BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 602 /12 vom 8. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan dgerichts München I vom 19. Juni 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe r- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht wegen des Unterbleibens der Einholung eines aussa gepsychologischen Gutachtens über die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin S . bleibt ohne Erfolg. 1. Sie genügt bereits nicht in jeder Hinsicht den gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen. Wie der Generalbundesanwalt in seiner An tragsschrift - entgegen der Erwiderung der Revision vom 27. Dezember 2012 - zutreffend aufgezeigt hat, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die gesetzlich nicht geregelte Untersuchung von Zeugen auf ihre Glaubwürdigkeit einer Ei n- wi l ligung der Betroffenen (BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - 4 StR 201/89, BGHSt 36, 217, 219; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 1 StR 284/04; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 1 StR 498/04, NJW 2005, 1519; Senge - 3 - in KK - StPO, 6. Aufl., § 81c Rn. 9 mwN). Da s Vorliegen einer entsprechenden Zustimmung der zu begutachtenden Person muss von der Revision dargetan werden (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 1 StR 284/04). Daran fehlt es vorliegend. Die Revision teilt, worauf der Generalbundesanwalt ebenfalls zu R echt hingewiesen hat, zudem nicht sämtliche von der Verteidigung während des Strafverfahrens gestellten Anträge auf Einholung eines aussagepsycholog i- schen Gutachtens und die daraufhin ergangenen Entscheidungen der Stra f- kammer mit. Dessen hätte es aber vorl iegend bedurft, um den gesetzlichen A nforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu entsprechen. Danach müssen die notwendigen Angaben zum Verfahrens geschehen so umfassend sein, dass dem Revisionsgericht im Sinn e einer vorweggenommenen Schlüssigkeitspr ü- fung ohne Rückgriff auf die Akten die Beurteilung ermöglicht wird, festzustellen, ob der behauptete Verfahrensverstoß vorliegt (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 25. März 1998 - 3 StR 686/97, NJW 1998, 2229; Meyer - Goßner, St PO, 55. Aufl., § 344 Rn. 21 mwN ). Um de m zu entsprechen, muss bei einer auf die Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO gestützten Rüge regelmäßig angegeben werden, welche Umstände das Tatgericht zu weiterer Aufklärung hätten drä n- gen müssen (st. Rspr. ; etwa BGH, Urteil vom 11. September 2003 - 4 StR 1 39/03, NStZ 2004, 690, 691; Kuck ein in KK - StPO , 6. Aufl., § 344 Rn. 52 mwN ). Damit das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, zu überprüfen, ob sich der Tatrichter zu der begehrten Aufklä rung hätte gedrängt sehen müssen , bedarf es grundsätzlich auch d er Mitteilung des Inhalts darauf gerichteter B e- weisanträge und der Entscheidungen des Tatgerichts über diese Anträge. Denn gerade aus dem Inhalt der gerichtlichen Entscheidungen ergeben sich Anhalt s- punkte für die Beurteilung der Frage, ob die Amtsaufklärun g spflicht eine weite r- gehende Beweiserhebung erforderte oder nicht. Angesichts dessen hätte die - 4 - Revision die in der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft ausgeführte (erne u- te) Stellung eines Beweisantrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverst ändigengutachtens im Termin zur Hauptverhandlung vom 19. Juni 2012 und den Inhalt des Ablehnungsbeschlusses der Strafkammer vom selben Tage mitteilen müssen. 2. Die Rüge wäre auch in der Sache unbegründet. Der Einholung eines aussagepsychologischen Sachver ständigengutachtens über die Zeugin S . bedurfte es nicht. Die J ugendkammer konnte die Glaubhaft igkeit der Zeuge n- aussage aufgrund eigener Sachkunde beurteilen und hat daher nicht gegen die Amtsaufklärungspflicht verstoßen. Die Beurteilung der Glaubhaf tigkeit von Zeugenaussagen ist grundsät z- lich Aufgabe des Tatgerichts. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass B e- rufsrichter über diejenige Sachkunde bei der Anwendung aussagepsycholog i- scher Glaubwürdigkeitskriterien verfügen, die für die Beurteilung von A ussagen auch bei schwieriger Beweislage erforderlich ist, und dass sie diese Sachkunde den beteiligten Laienrichtern vermitteln können. Dies gilt bei jugendlichen Ze u- gen erst recht, wenn die Berufsrichter - wie auch hier - zugleich Mitglieder der Jugendsch utzkammer sind und über spezielle Sachkunde in der Bewertung der Glaubwürdigkeit von jugendlichen Zeugen verfügen (BGH, Urteil vom 18. A u- gust 20 09 - 1 StR 155/09, NStZ 2010, 51, 52). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Hinzuziehung eines psychologischen Sachve r- ständigen lediglich dann geboten, wenn der Sachverhalt Besonderheiten au f- weist, die Zweifel daran aufkommen lassen, ob die eigene Sachkunde des Ta t- gerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den konkret gegebenen U m- stän den ausreicht (st. Rspr.; BGH , Beschluss vom 12. November 1993 - 2 StR 594/93, StV 1994, 173 ; BGH , Beschluss vom 25. April 2006 - 1 StR 579/05, - 5 - NStZ - RR 2006, 242, 243). Solche Umstände können gegeben sein, wenn A n- haltspunkte dafür vorliegen, dass die Erinn erungsfähigkeit einer Beweisperson aus besonderen, psychodiagnostisch erfassbaren Gründen eingeschränkt ist oder dass besondere psychische Dispositionen oder Belastungen - die auch im verfahrensgegenständlichen Geschehen selbst ihre Ursache haben können - die Zuverlässigkeit der Aussage in Frage stellen könnten, und dass für die Feststellung solcher Faktoren und ihrer möglichen Einflüsse auf den Auss a- geinhalt eine besondere, wissenschaftlich fundierte Sachkunde erforderlich ist, über welche der Tatrichter i m konkreten Fall nicht verfügt (BGH, Urteil vom 26. April 2006 - 2 StR 445/05, NStZ - RR 2006, 241 mwN ) . Nach diesen Maßstäben bedurfte es vorliegend keiner Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens, um der Amtsaufkl ä- rungspflicht zu e ntsprechen. Die Jugendkammer hat sich auf der Grundlage des der Zeugin Aussagetüchtigkeit zuschreibenden psychiatrischen Sachve r- ständigengutachtens mit der Persönlichkeit der Zeugin und möglichen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit relevanten Aspekten, wie ihrer zeitweiligen ps y- chiatrischen Behandlung, den Berichten von Déjà - vu - Erlebnissen sowie einer denkbaren Übertragung einer möglicherweise während ihres Aufenthaltes in Pakistan erlebten Vergewaltigung auf das Verhalten des Angeklagten , umfa s- send und sorgfältig auseinandergesetzt sowie erkennen lassen, warum sie zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit aufgrund eigener Sachkunde in der Lage war . Angesichts der mit sachverständiger Hilfe rechtsfehlerfrei ausgeschlossenen Beeinträchtigung der Aussagetüchtigk eit und dem Fehlen von Wahrnehmung s- störungen lagen in der Person der Zeugin keine solchen Besonderheiten vor, die eine in Jugendschutzsachen erfahrene Jugendkammer außer Stande g e- setzt hätte, die Zuverlässigkeit der Angaben zu beurteilen. Erst recht bestan den keine Be sonderheiten im genannten Sinn darin, dass Gegenstand der Aussage - 6 - Straftat en gegen die sexuelle Selbstbestim mung der Zeugin waren und dass diese zur Zeit der geschilderten Vor fälle in kindli chem bzw. jugendli chem A lter war (vgl. BGH, aaO, NStZ - RR 2006, 241). Nack Rothfuß Jäger Cirener Radtke
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