BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 60/06 vom 8. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. M344rz 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. a) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts M374nchen II vom 30. September 2005 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall III.A.2.a. der Urteilsgr374nde we-gen gef344hrlicher K366rperverletzung zum Nachteil von M. H. verurteilt worden ist. b) Hinsichtlich dieses Tatvorwurfs wird das Verfahren einge-stellt. c) Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin (A. K. ) im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht M374nchen II hat den Angeklagten wegen Mordes sowie wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in f374nf F344llen zu lebenslanger Freiheits-strafe als Gesamtstrafe verurteilt, festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten 1 - 3 - besonders schwer ist und dessen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Soweit der Angeklagte wegen gef344hrlicher K366rperverletzung zum Nach-teil von M. H. (III.A.2.a. der Urteilsgr374nde) verurteilt wurde, f374hrt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 9. Februar 2006 aus: 2 "Hinsichtlich der 1997 begangenen gef344hrlichen K366rperverletzung zum Nachteil von M. H. besteht ein Verfahrenshindernis. Die Tat ist verj344hrt. a) Zu Recht ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass gem344337 247 2 Abs. 3 StGB nicht die derzeitige, sondern die zur Tatzeit geltende Strafbestimmung der gef344hrlichen K366rperverletzung (247 223a StGB a.F.) zur Anwendung zu bringen war. Nach Ablauf der an die Strafdro-hung dieser Norm ankn374pfenden Verj344hrungsfrist von f374nf Jahren (247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) kann die Tat jedoch nicht mehr verfolgt werden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA S. 48) hat sich die Verj344hrungsfrist nicht durch die Neufassung der gef344hrlichen K366rper-verletzung (247 224 StGB n.F.) durch Gesetz vom 1. April 1998 auf zehn Jahre verl344ngert. Zwar trifft im Ansatz zu, dass sch344rfere Verj344hrungs-regeln nicht dem R374ckwirkungsverbot unterfallen und daher grund-s344tzlich auch auf zur374ckliegende Taten anzuwenden sind, sofern diesbez374glich noch keine Verj344hrung eingetreten war (vgl. BGH NStZ 2005, 89). Anderes gilt jedoch dann, wenn eine Verl344ngerung der Ver-j344hrungsfrist auf einer nachtr344glichen Versch344rfung der bei der Be-rechnung zu Grunde zu legenden H366chststrafen beruht. Insoweit ver- - 4 - bleibt es gem344337 247 2 Abs. 3 StGB auch hinsichtlich der Verj344hrung bei der Ankn374pfung an die mildere Strafdrohung (BGH NStZ 2006, 32; LK-J344hnke, StGB, 11. Aufl., vor 247 78 Rdnr. 11; Stree/Sternberg-Lieben in Sch366nke/Schr366der, StGB, 26. Aufl., 247 78 Rdn. 11). Eine Verj344hrungsunterbrechung innerhalb des f374nfj344hrigen Verj344h-rungszeitraums ist vorliegend nicht ersichtlich. Die dem Angeklagten vorgeworfene Handlung wurde erstmals in der Vernehmung der Zeu-gin M. H. vom 16. Februar 2005 (Bl. 601, 610 d.A.), also in bereits verj344hrter Zeit, zur Sprache gebracht. b) Soweit Verj344hrung eingetreten ist, ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Von der teilweisen Einstellung unber374hrt blei-ben jedoch die Schuld- und Strafausspr374che im 334brigen, sowie die Ausspr374che 374ber die Gesamtstrafe, 374ber die Feststellung der beson-deren Schwere der Schuld und 374ber die Anordnung der Sicherungs-verwahrung. Auch ohne Verurteilung wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zum Nachteil von M. H. verbleibt es gem344337 247 54 Abs. 1 Satz 1 StGB bei lebensl344nglicher Freiheitsstrafe als Gesamt-strafe. Zu den Feststellungen der besonderen Schuldschwere ist die Schwurgerichtskammer allein schon hinsichtlich des Mordes an G. F. auch ohne Ber374cksichtigung der weiteren Taten des Angeklagten gelangt (UA S. 56). Schlie337lich spielte die Tat zum Nach-teil von M. H. auch bei der Anordnung der Sicherungs-verwahrung keine Rolle (UA S. 57), zumal insoweit 'nur' eine Frei-heitsstrafe von sechs Monaten verh344ngt wurde, die im Rahmen des 247 66 Abs. 2 StGB keine Ber374cksichtigung finden konnte." - 5 - Dem tritt der Senat bei. 3 Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 4 Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf
Full & Egal Universal Law Academy