BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 601/11 vom 22. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten ge gen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. Juli 2011 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. November 2011 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass der Urteilstenor dahin berichtigt wird, das s der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und, soweit er freigesprochen ist, die Staatskasse die ausschei d- baren Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des A n- geklagten trägt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die d er Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Nack Elf Graf Jäger Sander
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