ECLI:DE:BGH:2019:240119B1STR596.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 596/18 vom 24. Januar 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Brandstiftung hier : Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 201 9 beschlo s- sen: Die Anhörungsrügen der Verurte ilten gegen d en Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2018 werden jeweils auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19 . Juli 2018 mit Beschluss vom 18 . Dezem be r 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen haben die Verurteilten mit Schreiben vom 2 . , 3. und 19. Janua r 201 9 jeweils Anh ö- rungsrüge erhoben , die mit weiteren Schreiben begründet wurden. Die Anhörungsrügen sind bereits unzulässi g, weil die Verurteilten den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem angeblichen Gehörsverstoß nicht glaubhaft gemacht haben (§ 356a Satz 3 StPO). Ungeachtet dessen sind die Anhörungsrügen auch unbegründet, weil keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor li egt . Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen sie nicht gehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidung s- erhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger We ise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 1 2 3 - 3 - Die weiteren Beanstandungen der Verurteilten Fehlen von Einstimmi g- keit bei der Beschlussfassung, Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, Beschränkung der Verteidigung und Verstoß gegen da s Verbot der r e- formatio in peius sind schon nicht geeignet, einen Gehörsverstoß schlüssig zu begründen, greifen aber auch in der Sache nicht durch. ag im Sinne des § 44 StPO zu verstehen sein, wäre dieser bereits unzulässig. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senatsbeschluss vom 21 . November 201 8 1 StR 403/18 mwN). Raum Fischer Bär Hoho ff Pernice 4 5 6
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