BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 60/11 vom 16. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. M344rz 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 4. Oktober 2010 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen zahlreicher Betrugsdelikte zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das Landge-richt hat das Vorliegen besonders schwerer F344lle gem344337 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht, da der Angeklagte gewerbsm344337ig gehandelt hat. Ob der An-geklagte die Taten auch als Mitglied einer Bande begangen hat, ist durch die Strafkammer nicht er366rtert worden. 1 In den Urteilsgr374nden wird gem344337 247 267 Abs. 3 Satz 5 StPO angegeben, dass dem Urteil eine Verst344ndigung (247 257c StPO) vorausgegangen ist. Dem Urteil (insbesondere UA S. 72) ist weiter zu entnehmen, dass sich die Verst344n-digung auch darauf erstreckte, dass die Taten abweichend von der Anklage-schrift nicht bandenm344337ig begangen wurden (im Hauptverhandlungsprotokoll hei337t es u.a.: "205 bei einem vollumf344nglichen Gest344ndnis 205 ohne Bandenabre-de 205"). 2 - 3 - Der Senat sieht daher (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. M344rz 2011 - 1 StR 52/11) Anlass darauf hinzuweisen, dass der Schuldspruch nicht Ge-genstand einer Verst344ndigung sein darf (247 257c Abs. 2 Satz 3 StPO) und dass auch die Staatsanwaltschaft darauf hinzuwirken hat, dass das Gesetz beachtet wird (vgl. RiStBV Nr. 127 Abs. 1 Satz 1). Der in Betracht kommende 247 263 Abs. 5 StGB ist eine Qualifikation und betrifft daher den Schuldspruch. Eine Verst344ndigung dar374ber, dass keine bandenm344337ige Begehung vorliegt, ist in diesem Fall, in dem es nicht nur um eine strafzumessungsrelevante Feststel-lung geht, unzul344ssig (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 359/10, StV 2011, 78, 79). 3 Gleichwohl ist die Beweisw374rdigung im vorliegenden Fall rechtlich im Er-gebnis nicht zu beanstanden. Der Beschwerdef374hrer hat keine Verfahrensr374ge erhoben. Er hat weder eine Verletzung des 247 257c Abs. 2 Satz 3 StPO bean-standet, noch ein Verwertungsverbot gem344337 247 257c Abs. 4 Satz 3 StPO geltend gemacht. Auch wenn in den Urteilsgr374nden, ohne dass dies erforderlich w344re (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 1 StR 359/10, NStZ 2011, 170, 171; BGH, Beschluss vom 19. August 2010 - 3 StR 226/10, StV 2011, 76, 78), Einzelheiten der Verst344ndigung mitgeteilt werden, bedarf es zur Beanstan-dung der Verletzung der Verfahrensvorschrift des 247 257c StPO der Erhebung einer formgerechten (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensr374ge (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 3 StR 528/09, StV 2010, 227). Der Um-stand, dass das Revisionsgericht im Rahmen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bei zugleich erhobener umfassender Sachr374ge den Urteilsinhalt erg344nzend ber374ck-sichtigen kann (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 189/99; BGHSt 45, 203, 204 f.), befreit nicht von der Anbringung einer Verfahrensr374ge. Da eine solche nicht erhoben ist, ist die Beweisw374rdigung 4 - 4 - schon deshalb nicht auf eine Verletzung des Verwertungsverbots des Gest344nd-nisses zu 374berpr374fen. Hinzu kommt, dass ohnehin kein Verwertungsverbot gem344337 247 257c Abs. 4 Satz 3 StPO vorliegt. Bei einer, wenn auch fehlerhaften, Verst344ndigung, besteht ein Verwertungsverbot nach dem Gesetz nur "in diesen F344llen", d.h. in den in 247 257c Abs. 4 S344tze 1 und 2 StPO aufgef374hrten F344llen. Gemeint sind Konstellationen, in denen sich das Gericht von der Verst344ndigung l366sen will. Wenn die "Vertragsgrundlage" f374r das Gest344ndnis entfallen ist, erfordert das Gebot der Verfahrensfairness, dass auch dieses keinen Bestand mehr hat. Bin-dung des Gerichts und Gest344ndnis des Angeklagten stehen in einer Wechsel-beziehung, die das Gericht nicht folgenlos einseitig aufl366sen kann (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 257c Rn. 28). 5 Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht aber nicht einseitig von der Verst344ndigung gel366st, sondern diese in vollem Umfang eingehalten, weshalb der Revisionsf374hrer auch keine derartige R374ge erhoben hat. Ein Verwertungs-verbot - diese Wirkung kn374pft das Gesetz allein an das Scheitern der Verst344n-digung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2010 - 3 StR 226/10, StV 2011, 76, 77) - besteht daher nicht. 6 Auch im 334brigen weist die Beweisw374rdigung keinen Rechtsfehler auf. Das vom Verteidiger vor dem Tatgericht vorgetragene "schlanke" Gest344ndnis, wozu der Angeklagte erkl344rte, "dass er die Erkl344rung seines Verteidigers als seine eigene Einlassung verstanden wissen wolle" (UA S. 73), ist jedenfalls in-soweit rechtsfehlerfrei als glaubhaft angesehen worden, als der Angeklagte die Begehung der Taten zugegeben hat. Das Landgericht hat eine Beweisaufnah-me durchgef374hrt und sich von der Richtigkeit des Gest344ndnisses insoweit 374ber- 7 - 5 - zeugt und dies ohne Rechtsfehler begr374ndet. Dass der Angeklagte nicht gem344337 247 263 Abs. 5 StGB verurteilt wurde, beschwert ihn nicht. Das Landgericht erw344hnt bei der Begr374ndung der Gesamtfreiheitsstrafe in den Urteilsgr374nden u.a. (UA S. 83/84), dass im Rahmen der Verst344ndigung "Einigkeit dar374ber bestand, dass f374r den Fall, dass der Angeklagte gest344ndig ist, eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als f374nf Jahren und zehn Mona-ten zu verh344ngen w344re" (im Hauptverhandlungsprotokoll hei337t es: "205 eine Ge-samtfreiheitsstrafe zu verh344ngen sein wird, die f374nf Jahre und zehn Monate nicht 374bersteigt"). Eine Mindeststrafe wird nicht genannt. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass bei Mitteilung eines m366glichen Verfahrensergebnisses (247 257c Abs. 3 Satz 2 StPO) stets ein Strafrahmen, also Strafober- und Strafun-tergrenze anzugeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 1 StR 359/10, NStZ 2011, 170). Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie sich hier ein (et-waiger und auch nicht ger374gter) Verfahrensfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ausgewirkt haben k366nnte. Insbesondere hat der Senat nicht die Besorgnis, wegen der nicht genannten Strafuntergrenze k366nne sich die Strafkammer auf eine nicht zul344ssige "Punktstrafe" festgelegt haben (vgl. Senatsbeschluss aaO). 8 Die Strafkammer hat im 334brigen sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe ausf374hrlich und rechtsfehlerfrei begr374ndet. Bedenken, die Straf-zumessungserw344gungen seien nicht ernst gemeint, sondern sollten lediglich die bereits feststehende Strafe begr374nden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 359/10, StV 2011, 78, 79), hat der Senat nicht. 334ber die Einzelstrafen wurde sich nicht verst344ndigt und bez374glich der Gesamt-strafe ist nach der Formulierung "nicht mehr als" nicht davon auszugehen, dass sich die Strafkammer auf eine nicht zul344ssige "Punktstrafe" (vgl. hierzu auch 9 - 6 - BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10, NStZ 2010, 650) festgelegt hat. Nack Wahl Rothfu337 Hebenstreit Sander
Full & Egal Universal Law Academy