ECLI:DE:BGH:2018:191218B1STR597.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 597 / 1 8 vom 19. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a. zu 2.: Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer - deführer und des Generalbundesanwalts zu 2. und 4. auf dessen Antrag am 19. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M . wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Juli 2018 aufgehoben, s o- weit es ihn betrifft ; die Feststellungen zum objektiven Tatg e- schehen bleiben aufrecht erhalten. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M . wird verworfen. 3 . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entsche idung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4 . Die R evision des Angeklagten Mu. gegen das oben genannte Urteil wird verworfen. 5 . Der Angeklagte Mu . hat die Kosten seines Rechtsmit - tels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Mu . wegen versuchten Tot - schlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und d en Angeklagten M . wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag in Tateinheit mit Beihilfe zu r gefährliche n 1 - 3 - Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Verletzung forme llen und mat e- riellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Revision des Ang e- klagten M . führt auf die Sachrüge im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO). Dagegen ist die Rev i- sion des Ange klagten Mu . aus den Gründen der Antragsschrift des Gene - ralbundesanwalts unbegrün det im Sinne von § 3 49 Abs. 2 StPO. I. 1. Die Revision des Angeklagten M . deckt keinen Verfahrensfehler zu dessen Lasten auf. 2. Das Urteil hält jedoch, sowe it der Angeklagte M . verurteilt wurde, sachlich - recht licher Überprüfung nicht stand. a) Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag wird von den Feststellungen des Landgerichts nicht getragen, weil sich aus diesen nicht ergibt, dass de r Angeklagte M . das als versuchten Totschlag zu bewertende Verhalten des Angeklagten Mu . vorsätzlich in irgendeiner Form aktiv ge - fördert hat. aa) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts erkan n- te der Angeklagte M . z war und fand sich damit ab, dass der durch die voran - gegangenen Misshandlungen durch den Angeklagten Mu . bereits stark 2 3 4 5 6 - 4 - beeinträchtigte Geschädigte P . aufgrund der weiteren Misshandlungen durch Mu . auf dem Parkplatz in S . an s einen Verletzungen verster - ben könnte, nachdem ihn dieser in den Wald gezogen und dort nur mit Hemd und Hose bekleidet in der Nacht bei 10 Grad Celsius ohne Geldbeutel und Mobiltelefon zurückgelassen hatte. Es fehlt aber an Feststellungen zu einer a k- t iven Unterstützungshandlung des Angeklagten M . für das als versuchten Totschlag zu wertende Verhalten des Angeklagten Mu . nach Erkennen der von diesem herbeigeführten Lebensgefahr für den Geschädigten und de s- sen zumi ndest bedingten Tötungsvor satz . In dem bloßen Steuern des Fah r- zeugs, mit dem die Angeklagten und die Zeugin D . den abgelegenen Parkplatz in S . verließen, von dem aus der Angeklagte Mu . den von ihm schwer verletzten, kaum noch bewegungsfähigen Geschädigten in d en Wald gezogen und dort zurückgelassen hatte, ist eine aktive Unterstützung s- handlung des Angeklagten M . nicht zu sehen. Denn der Schwerpunkt dieses Verhaltens des Angeklagten M . liegt im Unterlassen von Hilfeleistungen zu Gunsten des Geschädig ten und nicht in aktivem Tun (vgl. zur Abgrenzung von Tun und Unterlassen BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 1 StR 65/05, NStZ - RR 2006, 174, 175 mwN) . Auch für die Annahme einer psychischen Beihilfe des Angeklagten M . zu dem vom Angeklagten Mu . begangenen versuchten Totschlag zu Las - ten des Geschädigten P . bieten die Feststellungen des Landgerichts kei - ne tragfähige Grundlage. Die bloße Anwesenheit am Tatort reicht hierfür nicht aus; vielmehr bedarf es insoweit konkreter Feststellungen , inwieweit der mög - liche Gehilfe hierdurch den Tatentschluss des Haupttäters bestärkt oder ihn bei der Tatausführung unterstützt hat, indem er ihm durch seine Anwesenheit ein Gefühl der Sicherheit bei der Tatausführung verschafft hat (BGH, Beschluss 7 - 5 - vom 1 3. September 2018 1 StR 439/18, juris Rn. 5 [insoweit nicht abgedruckt in NStZ - RR 2019, 29] mwN). Hieran fehlt es. bb) Nach den Feststellungen des Landgerichts kommt allerdings eine Strafbarkeit des Angeklagten M . wegen Beihilfe durch Unterlassen zum ver - suchten Totschlag (§ 212 Abs. 1, §§ 22, 23, 27, 13 StGB) in Betracht, wobei auch eine Garantenstellung des Angeklagten M . nicht fern liegt, nachdem dieser den Angeklagten Mu . mit seinem Fahrzeug zunächst nach Ma . zum Wohnanwes en des Geschädigten und dann mit dem Ges chädigten im Fond des Fahrzeugs nach S . gefahren hatte, wobei er wusste, dass dieser den Geschädigten körperlich misshandeln wollte und dieses Vorhaben auch bereits im Fahrzeug auf dem W eg nach S . umsetzte . Eine Berichtigung des Schuldspruchs durch den Senat ist nicht möglich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte M . gegen den Vorwurf der Beihilfe durch Unterlassen zum versuchten Totschlag anders als geschehen hä tte verteidigen können. b) Der Rechtsfehler führt angesichts der tatein heitlichen Verwirklichung der für sich genommen rechtsfehlerfrei ausgeurteilten Beihilfe zur gefähr - lichen Körperverletzung zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt, soweit dies er den Angeklagten M . betrifft . c) Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht der ausgeurteilten Strafe die Grundlage, weshalb das Urteil, soweit es den Angeklagten M . betrifft, aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist. Die Feststellungen zum objektiven Tatg e- schehen bleiben aufrecht erhalten, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betro f- 8 9 10 11 - 6 - fen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Festste l- lungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. II. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das neue Tatgericht im Falle einer Verurteilung des Angeklagten M . wegen dessen Beitrags zur Aufklärung der Tat des Angeklagten Mu . (UA S. 33 ) gegebe - nenfalls gemäß § 46b Abs. 1 StGB zu prüfen haben wird, ob eine Strafra h- menverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB in Be tracht kommt. Raum Bellay Fischer Bär Pernice 12
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