ECLI:DE:BGH:2017:110517B1STR599.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 599/16 vom 11. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat n ach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf des sen Antrag - am 11. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Halle vom 26. April 2016 im Strafausspruch hinsichtlich Tat 3 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende R evision des Angeklagten wird als unb e- gründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit im g e- schäftlichen Verkehr, wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen und wegen Be i- hilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu ei ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und hiervon zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Ve r- fahrensverzögerung als vollstreckt erkannt. Die hiergegen mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts geführte Revision des Angeklagten hat l edi g- lic h im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1 - 3 - Der Schuldspruch sowie die Einzelstrafaussprüche für die Taten 1, 2 und 4 bis 8 der Urteilsgründe und die Kompensationsentscheidun g weisen keinen Rechtsfehler auf. Der Strafausspruch für die Tat 3 der Urteilsgründe ist hing e- gen aufzuheben, weil die Berechnung des Umfangs der Steuerverkürzung für den Veranlagungszeitraum 2006 unzutreffend ist. Das Landgericht hat die vom Angeklagten zu Unrecht als Betriebsau s- gabe n ahme - Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG auf UA S. 17 aufgelistet. Die Addition der Einzelrechnungen ergibt ein en Gesamtbetrag von 198.281,42 Euro. Bei der Berechnung der ve r- kürzten Gewerbe - und Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag von insg e- samt über 158.000 Euro hat die Wirtschaftsstrafkammer den Gesamtbetrag der fingierten Betriebsausgaben jedoch mit 278.68 1 Euro errechnet (tatsächliche Höhe der Einkünfte aus Gewerbe trieb von 310.599 Euro abzüglich erklärter Einkünfte in Höhe von 31.918 Euro) und somit einen um 80.400 Euro höheren Betrag als bei der rechnerisch sich ergebende n Summe der aufgelisteten Rechnun gen zugrunde gelegt. 2 3 - 4 - Dieser Berechnungsfehler führt zur Aufhebung der für diesen Veranl a- gungszeitraum festgesetzten Einzelstrafe, die mit einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe die Einsatzstrafe bildet. Dies zieht auch die Aufhebung der ve r- hängten G esamtfreiheitsstrafe nach sich. Die Kompensationsentscheidung für die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bleibt von der Au f- hebung unberührt. Raum Bellay Cirener Bär Hohoff 4
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