) Ausgehend von diesen Maßstäben hält die Beweiswürdigung betre f- fend die der Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegten Taten der g e- werbsmäßigen Steuerhehlerei rechtlicher Nachprüfung s tand. Insbesondere hat das Landgericht beachtet, dass Feststellungen nur dann auf die Angaben einer Vertrauensperson gestützt werden können, wenn diese durch andere wichtige Beweisanzeichen gestützt werden (vgl. BGH, B e- schluss vom 19. Juni 1996 5 StR 220/96, StV 1996, 583). Es hat dabei nicht verkannt, dass zahlreiche Beweisanzeichen für eine Tatbegehung durch die Angeklagte sprechen. Dies hat es jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht als ausreichend gewichtige Bestätigung angese hen (UA S. 35). Aus rechtlichen Gründen ist dies nicht zu beanstanden; denn das Lan d- gericht hat seine Wertung nachvollziehbar und ohne Lücken begründet. Es durfte entscheidend darauf abstellen, dass eine konfrontative Befragung der Vertrauensperson nicht m öglich war, lediglich wenige Umstände zum Zusta n- dekommen der Vernehmung der Vertrauensperson durch den ermittelnden Zollbeamten bekannt waren, die Vertrauensperson möglicherweise selbst nur Zeuge vom Hörensagen war und zudem keine Erkenntnisse zur Zuverläs sigkeit und der Aussagemotivation der Vertrauen sperson vorgelegen haben (UA S. 34 f.). 34 35 - 16 - c) Auch die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Verletzung der Kognitionspflicht seitens des Tatgerichts liegt insoweit nicht vor. Denn das Landgericht hat d ie mögliche Beteiligung der Angeklagten an den im Raum stehenden Vortaten der von der Anklage erfassten Taten der Geldwäsche in den Blick genommen. Es ist hierbei aber auf der Grundlage einer rechtsfehle r- freien Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass ein e Verurteilung der A n- geklagten wegen Beteiligung an den Vortaten deshalb nicht erfolgen könne, e- 36) nicht möglich sei. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Gra f Jäger Radtke Mosbacher Bär 36
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