BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 601/09 vom 25. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. M344rz 2010, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Hebenstreit, Prof. Dr. J344ger, Prof. Dr. Sander, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. Juni 2009 mit den Feststellun-gen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten schweren r344uberischen Erpressung aus rechtlichen Gr374nden freigesprochen. Es ist der Ansicht, der Angeklagte sei strafbefreiend vom Versuch zur374ckgetre-ten, weil er freiwillig die weitere Ausf374hrung der Tat aufgegeben habe (247 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB). Nach der Anklage lag dem Angeklagten zur Last, durch Drohung mit einer Eisenstange versucht zu haben, die in der Gastst344tte 204M. 223 besch344ftigte Bedienung S. zu zwingen, ihm 150 Euro zu 374bergeben, auf die er keinen Anspruch hatte. 1 Gegen diesen Freispruch wendet sich die Revision der Staatsanwalt-schaft, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachr374ge Erfolg. Auf die Verfahrensr374gen kommt es deshalb nicht mehr an. 2 - 4 - 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 Der Angeklagte hielt sich am Abend des 16. November 2008 mit Freun-den in Augsburg in der Gastst344tte 204M. 223 auf und konsumierte 1 275 Flaschen Wodka sowie nicht alkoholische Getr344nke. Als der Angeklagte bemerkte, dass er nicht gen374gend Geld bei sich hatte, um die Zeche zu bezahlen, bat er zu-n344chst eine Bedienung mit dem Namen 204A. 223, ihm Geld zu leihen, damit er weitere Getr344nke bestellen k366nne. Dies lehnte die Bedienung ab, weil sie selbst kein Geld bei sich hatte und aus der Kasse kein Geld nehmen wollte. 204An-schreiben lassen223 wollte der Angeklagte nicht, weil er bef374rchtete, die Rech-nung k366nnte sp344ter mehr Getr344nke enthalten, als er tats344chlich konsumiert hat-te. 4 Gegen 2.50 Uhr, als die Bedienung 204A. 223 ihre Schicht bereits beendet und die Gastst344tte verlassen hatte, ging der Angeklagte zur Bar, um nun die dort ebenfalls als Bedienung t344tige Zeugin S. aufzufordern, ihm Geld zu leihen. Er legte eine Eisenstange vor sich auf der Theke ab, ohne die Zeugin direkt damit zu bedrohen, und forderte sie auf, ihm 200 Euro zu geben. Dies lehnte die Zeugin mit dem Bemerken ab, sie k366nne ihm kein Geld geben, weil sie keines habe und sich auch in der Kasse keines befinde. Nun begab sich der Angeklagte mit der Stange in der Hand hinter den Tresen und forderte die Zeugin S. auf, ihm dann zumindest 150 Euro zu geben. Dabei 344u337erte er, dass er sich h344ufiger von dem Barinhaber P. Geld leihe, um die Zeche zu bezahlen. Er forderte nun die Zeugin auf, P. anzurufen, damit er ihr erkl344ren k366nne, dass sie ihm Geld geben k366nne. Auf die Ank374ndi-gung hin, sie werde nach drau337en gehen, um P. von dort aus anzurufen und ihn zu fragen, ob sie dem Angeklagten Geld leihen d374rfe, lie337 der Ange-klagte die Zeugin mit dem Telefon in der Hand passieren. 5 - 5 - Der Angeklagte setzte sich zun344chst an die Bar, begab sich dann aber zum Ausgang der Bar und blieb dort im T374rrahmen stehen, w344hrend die Zeugin S. vor dem Lokal telefonierte. Er ging ihr nicht nach und forderte auch nicht erneut Geld. Vielmehr unterhielt er sich mit anderen Personen und wartete, ob die Zeugin ihm Geld geben werde. Die Zeugin S. rief zun344chst den T374rsteher D. an, der sich in unmittelbarer N344he aufhielt. D. begleitete die Zeugin auf den Parkplatz des Lokals, von wo aus sie den Barin-haber P. anrief. Dieser war nicht bereit, dem Angeklagten Geld zu lei-hen, und bat die Zeugin, die Polizei zu rufen, was sie auch tat. Der Angeklagte hatte nicht mitbekommen, dass sie die Polizei gerufen hatte, und wartete wei-terhin auf die R374ckkehr der Zeugin S. in dem Glauben, von ihr Geld zu erhalten. Beim Eintreffen der Polizei befand sich der Angeklagte immer noch vor dem Lokal. 6 2. Das Landgericht hat den Angeklagten aus rechtlichen Gr374nden freige-sprochen. Es hatte zwar Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Einlassung des An-geklagten, er habe sich das Geld nur leihen wollen, ist dieser Frage aber nicht n344her nachgegangen, weil es 204von einem strafbefreienden R374cktritt 374berzeugt223 war. Das Landgericht ist der Ansicht, der Versuch sei noch nicht beendet gewe-sen, weil aus der Sicht des Angeklagten 204noch nicht alles N366tige getan war, um den Tatbestand zu vollenden223. Er h344tte der Zeugin S. w344hrend des Telefonats folgen und im Falle einer negativen Antwort erneut Geld fordern k366nnen. Dies habe er jedoch nicht getan. Vielmehr habe er die weitere Tatbe-standsverwirklichung aufgegeben, w344hrend er auf die R374ckkehr der Zeugin ge-wartet habe. Der Versuch sei zu diesem Zeitpunkt auch nicht fehlgeschlagen gewesen, weil der Angeklagte aus seiner Sicht mit dem ihm zur Verf374gung ste-henden Mittel - der Eisenstange - den Tatbestand h344tte vollenden k366nnen und 7 - 6 - lediglich darauf gewartet habe, ob die Zeugin ihm noch Geld geben werde. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Zeugin zwischenzeitlich die Polizei gerufen hatte. 3. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Urteilsgr374nde sind l374ckenhaft; sie sind schon aus diesem Grund nicht geeignet, die Wertung des Landgerichts zu tragen, der Angeklagte sei strafbefreiend vom Versuch zur374ck-getreten (unten a). Zudem enth344lt die rechtliche W374rdigung des Landgerichts auch einen Wertungsfehler, weil der Umstand, dass der Angeklagte die Zeugin S. beim Telefonieren nicht begleitet hat, ein Aufgeben der weite-ren Tatausf374hrung nicht belegt (unten b). Schlie337lich kann der Freispruch auch deswegen keinen Bestand haben, weil die Urteilsfeststellungen zumindest eine versuchte N366tigung gegen374ber der Zeugin S. , den Barinhaber anzurufen, nahe legen (unten c). 8 a) Die vom Landgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sind l374-ckenhaft. Sie lassen eine abschlie337ende Pr374fung, ob der Angeklagte vom Ver-such der schweren r344uberischen Erpressung strafbefreiend zur374ckgetreten ist, nicht zu. 9 Das Landgericht durfte hier nicht offenlassen, welches Ziel der Angeklag-te mit seinem Vorgehen erstrebte und ob 374berhaupt ein Versuch der r344uberi-schen Erpressung gegeben war. Denn diese Fragen haben Bedeutung f374r das Vorstellungsbild des Angeklagten zum Zeitpunkt eines m366glichen R374cktritts und damit f374r die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines strafbefreienden R374cktritts. W344hrend bei einem unbeendeten Versuch gem344337 247 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB die freiwillige weitere Tatausf374hrung zur Straffreiheit f374hrt, setzt ein straf-befreiender R374cktritt bei einem beendeten Versuch voraus, dass der T344ter die 10 - 7 - Vollendung der Tat verhindert (247 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB) oder, wenn die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet, dass er sich freiwillig und ernsthaft bem374ht hatte, die Vollendung zu verhindern (247 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei einem fehl-geschlagenen Versuch kommt ein strafbefreiender R374cktritt von vornherein nicht in Betracht. Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der T344ter glaubt, alles zur Verwirk-lichung des Tatbestandes Erforderliche getan zu haben (st. Rspr.; vgl. BGHSt 14, 75, 79). Unbeendet ist der Versuch, wenn er glaubt, zur Vollendung des Tatbestands bed374rfe es noch weiteren Handelns. F374r die Abgrenzung kommt es dabei auf die Vorstellung des T344ters nach Abschluss der letzten Ausf374h-rungshandlung an (BGHSt 31, 170, 175; 40, 304, 306). Entscheidend ist, ob der T344ter zu diesem Zeitpunkt den Eintritt des tatbestandsm344337igen Erfolges f374r m366glich h344lt (sog. R374cktrittshorizont, vgl. BGHSt 39, 221, 227). 11 Ein strafbefreiender R374cktritt vom Versuch gem344337 247 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB allein durch blo337es Aufgeben der weiteren Tatausf374hrung kam hier daher nur dann in Betracht, wenn der Versuch zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet war. 12 Welche Vorstellung der Angeklagte nach der letzten Ausf374hrungshand-lung hatte - als er die Zeugin S. aufgefordert hatte, den Barin-haber P. anzurufen -, l344sst das Landgericht hier rechtsfehlerhaft offen. Es stellt lediglich fest, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt weiter darauf wartete, ob die Zeugin ihm Geld geben w374rde. Ob er dabei glaubte, er erhalte nun vom Barinhaber freiwillig ein Darlehen, oder ob er annahm, er erhalte das Geld (als Darlehen oder ohne R374ckgabevereinbarung) allein aufgrund vorange-gangener Drohungen mit der Eisenstange, stellt das Landgericht indes nicht 13 - 8 - fest. Dessen h344tte es aber bedurft, um beurteilen zu k366nnen, ob 374berhaupt eine versuchte r344uberische Erpressung vorlag, und wenn ja, ob der Versuch unbe-endet oder bereits beendet war. Das Landgericht h344tte deshalb jedenfalls feststellen m374ssen, ob der Ba-rinhaber dem Angeklagten bereits fr374her Geld zur Bezahlung der Zeche gelie-hen hatte oder nicht. Es h344tte weiter er366rtern m374ssen, ob der Angeklagte ledig-lich einen Betrag forderte, der seiner Zeche entsprach. Die H366he der geforder-ten Summe von zun344chst 200 Euro und unmittelbar danach von 150 Euro legt nahe, dass der Angeklagte einen Geldbetrag forderte, der seinen Getr344nkekon-sum nicht unerheblich 374berschritt. Das Landgericht h344tte auch Feststellungen zur Herkunft der Eisenstange treffen m374ssen. Denn es lag nicht nahe, dass der Angeklagte eine Eisenstange zu dem Zweck mitbrachte, damit ein Darlehen zu erlangen, wenn ihm Darlehen in der Vergangenheit auch freiwillig gegeben worden waren. Auch wenn er die Eisenstange erst in der Gastst344tte an sich ge-nommen haben sollte, ist deren Verwendung nicht ohne weiteres mit der Ein-lassung des Angeklagten vereinbar, es sei in dem Lokal durchaus 374blich, sich Geld zu leihen. Das Landgericht h344tte deshalb auch er366rtern m374ssen, dass der Umstand, dass der Barinhaber bat, die Polizei zu rufen (UA S. 7), gegen die Behauptung des Angeklagten spricht, er habe sich 366fters von dem Barinhaber Geld geliehen, um die Zeche zu bezahlen (UA S. 6). Auch die Aussage des Zeugen Ad. , der gegen374ber der Gastst344tte 204M. 223 einen D366ner-Laden be-treibt, die Zeugin S. habe ihm gesagt, sie m374sse jetzt telefonie-ren, weil es im Lokal Schwierigkeiten gebe (UA S. 11), h344tte in die Er366rterung einbezogen werden m374ssen. 14 - 9 - Die Urteilsfeststellungen lassen daher jedenfalls die M366glichkeit offen, dass es sich um einen beendeten Versuch gehandelt hat, bei dem allein die Abstandnahme von der weiteren Tatausf374hrung nicht zu einer Strafbefreiung f374hren konnte. Dass der Angeklagte sein Tun bereits f374r eine Tatvollendung f374r ausreichend erachtet hatte, als die Zeugin S. die Bar verlie337, um mit dem Barinhaber P. zu telefonieren, liegt hier sogar nahe. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts ging der Angeklagte davon aus, dass die Zeugin den Barinhaber fragen w374rde, ob sie ihm Geld geben d374rfe. Der Ange-klagte wartete von da an in dem Glauben auf die R374ckkehr der Zeugin, von ihr das geforderte Geld zu erhalten. 15 Zwar kann es bei versuchter r344uberischer Erpressung F344lle geben, in denen noch ein unbeendeter Versuch vorliegt, obwohl der T344ter glaubt, dass die von ihm vorgenommene N366tigungshandlung ausreicht, um die geforderte Zahlung noch zu erhalten (vgl. BGH StraFo 2007, 422). Es sind dies aber F344lle, in denen zur Tatvollendung noch weitere Handlungen des T344ters erforderlich sind, etwa die Vereinbarung eines Zusammentreffens zur Geld374bergabe (vgl. BGHR StGB 247 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 34). Anders ist dies aber dann, wenn der T344ter davon ausgeht, der Gen366tigte werde ihm das Geld brin-gen, ohne dass weiter auf ihn eingewirkt werden muss (vgl. BGHR aaO). 16 b) Selbst wenn hier - wie das Landgericht annimmt - noch ein unbeende-ter Versuch in Betracht kommen sollte, w374rde es jedenfalls an einem freiwilligen Aufgeben der weiteren Tatausf374hrung fehlen. 17 Ein strafbefreiender R374cktritt vom unbeendeten Versuch setzt gem344337 247 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt StGB voraus, dass der T344ter freiwillig die weitere Aus-f374hrung der Tat im Ganzen und endg374ltig aufgibt (BGHSt 33, 142, 144 f.; 39, 18 - 10 - 221, 230). Im vorliegenden Fall fehlt es schon deshalb an einer Abstandnahme von der weiteren Tatausf374hrung, weil der Angeklagte den auf die Erreichung des tatbestandlichen Erfolgs gerichteten Willen nicht aufgegeben hat. Zwar wirkte er nicht weiter aktiv auf die Zeugin S. ein. Er wartete aber weiterhin darauf, dass die Zeugin ihm bei ihrer R374ckkehr das geforderte Geld 374bergeben werde. Allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte seine Forde-rung nicht mehr ausdr374cklich erneuert hat, durfte das Landgericht nicht schlie-337en, der Angeklagte habe die weitere Ausf374hrung der Tat aufgegeben. Denn aus Sicht des Angeklagten bem374hte sich die Zeugin in einer R374cksprache mit dem Barinhaber, das geforderte Geld zu beschaffen. F374r eine Erneuerung der Forderung nach Geld bestand kein Anlass. Eine Abstandnahme von der Tat kann somit in dem Umstand, dass der Angeklagte in der Erwartung der bevor-stehenden Geld374bergabe keine weiteren Drohungen ausgesprochen und seine Forderung nach Herausgabe von Geld nicht nochmals mit Worten bekr344ftigt hat, nicht erblickt werden. c) Der Freispruch kann auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht seiner richterlichen Kognitionspflicht nicht ausreichend nachge-kommen ist. Danach kommt ein Freispruch nur dann in Betracht, wenn der fest-gestellte Sachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Verurteilung tragen k366nnte. Hier erf374llt das vom Landgericht festgestellte Geschehen aber zumindest den Tatbestand der versuchten N366tigung (247 240 Abs. 1 bis 3 StGB) zum Nachteil der Zeugin S. . Denn nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die Zeugin jedenfalls unter der Androhung, die Eisenstange gegen sie einzusetzen, dazu gen366tigt, den Barinhaber anzurufen - ein aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel zu dem von ihm erstrebten Gelderhalt. Ob der Versuch fehlgeschlagen ist, weil die Zeugin zun344chst den T374rsteher D. herbeigerufen hat, oder ob die N366tigung deswegen als vollen- 19 - 11 - det anzusehen ist, weil die Zeugin unter dem fortwirkenden Eindruck der vorangegangenen Bedrohung mit der Eisenstange dann doch noch den Barin-haber angerufen hat, kann der Senat mangels ausreichender Sachverhaltsfest-stellungen nicht abschlie337end pr374fen. 4. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer tatrichterlicher Pr374fung und Entscheidung. Durch die Aufhebung des freisprechenden Urteils wird die Ent-sch344digungsentscheidung gem344337 247 8 StrEG ebenso gegenstandslos wie die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH, Beschl. vom 22. M344rz 2002 - 2 StR 569/01 - insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2002, 439). 20 Wahl Rothfu337 Hebenstreit J344ger Sander
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