BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 599/09 vom 10. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. M344rz 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 5. August 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Hinsichtlich des Antrags auf Vernehmung des Zeugen S. liegt schon hier Beweisantrag vor; es fehlt an der Konnexit344t zwischen der Wahrnehmung des Zeugen und der Beweisbehauptung (vgl. BGHSt 39, 251). Nack Wahl Hebenstreit Elf Sander
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