BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 600/10 vom 18. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Rothfu337, Hebenstreit, Prof. Dr. Sander, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Hof vom 29. Juli 2010, soweit es den Angeklagten B. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: B. und S. waren des mitt344terschaftlichen Handels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge angeklagt. Mit Urteil vom 29. Juli 2010 hat das Landgericht den Angeklagten S. we-gen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; den An-geklagten B. hat das Landgericht freigesprochen und ihm Haftent-sch344digung zugesprochen. Die Revision des Angeklagten S. ge-gen seine Verurteilung hat der Senat mit Beschluss vom 18. November 2010 verworfen. Gegen den Freispruch des Angeklagten B. wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Sie r374gt die Verletzung formellen 1 - 4 - und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat schon mit der Sachr374ge Erfolg. Auf die Formalr374gen kommt es deshalb nicht mehr an. I. 1. Die Strafkammer hat Folgendes festgestellt: 2 S. nahm aus Geldnot das Angebot an, innerhalb Deutsch-lands Bet344ubungsmittel zu transportieren. Er sollte mit 1.500 200 entlohnt werden. Am 3. Dezember 2009 traf er sich deshalb am Bahnhof in M. (Niederlande) mit einem Asiaten. Dieser erkl344rte ihm, es gehe um den Transport von einem Kilogramm Marihuana. Dazu 374bergab der Asiate S. Geld zum Erwerb eines Navigationsger344ts sowie f374r Benzin. Au337erdem erhielt er einen Zettel, auf dem zwei Orte in Deutschland vermerkt waren, n344mlich der Abhol-punkt in H. in Sachsen sowie das Ziel der Fahrt, Sp. . 3 S. wollte es vermeiden, in Deutschland selbst mit dem Au-to zu fahren. Er fragte deshalb den Angeklagten B. , ob er bereit sei, ihn nach Deutschland zu begleiten. Gemeinsam kauften sie ein Navigati-onsger344t. S. gab die Abholadresse ein. 4 Gegen Mittag des 3. Dezember 2009 machten sie sich mit einem zweit374-rigen VW Golf auf den Weg. Der Angeklagte B. steuerte das Fahrzeug in Deutschland bis nach H. . 400 bis 500 Meter vor dem eingegebenen Ziel lie337 S. den Angeklagten B. aussteigen; er solle auf seine - des S. - R374ckkehr warten. S. fuhr dann allei-ne weiter bis zur Zieladresse, nahe einer Marihuana-Indoorfarm. Am vereinbar-ten Treffpunkt wurde S. von einem Asiaten erwartet, der zustieg 5 - 5 - und den Weg zu einem nahe gelegenen Parkplatz wies. Dort trafen sie auf ei-nen BMW mit einem weiteren Asiaten. Die beiden Asiaten, vermutlich die Viet-namesen T. und P. , luden vier gro337e dunkle M374lls344cke in den PKW des S. , drei auf den R374cksitz der Beifahrerseite, einen hinter den Bei-fahrersitz. In diesen S344cken befanden sich insgesamt ca. zehn Kilogramm Ma-rihuana. S. bemerkte, dass erheblich mehr Rauschgift eingela-den worden war, als das vereinbarte eine Kilogramm. Aus Angst widersprach er jedoch nicht. Er gab den Zielort Sp. ins Navigationsger344t ein, fuhr zur374ck zum Angeklagten B. und nahm ihn auf. Vor Erreichen der Auto-bahn 374bernahm dieser wieder das Steuer. Auf der Bundesautobahn A9 wurden sie im Bereich M374. kontrolliert. Das Rauschgift wurde entdeckt und si-chergestellt, insgesamt 9.420,80 Gramm Marihuana mit mindestens 1.110,90 Gramm Tetrahydrocannabinol. Bei der Kontrolle erkl344rte der Angeklagte B. auf die Frage, ob er etwas dabei habe: 204ja Hundefutter223. Dem Angeklagten B. war der Zweck der Fahrt, n344mlich der Transport von Bet344ubungsmitteln, bis zum Zugriff der Polizei unbekannt. 6 2. Die Beweisw374rdigung zum Freispruch des Angeklagten B. : 7 a) Die Feststellungen der Strafkammer beruhen insbesondere auf den Angaben des Verurteilten S. . Der Angeklagte B. habe, so die Strafkammer, die Einlassung des damaligen Mitangeklagten best344-tigt. 204Er hat die Geschehensabl344ufe detailliert geschildert.223 8 - 6 - b) Die Strafkammer hat sich allerdings nicht davon 374berzeugen k366nnen, dass der Angeklagte B. Kenntnis vom Transport der Bet344ubungsmittel hatte. 9 aa) Der Angeklagte hat bestritten, den Grund der Fahrt nach Deutsch-land gekannt zu haben. Er habe nur S. helfen wollen, da dieser seinen F374hrerschein nicht habe finden k366nnen. 334ber das Angebot, mit nach Deutschland zu fahren, habe er sich sehr gefreut, da er auf diese Weise wieder einmal kostenlos habe dorthin reisen und dort Auto fahren k366nnen. 10 bb) Als Umst344nde, die gegen eine Kenntnis des Angeklagten B. vom Zweck der Reise sprechen, hat die Strafkammer angef374hrt: 11 - Seine Abwesenheit bei der 334bergabe der Bet344ubungsmittel, - Keine Entlohnung f374r die Fahrt, - Keine Kommunikation 374ber die Bet344ubungsmittel w344hrend der Fahrt nach deren 334bernahme, - Keine Wahrnehmung des Geruchs von Marihuana im Fahrzeug, - Die M374lls344cke habe der Angeklagte B. zwar irgendwann zur Kenntnis genommen, sich dar374ber aber keine Gedanken gemacht. cc) Der Angeklagte B. ist allerdings durch den seinerzeit Mitangeklagten S. belastet worden. Er gab an, er habe dem An-geklagten B. - vor Antritt der Fahrt - gesagt, worum es gehe, n344mlich um den Transport von einem Kilogramm Marihuana. 12 Dies stehe jedoch, so die sachverst344ndig beratene Strafkammer, der Un-kenntnis des Angeklagten B. vom wahren Zweck der Fahrt nicht ent- 13 - 7 - gegen. Es sei n344mlich nicht auszuschlie337en, dass er aufgrund seiner Erkran-kung diese Information nicht realisiert und verarbeitet habe. Der Angeklagte leide an einer hyperkinetischen St366rung im Sinne der ICD 10 F 90.0 (Aufmerk-samkeitsst366rung [-defizit] mit Hyperaktivit344tsst366rung - ADHS). Dies f374hre bei ihm zu Konzentrationsst366rungen mit 204Gedankengedr344nge223. Der Angeklagte ver-folge dann unter Umst344nden 10 bis 20 Gedanken gleichzeitig. Er nehme dann ihm gegen374ber ge344u337erte Informationen zwar akustisch wahr. Diese w374rden jedoch wegen vieler anderer Gedanken verdr344ngt. Eine Abspeicherung der In-formationen sei aufgrund dieser Denkst366rung ausgeschlossen mit der Folge, dass sie innerhalb k374rzester Zeit wieder verloren gingen. II. Die sachlich-rechtliche 334berpr374fung des Urteils deckt durchgreifende Rechtsfehler bei der Beweisw374rdigung auf. 14 1. Das Revisionsgericht hat es grunds344tzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatgerichts. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gew374rdigt oder Zweifel 374berwunden h344tte. Die revisionsgerichtliche Pr374-fung beschr344nkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweisw374rdigung wi-derspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesi-cherte Erfahrungss344tze verst366337t. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweisw374rdigung darauf beschr344nkt, die einzelnen Belas-tungsindizien gesondert zu er366rtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu pr374-fen, ohne eine Gesamtabw344gung aller f374r und gegen die T344terschaft sprechen- 15 - 8 - den Umst344nde vorzunehmen. Der revisionsgerichtlichen 334berpr374fung unterliegt auch, ob 374berspannte Anforderungen an die f374r die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 1. Juli 2008 - 1 StR 654/07, Rn. 18; vom 27. April 2010 - 1 StR 454/09, Rn. 18 mwN). Auch darf der Tatrichter entlastende Angaben eines Angeklagten, f374r die keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde legen, nur, weil es f374r das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Die Zur374ckweisung einer Ein-lassung erfordert auch nicht, dass sich ihr Gegenteil positiv feststellen l344sst. Vielmehr muss sich der Tatrichter aufgrund einer Gesamtw374rdigung des Ergeb-nisses der Beweisaufnahme seine 334berzeugung von der Richtigkeit oder Un-richtigkeit der Einlassung bilden. Dies gilt umso mehr dann, wenn objektive Be-weisanzeichen festgestellt sind, die mit Gewicht gegen die Richtigkeit der Ein-lassung des Angeklagten sprechen (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 416/08, Rn. 6 mwN). 16 2. Die Schilderung des Angeklagten B. 374ber seine Motivation, S. auf der Fahrt nach Deutschland zu begleiten, n344mlich nur tou-ristisches Interesse und Freude am Autofahren, erscheint angesichts der n344he-ren Umst344nde des 204Ausflugs223 nicht nahe liegend. Dies kann f374r sich betrachtet den Bestand des Urteils allerdings noch nicht gef344hrden. Die Beweisw374rdigung weist jedoch dar374ber hinaus L374cken auf und sie ist widerspr374chlich. 17 a) Nach den Feststellungen der Strafkammer forderte S. den Angeklagten B. zur Mitfahrt auf, da er - S. - habe vermeiden wollen, in Deutschland Auto zu fahren, nach der Einlassung des An-geklagten B. , da S. seinen F374hrerschein nicht ge- 18 - 9 - funden habe. Tats344chlich setzte sich S. jedoch im Bereich von H. selbst ans Steuer. Mit diesem Widerspruch hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt, insbesondere nicht damit, wie B. auf diesen Fahrerwechsel reagierte. b) Bei diesem Fahrerwechsel lie337 sich der Angeklagte B. abends im Dezember in einem ihm unbekannten Ort an einem Parkplatz abset-zen, um auf die R374ckkehr von S. zu warten. Ob und gegebenen-falls wie dieses Ansinnen dem Angeklagten erl344utert wurde, bleibt unerw344hnt. Damit h344tte sich die Strafkammer aber auseinandersetzen m374ssen. Denn nahm der Angeklagte B. dies kommentarlos hin, k366nnte es nahe liegen, dass er von vorneherein darin eingeweiht und es ihm bewusst war, was w344h-rend der Wartezeit geschehen sollte. 19 c) Das Landgericht hat einerseits festgestellt, das ADHS-bedingte 204Ge-dankengedr344nge223 habe dazu f374hren k366nnen, dass der Angeklagte die entschei-dende Mitteilung, wonach die Fahrt dem Transport von Bet344ubungsmitteln die-nen sollte, nicht in sein Bewusstsein aufgenommen hat. Andererseits habe er jedoch die Geschehensabl344ufe - im 334brigen - glaubhaft detailliert geschildert. Dies ist widerspr374chlich. Jedenfalls h344tte es n344herer Er366rterung bedurft, auch mit dem Sachverst344ndigen, weshalb die Konzentrationsschw344che des Ange-klagten zwar die Information 374ber den Zweck der Fahrt habe in Vergessenheit geraten lassen k366nnen, die Zuverl344ssigkeit der Erinnerung an Details der Reise der Strafkammer aber gleichwohl nicht fraglich erschienen ist. 20 d) Nach den Feststellungen der sachverst344ndig beratenen Strafkammer sollen die durch das ADHS-Syndrom verursachten Konzentrationsst366rungen bei der gleichzeitigen Verarbeitung mehrerer Informationen zu Verdr344ngungen und 21 - 10 - Erinnerungsverlust f374hren. Da dies nicht substantiiert tatsachenfundiert belegt ist, bleibt auch uner366rtert, inwieweit bei der Informationsverarbeitung dem Ge-wicht einer Mitteilung Bedeutung zukommt. Die Aufforderung, sich an einer Drogenkurierfahrt als Fahrer zu beteiligen, ist brisant. Eine Person, die mit dem Drogenmilieu bislang nichts zu tun hatte - davon ist beim Angeklagten B. nach den Urteilsgr374nden auszugehen -, muss dies geradezu 204e-lektrisieren223. Es w344re einleuchtend, wenn dann alle anderen Gedanken in den Hintergrund tr344ten. Dass aber die Euphorie des Angeklagten 374ber die Gelegen-heit eines kurzen, weitgehend n344chtlichen Ausflugs nach Deutschland sowie die Erwartung des Autofahrens dort das 204Gedankengedr344nge223 so sehr beherrschen und verst344rken konnten, dass deshalb die Aufforderung zur Beihilfe zu einer Bet344ubungsmittelstraftat - die eigentlich dominante Information - vom Angeklag-ten zwar akustisch wahrgenommen, aber nicht ins Bewusstsein aufgenommen wurde, h344tte n344herer Er366rterung bedurft. e) Die Strafkammer folgt den Angaben des Angeklagten B. , wonach er die auf der R374cksitzbank des Fahrzeugs befindlichen S344cke w344h-rend der Fahrt zwar irgendwann bemerkt habe, er jedoch nicht mit Sicherheit sagen k366nne, ob sich die S344cke bereits bei der Abfahrt in Holland im Fahrzeug befunden h344tten. Er habe sich 374ber die S344cke keine Gedanken gemacht, da bei S. auf der R374ckbank des Fahrzeugs 366fters S344cke und Beutel gelegen h344tten. Der damalige Mitangeklagte S. habe dazu angegeben, so die Strafkammer, er habe zu jener Zeit mit seinem gesamten Hab und Gut in seinem Fahrzeug gelebt. Die Behauptung des Angeklagten B. , er habe die in H. eingeladenen vier M374lls344cke nicht bemerkt, als er wie-der abgeholt wurde, klingt wenig plausibel. Die Strafkammer h344tte diese Einlas-sung daher nicht ohne weiteres hinnehmen und so ungepr374ft ihren Feststellun-gen zugrunde legen d374rfen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 22 - 11 - - 3 StR 416/08, Rn. 6). Die Strafkammer h344tte sich - nach entsprechenden Feststellungen - mit dem tats344chlichen Beladungszustand des Fahrzeugs auf der R374ckbank am Tattag auseinandersetzen m374ssen, wie auch mit der Gr366337e der gef374llten S344cke und deren Positionierung in Beziehung zum Sichtfeld des Fahrers bei einem Blick nach hinten, sei es mittels des Innenr374ckspiegels oder durch Drehen des Kopfes. Oder das Landgericht h344tte darlegen m374ssen, wes-halb es Feststellungen hierzu nicht mehr hat treffen k366nnen. 3. Der Senat vermag nicht auszuschlie337en, dass die Strafkammer bei Vermeidung der aufgezeigten Rechtsfehler zu teilweise anderen oder zus344tzli-chen Feststellungen gekommen w344re und dann in der gebotenen Gesamtbe-trachtung die Einlassung des Angeklagten 374ber seine Unkenntnis des Zwecks der Fahrt nach Deutschland anders bewertet, in der Folge dann auch anders entschieden und den Angeklagten B. einer Bet344ubungsmittel-straftat f374r schuldig befunden h344tte. 23 - 12 - III. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Zuerken-nung von Haftentsch344digung ist damit gegenstandslos. 24 Nack Wahl Rothfu337 Hebenstreit Sander
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