ECLI:DE:BGH:2016:180416B1STR598.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 598/15 vom 18. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2016 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 5. April 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 17. März 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das U rteil des Landgerichts München I auf entsprechenden Antrag des Generalbundesa n- walts mit Beschl uss vom 17. März 2016 als unbegründet verworfen. Mit Schrif t- sa tz seines Verteidiger s hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erh o- ben und macht wie auch bereits in der Revisionsbegründung und in seiner Gegenerklärung zur Stellung nahme des Generalb undesanwalts im Wesentl i- che r- 2. Der zulässige Rechtsbehelf is t unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( § 356a StPO ) vor . Der Senat hat we der zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu de nen er nicht gehört worden wäre, noch hat er z u berücksichtigendes Vorbring en überga n- gen. Er hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend e r- ac h tet. Er ist vielmehr der Rechtsauffassung des Generalbundesanwalts g e- folgt, die dieser ausfü hrlich und in Übereinstimmung mit der bisherigen Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs in seiner Stellungnahme dargelegt hatte. 1 2 - 3 - Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Verurteilten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschie den. Mit diesem Vo r- bringen kann er im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 19. November 2014 1 StR 114/14). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO ( BGH, Senatsb eschl uss vom 22. Mai 2015 1 StR 121/15). Graf Jäger Radtke Fischer Bär 3 4
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