BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 601/06 vom 13. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlicher K366rperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. M344rz 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, Dr. Graf, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ge-gen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 10. August 2006 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen vors344tzlicher K366rperverletzung zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; zugleich wurde er in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Vom Vorwurf eines versuchten T366tungsdelikts wurde er wegen R374cktritts freigesprochen. 1 Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Freispruch beschr344nkt. 2 Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos. 3 - 4 - I. Folgendes ist festgestellt: 4 Der jetzt 80 Jahre alte Angeklagte war in einem Heim untergebracht. Seine im Nachbarzimmer untergebrachte Freundin hatte wegen einer hormo-nellen St366rung st344ndig Hunger und konnte ihre Nahrungsaufnahme nicht kon-trollieren. Der Angeklagte, der diese Zusammenh344nge nicht verstand, gab ihr immer wieder zus344tzlich zu essen, was sie gesundheitlich gef344hrdete. Dies f374hrte oftmals zu Streit mit den Pflegekr344ften. Als er wegen seines Verhaltens in ein anderes Zimmer verlegt werden sollte, wurde er aggressiv und bedrohte das Pflegepersonal mit dem Stock. Er musste deshalb 374ber mehrere Tage mit Me-dikamenten sediert werden. 5 Am 2. November 2005 erkl344rte er seinem Betreuer, der ihn aufsuchte, um ihm Taschengeld zu bringen, er wolle sofort in ein anderes Heim. 334ber die Erkl344rung des Betreuers, das ginge nicht so schnell, wurde er sehr w374tend. Der Angeklagte hatte sich schon fr374her - n344heres war in diesem Zusammenhang nicht feststellbar - insgesamt vier Liter Benzin besorgt, das er in einem Eimer aus Plastik aufbewahrte. Au337erdem hatte er aus Mullbinden und Tesafilm eine Lunte gefertigt. Er rief den im Weggehen begriffenen Betreuer zur374ck und ver-suchte, ihn mit Benzin zu 374bergie337en. Der Versuch scheiterte zun344chst, der Betreuer fl374chtete, der Angeklagte verfolgte ihn und versuchte, ihn nochmals zu 374bergie337en. Letztlich wurde der Betreuer nur 204von einigen Spritzern Benzin223 getroffen. Der Versuch des Angeklagten, den Betreuer dann mit einem Feuer-zeug anzuz374nden, hatte aus letztlich nicht feststellbaren Gr374nden keinen Erfolg. Insbesondere steht nicht fest, dass das Feuerzeug defekt gewesen w344re. Es war zwar alsbald nach der Tat in der Hosentasche des Angeklagten von der Polizei gefunden worden, dann aber verloren gegangen. Jedenfalls steckte der 6 - 5 - Angeklagte zun344chst sein Feuerzeug in die Hosentasche. Kurz darauf ging er auf den Betreuer los und schlug ihn mehrfach heftig mit dem Eimer und mit den H344nden auf den Kopf, ehe er 374berw344ltigt werden konnte. II. Revision des Angeklagten 7 1. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen vors344tzlicher K366rperverletzung sind den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich. 8 2. Der Generalbundesanwalt hat Bedenken hinsichtlich der nach sach-verst344ndiger Beratung getroffenen Feststellung der Strafkammer zur Schuldf344-higkeit des Angeklagten ge344u337ert. Die Strafkammer geht davon aus, die Schuldf344higkeit des Angeklagten sei bei der Begehung der Tat trotz erhaltener Einsichtsf344higkeit wegen nur eingeschr344nkter Steuerungsf344higkeit zwar erheb-lich vermindert (247 21 StGB), nicht aber ausgeschlossen gewesen (247 20 StGB). Der Generalbundesanwalt h344lt es, wie er n344her darlegt, sowohl f374r m366glich, dass der Angeklagte bei der Tat in vollem Umfang schuldf344hig war, als auch, dass er schuldunf344hig war. 9 Der Senat sieht keinen durchgreifenden Rechtsfehler, unbeschadet des vom Generalbundesanwalt hervorgehobenen Gesichtspunkts, dass eine einge-hendere Darlegung der die Strafkammer 374berzeugenden Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen h344tte zweckm344337ig sein k366nnen. Angesichts der Feststellun-gen zu Tat und T344ter einerseits und den auf den Sachverst344ndigen zur374ckge-henden Diagnosen andererseits (z B. eine 204leichte Demenz mit einhergehender hirnorganisch bedingter Pers366nlichkeitsst366rung bei pr344morbid vorhandenen dis-sozial-impulsiven Z374gen223 bzw. - der Sache nach identisch - 204demenzielles Syn- 10 - 6 - drom mit affektiver Labilit344t223 sowie eine 204hirnorganische Pers366nlichkeitsst366-rung223) ist die Annahme erheblich verminderter Schuldf344higkeit letztlich in keiner Richtung zu beanstanden. Erg344nzend bemerkt der Senat lediglich: a) Die Auffassung des Generalbundesanwalts zur mangelnden Aussage-kraft der Diagnose 204Pers366nlichkeitsst366rung223 hinsichtlich der Schuldf344higkeit trifft zwar zu, hier ist jedoch nicht die Diagnose einer 204Pers366nlichkeitsst366rung223 im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit gem344337 247247 20, 21 StGB gestellt, sondern die Diagnose einer 204hirnorganischen Pers366nlichkeitsst366rung223, offenbar im Sinne einer seelischen Erkrankung gem344337 247247 20, 21 StGB (vgl. ICD 10-F 01.2). 11 b) Der Generalbundesanwalt weist darauf hin, dass dem Angeklagten die Zusammenh344nge zwischen hormoneller St366rung, dauerndem Hunger, dement-sprechendem unkontrolliertem Essverhalten und daraus resultierenden Ge-sundheitsgefahren bei seiner Freundin nicht klar waren. Der darin zum Aus-druck kommende Realit344tsverlust, so folgert er, k366nne auf Schuldunf344higkeit des Angeklagten bei der abgeurteilten Tat hindeuten. Der Senat teilt diese Auf-fassung nicht. Die fehlende Einsicht in die eher komplexen, jedenfalls nicht of-fen auf der Hand liegenden gesundheitlichen Besonderheiten bei der Freundin dr344ngt nicht die Annahme auf, verlangt auch nicht entsprechende Er366rterungen, dem Angeklagten habe - entgegen sachverst344ndiger Bewertung - die Einsicht gefehlt, dass man nicht auf einen anderen einschlagen darf. 12 3. Auch sonst hat der Rechtsfolgenausspruch letztlich Bestand. Zum Re-visionsvorbringen, das teilweise in gleicher Weise die Strafh366he, den Ma337re-gelausspruch und die Frage einer Bew344hrung betrifft, merkt der Senat an: 13 - 7 - a) Die Revision meint, aus den Urteilsgr374nden ergebe sich nicht, worauf sich die Feststellung wiederholter Aggressionen des Angeklagten gegen das Pflegepersonal st374tze. Die Strafkammer hat jedoch, wie auch die Revision nicht verkennt, mehrere Angeh366rige des Pflegepersonals als Zeugen geh366rt. Die Auf-fassung der Revision l344uft letztlich darauf hinaus, in den Urteilsgr374nden sei stets in allen Einzelheiten darzulegen, auf welche Weise der Richter zu be-stimmten Feststellungen gelangt ist, und das Beweisergebnis hinsichtlich jedes Details der Feststellungen im Einzelnen genauestens zu dokumentieren. Dies widerspricht st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum notwendi-gen Umfang der Urteilsgr374nde (vgl. zusammenfassend Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 267 Rdn. 12 mit zahlr. Nachw.), an der der Senat auch unter Ber374ck-sichtigung des Revisionsvorbringens festh344lt. Konkrete Gesichtspunkte des Einzelfalls, die hier weitergehende Ausf374hrungen zu dem genannten Punkt er-forderlich gemacht h344tten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, 14 b) Die Revision wendet sich gegen die Gewichtung der Vorstrafen. 15 Der Angeklagte musste seit 1983 neunmal bestraft werden, 374berwiegend wegen Verkehrsdelikten und Diebst344hlen, aber auch deshalb, weil er als Gast in einem Lokal wegen 204Zwistigkeiten223 auf einen anderen Gast eine illegal in sei-nem Besitz befindliche geladene Pistole richtete und drohte, ihn zu erschie337en, ehe er letztendlich 374berw344ltigt werden konnte. F374nfmal wurden gegen den An-geklagten Freiheitsstrafen verh344ngt, die h366chste belief sich auf sieben Monate wegen des genannten Vorfalls in dem Lokal. S344mtliche gegen den Angeklagten verh344ngten Freiheitsstrafen wurden zur Bew344hrung ausgesetzt und schlie337lich erlassen, zuletzt 2004. Die Strafkammer erw344gt, diese Verurteilungen h344tten 204offensichtlich nicht den geringsten Eindruck223 auf den Angeklagten gemacht. Damit wollte sie offensichtlich zum Ausdruck bringen, die genannten Strafaus- 16 - 8 - setzungen zur Bew344hrung h344tten nicht nachhaltig auf ihn eingewirkt. Diese Er-w344gung der Strafkammer ist nicht zu beanstanden. Die in 247 56 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Erwartung, der Angeklagte werde k374nftig keine Straftaten mehr begehen, ist nicht auf die Dauer der jeweiligen Bew344hrungszeit begrenzt. Ein neuer Tatrichter darf bei der Zumessung der Strafe und beim Stellen der Prog-nose gem344337 247 56 Abs. 1 StGB ber374cksichtigen, dass der Angeklagte zwar meh-rere Bew344hrungszeiten durchgestanden hat, dann aber doch immer wieder straff344llig geworden ist (BGH, Urteil vom 7. Januar 1992 - 1 StR 599/91 = BGHR StGB 247 56 Abs. 1 Sozialprognose 22). Es ist nicht zu erkennen, dass das Landgericht die hier in Betracht kom-menden Umst344nde fehlerhaft gewertet h344tte. 17 c) Die Revision ist der Auffassung, die Strafkammer - die im 334brigen Al-ter und Gesundheitszustand des Angeklagten ausdr374cklich in ihre Erw344gungen einbezogen hat - habe zu Unrecht nicht erwogen, dass der Angeklagte 204den Vollzug der gegen ihn verh344ngten Freiheitsstrafe nicht 374berleben kann223. Abge-sehen davon, dass zun344chst die Ma337regel zu vollstrecken ist (247 67 Abs. 1 StGB; vgl. auch 247 67 Abs344tze 4 und 5 StGB), sind nachvollziehbare Anhalts-punkte, die diese Einsch344tzung nahe liegend erscheinen lassen k366nnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es kann daher auf sich beruhen, welche rechtlichen Konsequenzen es haben k366nnte, wenn es sich anders verhielte (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 2129). 18 d) Auch das sonstige, umfangreiche Revisionsvorbringen entfernt sich zum Teil von den Urteilsfeststellungen und beschr344nkt sich im 334brigen weitge-hend auf den schon im Ansatz im Revisionsverfahren unbehelflichen Versuch, 19 - 9 - ausreichend begr374ndete und auch sonst rechtlich nicht zu beanstandende tat-richterliche Erw344gungen durch eine eigene Strafzumessung zu ersetzen. Bedenken gegen die Strafzumessungserw344gungen k366nnen allenfalls in-soweit bestehen, als die Strafkammer darauf hinweist, die kriminelle Energie des Angeklagten zeige sich auch darin, dass er zuvor den Gesch344digten mit Benzin in T366tungsabsicht 374bersch374ttet habe. Ist ein T344ter, wie die Strafkammer hier festgestellt hat, von einem Versuch freiwillig zur374ckgetreten, kann der auf die versuchte Tat gerichtete Vorsatz nicht im Rahmen der Strafzumessung f374r ein damit in engem Zusammenhang stehendes vollendetes Delikt herangezo-gen werden. Dies gilt nach bisheriger Rechtsprechung auch dann, wenn sich der Vorsatz der versuchten Tat, von der der T344ter zur374ckgetreten ist, mit dem Motiv f374r das vollendete Delikt 374berschneidet, es sei denn, anders w344re eine zutreffende und vollst344ndige Bewertung der vollendeten Tat nicht m366glich (vgl. zusammenfassend Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 24 Rdn. 45a, 45b m. zahlr. Rsprnachw.). Da der Senat jedoch unabh344ngig von alledem im Hinblick auf die sonstigen Feststellungen zu Tat und T344ter und unter Ber374cksichtigung aller sonst f374r die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkte die hier verh344ngte Strafe f374r angemessen h344lt (247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO), kann er offen lassen, ob sich aus den genannten Grunds344tzen zu Strafzumessung und R374cktritt hier letztlich ein Rechtsfehler ergibt oder nicht (vgl. Senge in FS f374r Dahs 475, 486 m. N.). 20 e) Auch die Unterbringungsanordnung h344lt im Ergebnis rechtlicher 334ber-pr374fung stand. Die Annahme, dass vom Angeklagten - der in einem Altersheim nicht nur vier Liter Benzin, sondern auch noch eine Lunte vorr344tig hielt - zu-standsbedingt weitere, sich steigernde Aggressionshandlungen gegen jeder-mann zu erwarten sind, der mit seiner Betreuung oder Pflege befasst ist, ist 21 - 10 - - zumal unter Ber374cksichtigung der ausreichend dargelegten Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen - nachvollziehbar und auch sonst nicht zu beanstanden. Teilweise entfernt sich das Revisionsvorbringen von den Urteilsfeststellungen. So hat die Strafkammer eingehend er366rtert, dass und warum die zwischenzeitli-che Verlegung der Freundin, mit der die hier abgeurteilte Tat allerletztlich zusammenh344ngt, die Prognose angesichts der Pers366nlichkeit des Angeklagten nicht g374nstig beeinflussen kann. Die Revision tr344gt hierzu vor, die Strafkammer habe die Verlegung der Freundin 204nicht gewertet223. Vergleichbar damit vermisst sie die Feststellung, gegen 204welche Personen223 sich k374nftige Aggressionen des Angeklagten richten w374rden, obwohl die Strafkammer festgestellt hat, dass 204insbesondere Personen, die mit seiner Pflege oder Betreuung befasst sind223 betroffen sind. Auch das 374brige Revisionsvorbringen beschr344nkt sich im We-sentlichen auf die Darlegung eigener Wertung und W374rdigung und kann insge-samt die M366glichkeit eines den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehlers nicht verdeutlichen. f) Anzumerken ist insoweit nur noch, dass angesichts der rechtsfehler-freien Versagung einer Strafaussetzung zur Bew344hrung f374r eine Aussetzung der Ma337regel zur Bew344hrung ohnehin kein Raum war (247 67b Abs. 1 Satz 2 StGB). S344mtliche hierauf bezogenen Ausf374hrungen k366nnen daher schon im Ansatz auf sich beruhen. 22 Im 334brigen hat sich der gegenw344rtig im BKH K. untergebrachte Angeklagte allen Versuchen, ihn von dort in ein Heim zu verlegen, widersetzt, im Falle einer Verlegung sind 204weitere T344tlichkeiten so gut wie sicher223. Sollte sich dieser Zustand des Angeklagten verbessern, sollten nicht zuletzt im Hin-blick auf das fortgeschrittene Alter des Angeklagten freilich Verh344ltnism344337ig-keitsgesichtspunkte eine zeitnahe 334berpr374fung der M366glichkeit einer Bew344h- 23 - 11 - rung nahe legen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - 1 StR 410/06). III. Ebenso erfolglos bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft. 24 1. Ob die Beschr344nkung der Revision auf die unterbliebene Verurteilung wegen eines versuchten T366tungsdelikts wirksam w344re, wenn, wie der General-bundesanwalt meint, Schuldunf344higkeit des Angeklagten nicht auszuschlie337en w344re, mag dahinstehen, da dies nicht der Fall ist. 25 2. Die Verfahrensr374ge versagt. 26 Die Revision erhebt eine Aufkl344rungsr374ge. Sie macht geltend, wie eine dienstliche Erkl344rung der Staatsanwaltschaft erg344be, sei in der Hauptverhand-lung eine bestimmte Frage nicht an den Angeklagten gerichtet worden. H344tte er sie bejaht, h344tte dies der Beweisw374rdigung mit von der Staatsanwaltschaft n344-her dargelegten rechtlichen Konsequenzen zu Grunde gelegt werden m374ssen, h344tte er sie verneint, w344ren von ihr n344her bezeichnete weitere Beweiserhebun-gen geboten gewesen. 27 Dass es sich bei solchem Vorbringen nicht um eine zul344ssig erhobene Aufkl344rungsr374ge handelt, bedarf keiner Darlegung. 28 Unabh344ngig davon ist die vermisste Beweiserhebung darauf gerichtet, dass der Ermittlungsrichter h344tte dazu vernommen werden sollen, was der An-geklagte bei der Er366ffnung des Haftbefehls gesagt hat. Jedoch war das Proto- 29 - 12 - koll dieser Vernehmung in der Hauptverhandlung verlesen worden. Dies hat zwar die Revision nicht vorgetragen, es ergibt sich aber aus den Urteilsgr374n-den. 3. Die Ausf374hrungen zur Sachr374ge beschr344nken sich letztlich auf unbe-helfliche Angriffe gegen die tatrichterliche Beweisw374rdigung. So hat die Straf-kammer erwogen, dass das Benzin den Gesch344digten 374berwiegend nicht ge-troffen hat. Daraus, dass der Angeklagte gleichwohl zun344chst versucht hat, ihn anzuz374nden, hat sie geschlossen, dass er nicht erkannt hat, dass sein Versuch schon im Hinblick auf das weitgehende Versch374tten des Benzins gescheitert war. Dem setzt die Staatsanwaltschaft die Erw344gung entgegen, der Angeklagte k366nne aus Sturheit versucht haben, den Gesch344digten anzuz374nden, obwohl er wusste, dass er ihn nicht getroffen hatte und die Sinnlosigkeit des Anz374ndens k366nne ihm auch erst sp344ter aufgegangen sein. Solches Vorbringen vermag eine Unklarheit in der Gedankenf374hrung der Strafkammer oder die M366glichkeit eines sonstigen Rechtsfehlers nicht zu verdeutlichen. 30 4. Der Generalbundesanwalt hat im Zusammenhang mit dem R374cktritt noch erwogen, der Versuch sei objektiv gescheitert, weil das Feuerzeug nicht funktioniert habe. F374r die Annahme, ein weiterer Versuch mit dem Feuerzeug h344tte erfolgreich sein k366nnen, was der Angeklagte auch erkannt haben k366nnte - darauf beruht letztlich die Annahme eines freiwilligen R374cktritts -, fehle eine Tatsachengrundlage. Der Senat teilt diese Bedenken nicht. Es fehlt in erster Linie das Feuerzeug, das die Ermittlungsbeh366rden zwar gefunden haben, das dann aber verloren gegangen ist. W344re es vorhanden, w344ren Feststellungen zu seiner Funktionsf344higkeit m366glich gewesen, die m366glicherweise R374ckschl374sse auf die Vorstellungen des Angeklagten zugelassen h344tten. Da derartige Fest-stellungen nicht m366glich waren, bewegen sich die in diesem Zusammenhang 31 - 13 - angestellten Erw344gungen der Strafkammer im Rahmen m366glicher und daher rechtlich nicht zu beanstandender Beweisw374rdigung. Darauf, ob auch eine an-dere Beweisw374rdigung ebenso m366glich und vielleicht sogar n344her liegend ge-wesen w344re, kommt es nicht an. Nack Wahl Boetticher Kolz Graf
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