BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 597/08 vom 26. Mai 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja BGHR: ja ______________________ StPO 247 261 Zum Beweiswert einer mitochondrialen DNA-Analyse, ggf. in Kombination mit dem Ergebnis der Analyse von Kern-DNA. BGH, Urt. vom 26. Mai 2009 - 1 StR 597/08 - LG Landshut in der Strafsache gegen - 2 - wegen versuchten Mordes u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Graf, Prof. Dr. J344ger, Prof. Dr. Sander, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Landshut vom 20. Juni 2008 mit den Feststellungen auf-gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-richt zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des tateinheitlich mit Vergewaltigung und gef344hrlicher K366rperverletzung begangenen versuchten Mordes freigesprochen, weil es sich von seiner T344terschaft nicht hat 374berzeu-gen k366nnen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1 I. 1. Nach den Feststellungen wurde die zum Tatzeitpunkt 75 Jahre alte M. K. am 24. Februar 1990 zwischen 5.15 Uhr und 5.30 Uhr (oder 2 - 5 - aber eine Stunde sp344ter) in der D. stra337e von einem Mann von hinten gepackt und auf dem Parkplatz der dortigen Firma Minimal in eine Ni-sche zwischen Eingang und Einkaufswagenunterstand gezogen. Dort f374hrte der die Gesch344digte mit dem Tode bedrohende Mann gegen deren Willen stehend von hinten etwa f374nf Minuten den vaginalen Geschlechtsverkehr aus, ohne zum Samenerguss zu kommen. Im Anschluss schlug er der Gesch344digten, die daraufhin stark blutend zu Boden ging, mehrfach mit einer Eisenstange auf den Kopf, da er sie t366ten wollte, damit die zuvor begangene Vergewaltigung nicht entdeckt werde. Die bewusstlos gewordene M. K. erlitt durch die Tat eine offene Sch344delimpressionsfraktur, mehrere Frakturen der rechten Hand sowie multiple Stich- und Schnittverletzungen. Sie erwachte erst drei Tage sp344-ter im Krankenhaus, in dem sie noch etwa einen Monat station344r behandelt werden musste, und litt bis zu ihrem Tod am 12. Juni 2003 unter erheblichen Tatfolgen. Die D. stra337e kreuzt die Stra337en, in denen zur Tatzeit der Angeklagte und seine Freundin G. M. ihre jeweilige Wohnung hatten. Nach der Einsch344tzung der Gesch344digten f374hlte sich die Jacke des T344ters nach Le-der an. Dieser hatte sie 204ziemlich sicher223 bereits kurz zuvor mit niederbayeri-schem Dialekt angesprochen, nachdem er an der nahe gelegenen Deltin-Tankstelle aus einem 204vermutlich roten Auto mit flachem Heck223 ausgestiegen war. Der Mann war etwas gr366337er als die Gesch344digte und trug einen Oberlip-penbart, braune Wildlederstiefel sowie eine blaue Jeans. 3 2. Der festgestellte Tatverlauf entspricht dem Anklagevorwurf. Das Land-gericht hat sich jedoch nicht davon 374berzeugen k366nnen, dass der in der Haupt-verhandlung zur Person und zur Sache schweigende Angeklagte der T344ter war. 4 - 6 - a) Als auf dessen T344terschaft hindeutende Indizien hat es allerdings an-gesehen, dass 5 - der Angeklagte zur Tatzeit wenige Gehminuten vom Tatort entfernt wohnte, - in der Regel Jeans sowie braune Stiefel und 204immer wieder223 einen Oberlippenbart trug, - seine Arbeit in einer Diskothek h344ufig in den fr374hen Morgenstunden en-dete und er dann des 326fteren von seinem Freund C. G. in dessen rotem Ford Taunus mitgenommen sowie an der nahe dem Tat-ort gelegenen Deltin-Tankstelle abgesetzt wurde, - er w344hrend des Ermittlungsverfahrens darauf gedr344ngt hat, der Polizei zu erkl344ren, dass eine ggf. von ihm stammende Blutspur durch den T344-ter eines zuvor auf ihn ver374bten 334berfalls zum Tatort auf dem Gel344nde der Firma Minimal gelangt sein k366nnte, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt seitens des Vernehmungsbeamten von der dortigen tats344chlichen Spu-renlage noch nichts mitgeteilt worden war, - er im Zusammenhang mit diesem 334berfall wahrheitswidrig angegeben hat, seine Nase sei ihm durch C. G. wieder eingerenkt wor-den, - die 204eher seltene223 mitochondriale DNA (mtDNA) des Angeklagten mit zwei an der Kleidung M. K. s gefundenen Schamhaaren des T344ters 374bereinstimmt und - der Angeklagte u.a. wegen eines Gewaltdelikts (r344uberischer Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub) vorbestraft ist. - 7 - b) Diese Umst344nde hat das Landgericht jedoch im Rahmen einer Ge-samtw374rdigung als nicht ausreichend bewertet, eine Verurteilung des Angeklag-ten zu tragen, auch wenn 204das Aussageverhalten bei der Polizei und die Ent-stellung des Sachverhalts bez374glich der Nasenverletzung 205 den Angeklagten nat374rlich223 belasteten. 204Wohnort, Kleidung, Ausstiegsstelle und Autofarbe k366nn-ten auf blo337em zuf344lligem Zusammentreffen beruhen.223 Die Einsch344tzungen der Gesch344digten zu Gr366337e, Alter und Aussehen des T344ters h344tten 204nicht 374berzeu-gend223 mit dem 344u337eren Erscheinungsbild des Angeklagten zur Tatzeit 204in Ein-klang gebracht werden223 k366nnen. Die 204Tatkonstellation inklusive der Lichtverh344lt-nisse223 habe 204eine Einschr344nkung des Wahrnehmungsverm366gens223 bedingt. Der Angeklagte habe einen 204fr344nkischen Zungenschlag223, w344hrend die Gesch344digte einen niederbayerischen Dialekt beschrieben habe, der 204vom Angeklagten nicht gebraucht223 worden sei. Dar374ber hinaus habe der Angeklagte 204bei dem angebli-chen 334berfall auf ihn 205 wohl eine Jeansjacke223 getragen, 204w344hrend M. K. eine Lederjacke ertastete223. Schlie337lich hat das Landgericht das Er-gebnis der mitochondrialen DNA-Untersuchung als 204nur begrenzt beweiswertig223 eingestuft. 6 II. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 7 1. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an sei-ner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsge-richt in der Regel hinzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsge-richt angefallene Erkenntnisse anders gew374rdigt oder Zweifel 374berwunden h344t-te. Daran 344ndert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatgericht ge- 8 - 8 - troffene Feststellung 204lebensfremd223 erscheinen mag. Es gibt im Strafprozess keinen Beweis des ersten Anscheins, der nicht auf der Gewissheit des Richters, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht. Demgegen374ber ist eine Beweisw374rdigung etwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, wenn sie l374cken-haft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht er366rtert, wenn sie wider-spr374chlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfah-rungss344tze verst366337t oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit 374berspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06 -; BGH NJW 2005, 1727; BGH NStZ-RR 2003, 371). Aus den Urteilsgr374nden muss sich zudem ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Ge-samtw374rdigung eingestellt wurden (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 206, 207; BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 2, 11 und 24, 334berzeugungsbildung 30; BGH NStZ 2000, 48). 9 2. Hieran gemessen, unterliegt die landgerichtliche Beweisw374rdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn das Landgericht hat nicht hinrei-chend dargelegt, weshalb als Ergebnis seiner Gesamtabw344gung 204die Anzei-chen, die dem Angeklagten zugute kamen bzw. seine T344terschaft nicht zur 334berzeugung der Kammer belegten223, 374berwogen. Es ist vielmehr zu besorgen, dass das Landgericht einigen entlastenden Umst344nden zu gro337es Gewicht (a. bis c.) und dem Ergebnis der mitochondrialen DNA-Untersuchung einen zu geringen Beweiswert (d.) zugemessen hat. 10 a) Das Landgericht hat bei den Erw344gungen zur T344terbeschreibung durch die Gesch344digte seine Bewertung, deren Angaben seien schon hinsicht- 11 - 9 - lich der Gr366337e des T344ters nicht gen374gend konstant gewesen, nicht belegt. In-soweit f374hrt es aus, die Gesch344digte habe den T344ter in der Vernehmung durch die Ermittlungsrichterin am 5. M344rz 1990 auf ca. 1,70 m gesch344tzt, gegen374ber ihrer Tochter, die sie im Krankenhaus mehrfach besucht hat, ge344u337ert, der T344-ter habe die Gr366337e des behandelnden Arztes (1,72 m) gehabt, und in einer po-lizeilichen Vernehmung am 27. M344rz 1991 angegeben, der T344ter sei etwas gr366-337er als sie selbst (1,60 m) gewesen. Eine relevante Abweichung der Gr366337en-angaben l344sst sich dem nicht entnehmen. Dies gilt auch deshalb, weil die Ge-sch344digte die Gr366337e des T344ters - wie das Landgericht ausdr374cklich festgestellt hat - nach eigenem Bekunden nur gesch344tzt, sich also nicht auf eine genau be-stimmte K366rperl344nge festgelegt hat. In diesem Zusammenhang f374hrt das Landgericht zudem aus, dass der etwa 1,78 m gro337e Angeklagte - w344re er der T344ter gewesen - die Gesch344digte 204deutlich, n344mlich um fast einen Kopf 374berragt223 h344tte, weil er 204unter Ber374cksich-tigung, dass der T344ter auch noch Stiefeletten trug, die ihn um wenige Zentime-ter erh366hten223, 204wohl mehr als 1,80 m gro337 gewesen223 w344re. Bei dieser verglei-chenden Berechnung bleibt au337er Betracht, dass die sich auf dem Weg zur Kir-che befindliche Gesch344digte nahe liegend ebenfalls Schuhe trug. 12 b) Dem landgerichtlichen Ergebnis, der von der Gesch344digten als 204nie-derbayerisch223, aber auch als 204bayerisch223 beschriebene Dialekt des T344ters sei 204vom Angeklagten nicht gebraucht223 worden, liegt keine umfassende Beweis-w374rdigung zugrunde. Insoweit hat das Landgericht ausdr374cklich auf das letzte Wort des Angeklagten abgestellt. Diesem sei 204jedenfalls zu entnehmen223 gewe-sen, dass der Angeklagte 204keine ausgepr344gte niederbayerische Mundart spricht223. Diese Formulierung l344sst die Deutung zu, dass es sich um eine Aus-sprache gehandelt hat, die zumindest Ankl344nge an den niederbayerischen Dia- 13 - 10 - lekt aufwies. Ob das letzte Wort insoweit 374berhaupt aussagekr344ftig gewesen ist, kann allerdings nicht beurteilt werden, da dessen Umfang nicht mitgeteilt wird. Au337erdem verdeutlicht das Landgericht nicht, ob ihm bei seiner Einsch344tzung bewusst war, dass innerhalb der mehr als 18 Jahre, die seit der Tat bis zur Hauptverhandlung verstrichen sind, sprachliche Modifikationen erfolgt sein k366n-nen. Schlie337lich bleibt bei der Gesamtw374rdigung au337er Betracht, dass die als glaubw374rdig angesehene Zeugin G. M. bekundet hat, der Ange-klagte 204habe in der Zeit ihres Zusammenseins gemischt niederbayerisch, aber eher mehr fr344nkisch gesprochen223, und auch der Zeuge C. G. angege-ben hat, die Sprachf344rbung sei 204ein bisschen bayerisch und ein bisschen fr344n-kisch223 gewesen. Zudem besorgt der Senat, dass das Landgericht bei der W374rdigung der Angaben der Gesch344digten zur Mundart des T344ters von einem unzutreffenden Ma337stab ausgegangen ist. W344hrend es namentlich bei den Angaben zur Gr366337e und zur Barttracht des T344ters nachvollziehbar (vgl. BGHR StPO 247 261 Identifi-zierung 16) als verst344ndlich angesehen wird, dass die Gesch344digte 204w344hrend der Vergewaltigung auf derartige Details nicht achtete, sondern von der grau-envollen Situation gefangen war223, nimmt das Landgericht ohne Weiteres an, dass 204Worte, vernommen in be344ngstigender Lage, 205 sehr wohl im Ged344chtnis haften bleiben223 k366nnen. Einer Begr374ndung dieser divergierenden Einsch344tzung h344tte es bereits deshalb bedurft, weil Menschen generell zu auditiver Wahr-nehmung geringer bef344higt sind als zu visueller und speziell bei Dialektstimmen die Differenzierungsm366glichkeiten im Allgemeinen zus344tzlich begrenzt sind (vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO 6. Aufl. Rdn. 1395, 1398). 14 c) Soweit das Landgericht in seiner zusammenfassenden W374rdigung an-nimmt, der Angeklagte habe 204bei dem angeblichen 334berfall auf ihn 205 wohl eine 15 - 11 - Jeansjacke223 getragen, 204w344hrend M. K. eine Lederjacke ertastete223, beruht dies ebenfalls nicht auf einer ersch366pfenden Auswertung der ma337gebli-chen Umst344nde. Die angestellten 334berlegungen, 204Leder und Jeansstoff f374hlen sich unterschiedlich an223, so dass 204die als lebenst374chtig beschriebene M. K. diese Verschiedenheit bemerkt h344tte223, lassen wiederum die be344ngsti-gende Tatsituation au337er Acht. Abgesehen davon, dass nicht mitgeteilt wird, bei welcher Gelegenheit und wie lange die Gesch344digte das Material der Jacke hat erf374hlen k366nnen, h344tte er366rtert werden m374ssen, ob deren Wahrnehmungsf344hig-keit auch insofern eingeschr344nkt gewesen sein k366nnte. Ferner hatte der Ange-klagte gegen374ber der Polizei zwar angegeben, er h344tte 204im Winter eine Jeans-jacke besessen223, zugleich aber best344tigt, zu seiner Kleidung h344tte auch eine schwarze Lederjacke geh366rt. d) Soweit das Landgericht das Ergebnis der mitochondrialen DNA-Untersuchung als 204nur begrenzt beweiswertig223 eingestuft und es daher als 204kein durchschlagendes Indiz f374r die T344terschaft des Angeklagten223 angesehen hat, gen374gen die Urteilsgr374nde den an die diesbez374gliche Beweisw374rdigung zu stel-lenden Anforderungen ebenfalls nicht. 16 Ihnen l344sst sich insoweit entnehmen, dass den beiden an der Kleidung der Gesch344digten gesicherten Schamhaaren zum Zeitpunkt der aktuellen Un-tersuchung keine Wurzel mehr angehaftet und deshalb keine Kern-DNA zur Verf374gung gestanden habe. Es sei daher auf die mitochondriale DNA zur374ck-gegriffen worden. Die Untersuchung habe f374r beide Haare dieselbe Sequenz erbracht, die wiederum mit derjenigen des Angeklagten 374bereingestimmt habe. Eine Sequenz mitochondrialer DNA sei jedoch nicht einzigartig, sondern werde - von Mutationen abgesehen - in ihrer Gesamtheit von einer Mutter auf ihre Kin-der und dann wiederum von den T366chtern weitergegeben. Die H344ufigkeit einer 17 - 12 - Sequenz werde daher anders als bei der Kern-DNA durch einen Abgleich mit einer Datenbank bestimmt. F374r die westeurasische Bev366lkerung existiere eine Datenbank in Innsbruck, in der zum Zeitpunkt des Urteils 3.830 Individuen er-fasst gewesen seien. Die vom Landgericht beauftragte Sachverst344ndige hat dargelegt, dass die Wahrscheinlichkeit, eine Sequenz werde in der Datenbank vorhanden sein, umso geringer ist, je seltener sie in der Bev366lkerung gegeben sei. Die Sequenz des Angeklagten sei in der Datenbank bislang nicht erfasst, weswegen sie 204eher selten223 sei. aa) Das Landgericht hat die Datenbank in Innsbruck, die 204die gesamte westeurasische Bev366lkerung erfassen, also eine Zielgruppe von vielen Millionen Individuen abbilden223 soll, als 204nicht repr344sentativ223 angesehen. Mit 3.830 Daten-s344tzen lasse sich 204keine Wahrscheinlichkeit herleiten, auf die 205 eine Verurtei-lung gest374tzt werden k366nnte223. Diese Einsch344tzung begegnet in zweifacher Hin-sicht rechtlich erheblichen Einw344nden: 18 Zum einen deutet die vom Landgericht gew344hlte Formulierung darauf hin, dass es an den Beweiswert, der einem belastenden Indiz zukommen muss, zu hohe Anforderungen gestellt hat. Insofern ist es n344mlich nicht erforderlich, dass schon ein einzelnes Beweisanzeichen f374r sich allein dem Richter die volle Gewissheit verschafft, weil f374r die gerichtliche 334berzeugung bei - wie hier - mehreren auf die entscheidungserhebliche Tatsache hindeutenden Indizien die Gesamtschau aller be- und entlastenden Umst344nde ma337gebend ist (vgl. BGH NJW 2008, 2792, 2794). F374r diese k366nnen aber auch Umst344nde, die nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit f374r eine entscheidungserhebliche Tatsache be-gr374nden, herangezogen werden (vgl. BGH JR 1975, 34). 19 - 13 - Das Urteil l344sst zum anderen nicht erkennen, ob das Landgericht bei sei-ner Bewertung von zutreffenden Ankn374pfungstatsachen ausgegangen ist. Dies gilt namentlich im Hinblick darauf, dass die Innsbrucker Datenbank nach den Angaben der Sachverst344ndigen mit 204Pr374fungsmechanismen223 und 204Sicherheits-regularien223 versehen ist und von mehreren Instituten getragen wird. Insofern wird aber vom Landgericht nichts N344heres mitgeteilt. Dies w344re jedoch erforder-lich gewesen. Zwar bedarf es bei st344ndig wiederkehrenden Sachverst344ndigen-fragen, die wegen ihrer H344ufigkeit in der gerichtlichen Praxis allen Beteiligten gel344ufig sind, regelm344337ig keiner n344heren Er366rterung, sofern - wie beispielswei-se bei der Daktyloskopie, der Blutalkoholanalyse oder bei der Bestimmung von Blutgruppen - standardisierte Untersuchungsmethoden verwendet werden. Um eine solche handelt es sich aber bei der mitochondrialen DNA-Analyse bislang nicht, so dass die Ankn374pfungstatsachen nachvollziehbar h344tten mitgeteilt wer-den m374ssen (vgl. BGH NStZ 2000, 106, 107 m.w.N.). 20 In diesem Zusammenhang wird zudem nicht deutlich, ob auch die Sach-verst344ndige die Repr344sentativit344t der Datenbank skeptisch beurteilt hat. Hierge-gen k366nnte sprechen, dass infolge der - grunds344tzlich - unver344nderten Verer-bung der mitochondrialen Sequenzen in der weiblichen Linie die Erfassung ei-ner relativ geringen Zahl von unterschiedlichen Datens344tzen ausreichend sein k366nnte, um eine wesentlich gr366337ere Gesamtmenge von Individuen repr344senta-tiv darzustellen. Sollte jedoch die Sachverst344ndige, deren Kompetenz das Landgericht nicht in Zweifel gezogen hat und der es an anderer Stelle aus-dr374cklich gefolgt ist, die Datenbank als repr344sentativ eingestuft haben, w344re dies in den Urteilsgr374nden n344her darzulegen gewesen. Zwar ist es einem Tat-gericht unbenommen, bei seiner Beweisw374rdigung von der Ansicht eines Sach-verst344ndigen abzuweichen. Dann muss es aber die Argumente des Sachver-st344ndigen, dessen Rat es bei der Beauftragung f374r erforderlich hielt, so weit 21 - 14 - er366rtern und mit eigenen Gr374nden so widerlegen, dass ersichtlich wird, dass es das von ihm nunmehr beanspruchte bessere Sachwissen auf dem zur Er366rte-rung stehenden Teilbereich des fremden Wissensgebietes zu Recht f374r sich in Anspruch nimmt (vgl. BGH NStZ-RR 2006 242, 243; BGH, Urt. vom 20. M344rz 2008 - 4 StR 5/08). Hieran w374rde es fehlen. bb) Durchgreifenden Bedenken begegnet es auch, dass das Landgericht 204die Ma337geblichkeit der Sammlung von mtDNA-Sequenzen223 durch das weibli-che Vererbungsmuster als 204getr374bt223 angesehen hat. Zwar trifft die zur Begr374n-dung angef374hrte 334berlegung, dass sich hierdurch bestimmte Sequenzen lokal konzentrieren k366nnen, grunds344tzlich zu. Es w344re jedoch - worauf der General-bundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - zu er366rtern gewesen, ob dieser Ein-wand im konkreten Fall 374berhaupt bedeutsam sein kann. Dies w344re in Betracht gekommen, wenn die vom Landgericht erwogene Konzentration namentlich in Landshut und Umgebung h344tte festgestellt werden k366nnen. Zum Lebenslauf der Mutter (oder fr374herer weiblicher Vorfahren) des im fr344nkischen Lauf a. d. Peg-nitz geborenen Angeklagten enth344lt das Urteil jedoch keine Angaben. Ein Tat-gericht ist aber nicht gehalten, einen Umstand zugunsten des Angeklagten zu unterstellen, f374r den ein realer Ankn374pfungspunkt fehlt, bei dem es sich folglich nur um eine abstrakt-theoretische M366glichkeit handelt (vgl. BGH, Urt. vom 20. Oktober 2004 - 1 StR 232/04). 22 cc) Der Senat kann daher nicht pr374fen, ob das Landgericht den Umstand, dass die mitochondriale DNA des Angeklagten mit derjenigen der gesicherten Schamhaare 374bereinstimmt und von der Sachverst344ndigen als 204eher selten223 angesehen wurde, mit dem zutreffenden Beweiswert in seine Gesamtw374rdigung eingestellt hat. Dies erscheint zweifelhaft, zumal das Landgericht in diesem Zu-sammenhang ausgef374hrt hat, die Einsch344tzung der Sachverst344ndigen beruhe 23 - 15 - 204auf einer wissenschaftlichen Herangehensweise. F374r einen Schuldspruch223 w344-ren - hier nach Ansicht des Landgerichts nicht gegebene - 204andere Kriterien an-zulegen, unter anderem eine Bev366lkerungsabgrenzung und die Gr366337e des Pro-bandenkreises, die in ein charakteristisches Vergleichsmaterial Eingang finden223 m374ssten. Diese Erw344gung ist schon f374r sich genommen ohne n344here Erl344ute-rung, welche fehlt, kaum verst344ndlich. Die vorgenommene Gegen374berstellung l344sst zudem besorgen, das Landgericht k366nnte nicht hinreichend bedacht ha-ben, dass es sich bei seiner Beweisw374rdigung 374ber gesicherte wissenschaftli-che Erkenntnisse nicht hinwegsetzen darf (vgl. BGHR StPO 247 261 Erfahrungs-satz 3 bis 5). III. Auf diesen Beweisw374rdigungsm344ngeln kann das Urteil beruhen. Der Se-nat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht bei ihrer Vermeidung die 334berzeugung von der T344terschaft des Angeklagten gewonnen h344tte. Jedenfalls in ihrer Gesamtheit f374hren sie deshalb dazu, dass die Sache erneut verhandelt und entschieden werden muss. 24 Dabei wird das f374r die Bestimmung des Beweiswertes der mitochondria-len DNA-Analyse ma337gebliche Vergleichsmaterial einer sorgf344ltigen Bewertung bed374rfen. Insofern wird sich die Beauftragung eines biostatistischen Sachver-st344ndigen empfehlen (vgl. BGH NStZ 2000, 106, 107; s. auch BGHSt 38, 320, 322 f.). Sollte dieser auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnis-standes keine statistisch verl344sslich abgesicherte Quantifizierung vornehmen k366nnen, w374rde dies nicht dazu f374hren, dass dem Ergebnis der mitochondrialen Untersuchung jeglicher Beweiswert abzusprechen w344re. Dieses w344re vielmehr 25 - 16 - mit der ihm zukommenden Ungewissheit in die Gesamtw374rdigung einzustellen (vgl. BGH StV 1996, 251 zu untersuchten Faserspuren). Ferner wird zu bedenken sein, dass - wie sich aus den Urteilsgr374nden ergibt - eines der beiden Schamhaare urspr374nglich eine Wurzel hatte, die vom Bayerischen Landeskriminalamt zur Untersuchung der Kern-DNA verwendet, hierbei allerdings verbraucht wurde. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit zu der Pr374fung haben, ob das dabei erzielte Ergebnis noch mit der Kern-DNA des Angeklagten verglichen werden kann, auch wenn das damals genutzte D1S80-System seit mehr als elf Jahren nicht mehr verwendet und produziert wird. Inso-fern wird es nahe liegen, sich der Hilfe des Bundeskriminalamtes zu bedienen. 26 - 17 - Sollte der genannte Vergleich durchgef374hrt werden k366nnen, wird der Fra-ge nachzugehen sein, ob die Untersuchungsergebnisse der Kern-DNA einer-seits und der mitochondrialen DNA andererseits im Sinne der Produktregel der-gestalt voneinander unabh344ngig sind (vgl. hierzu BGHSt 38, 320, 323; BGH NStZ 1992, 601, 602), dass sie als Faktoren - mit der Folge eines ggf. deutlich gesteigerten Beweiswertes - miteinander kombiniert werden k366nnen. 27 Nack Wahl Graf J344ger Sander
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