BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 60/03 vom11. März 2003in der StrafsachegegenwegenVerbreitung pornographischer Schriften - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2003 gemäß § 349Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsStuttgart vom 30. August 2002 wird als unzulässig verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Gründe: Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, auf dessenAntragsschrift vom 11. Februar 2003 Bezug genommen wird. Auch wenn derErklärende nicht ausdrücklich von "Verzicht" spricht, kann die Erklärung diesenInhalt haben (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7). DerGesamtsinn der Erklärung ist maßgebend. Insoweit verweist der Senat ergän-zend auf folgende Formulierung des Angeklagten in seinem Schreiben vom1. September 2002 an den Vorsitzenden der Strafkammer: "Ich wäre heilfrohund Ihnen von Herzen dankbar, wenn Sie im Urteil vielleicht auf Haftverkür-zungen bzw. -erleichterungen eingehen könnten wie Halbstrafe, 7/12 oder 2/3."Damit ist zweifelsfrei gemeint, daß das verkündete Urteil rechtskräftig werdensollte. - 3 -Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision des Ver-teidigers ist daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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