BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 602 /1 4 vom 29 . September 2015 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier : Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29 . September 2015 b e- schlossen: Die Anhörungsrüge d es Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: D er Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Augsburg vom 14. November 2013 durch Beschluss vom 28. Juli 201 5 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 1. September 2015 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet . E ine Verletzung rechtlichen Gehörs ( § 356a StPO ) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil de s Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese r nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebl i- ches Vorbringen de s Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise de sse n Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amts w e- gen geprüft und den Eintritt der Verfolgungsverjährung hinsichtlich aller Steue r- straftaten verneint. Dass auf die von der Anhörungsrüge auf geworfenen G e- sichtspunkte in der Entscheidung nicht ausdrücklich eingegangen wurde, stellt - insbesondere im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen im angefocht e- nen Urteil - keine Verletzung rechtlichen Ge hörs dar . 1 2 3 - 3 - Der Senat hat bei seiner Entsche idung zudem das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang - auch im Hinblick auf die in der Anhörung s- rüge näher ausgeführte Verfahrensrüge - bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. auch BVerfG [Kammer], Beschluss v om 30. Juni 2014 2 BvR 792/11, wistra 2014, 434 mwN ) . Darin liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs . Im Kern enthalten die Ausführungen des Verurteilten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er i m Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 207/15) . Rothfuß Jäger Cirener Radtke Fischer 4 5 6
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