BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 60/05 vom 6. April 2005 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2005 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Stuttgart vom 27. Oktober 2004 aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstande-nen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. März 2005 folgendes ausgeführt: "Ausweislich Bl. 212 (Bd. II) d.A. ist der Eröffnungsbeschluss lediglich von zwei statt wie gesetzlich vorgesehen von drei Richtern unterzeichnet worden. Den eingeholten dienstlichen Äußerungen der beiden Straf-kammermitglieder, die den Eröffnungsbeschluss unterschrieben haben, des Richters, der namentlich auf dem Eröffnungsbeschluss bezeichnet war, sowie der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle kann nicht mit hin-reichender Sicherheit entnommen werden, dass der Eröffnungsbe-schluss tatsächlich von drei Richtern gefasst, jedoch versehentlich ledig-lich von zwei Richtern unterschrieben worden ist. Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der 17. Großen Strafkammer hat eine ge- - 3 - meinsame Beratung nicht stattgefunden, vielmehr sollte die Beschluss-fassung im Wege des Umlaufverfahrens stattfinden. Da der dritte zur Entscheidung berufene Richter keine konkrete Erinnerung an den Vor-gang hatte, muss davon ausgegangen werden, dass er an der Be-schlussfassung nicht beteiligt war und es somit beim Entwurf eines Er-öffnungsbeschlusses geblieben ist. Dies stellt ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis dar, das zur Einstellung des Verfah-rens führen muss (BGHSt 10, 278, 279; 29, 224, 228; 29, 351, 355)." Dem schließt sich der Senat an. Boetticher Kolz Hebenstreit Elf Graf
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