BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 602 /14 alt: 1 StR 633/10 vom 28. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revis ion des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. November 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten am 5. Mai 2010 wegen Steue r- hinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Soweit ihm in der Anklage darüber hinaus Vergehen der Bestechung und Beihilfe zur Untreue zur Last gelegt worden waren, hatte das Landgericht das Verfahren im Hinblick auf den Vorw urf der Bestechung wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung und hinsichtlich der Beihilfe zur Untreue eingestellt, weil insoweit eine Auslieferung durch Kanada nicht bewilligt worden war. Das Lan d- gericht hatte weiter angeordnet, dass von der in Kanada erl ittenen Auslief e- rungshaft neun Tage auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden. Dieses Urteil hob der Senat au f die Revision des Angeklagten s oweit er verurteilt worden war mit den Feststellungen zur Ansässigkeit des Ang e- klagten, zu d en von ihm erzielten Gewinnen sowie zur Höhe des zu versteuer n- den Einkommens und der verkürzten Steuern auf. Die weitergehende Revision 1 2 - 3 - des Angeklagten wurde verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat das Urteil mit den Feststellungen auf, soweit das Verfahren hinsich t- lich des Vorwurfs der Bestechung eingestellt worden war. Ausgenommen w a- ren hiervon die Feststellungen, soweit sie die Einrichtung der Rubrikkonten I m Umfang der Aufhebung verwies der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück (BGH, Urteil vom 6. September 2011 1 StR 633/10, wistra 2012, 29 ). Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Steuerhinterzi e- hung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Bestechung hat es das Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Zudem hat es ausgesprochen, dass die im Ausla nd erlittene Freiheitsentziehung von 166 T a- gen im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung wegen Steue r- hinterziehung. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen verurteilt, weil er in den Einkommensteuererklärungen für die Ve r- anlagungszeiträume 1988 bis 1993 gewerbliche Einkünfte aus einer Vermit t- lungstätigkeit nicht gegenüber den Finanzbehörden erklärt und dadurch Ste u- ern in einem Umfang von insgesamt mehr als 17 Mio. DM verkürzt hat. 3 4 5 - 4 - Im Einzelnen hat das Landgericht folgende Feststellungen und Wertu n- g en getroffen: 1. Der Angeklagte erzielte in den Jahren 1988 bis 1993 Einkünfte aus dem gewerbsmäßigen Vermitteln und Vermakeln von Geschäften aller Art. Bei seiner Vermittlungstätigkeit kamen ihm seine zahlreichen Kontakte zu Politik und Wirtschaft zugut e. Der Angeklagte entschloss sich, die ihm aus den Vermittlungsgeschäften zufließenden Provisionen gegenüber den deutschen Finanzbehörden zu ve r- heimlichen und dadurch seine Einkommensteuerlast zu vermindern. Zur Ve r- schleierung seiner Einkünfte bediente sich der Angeklagte zweier Tarnfirmen, die nach außen hin als Träger der Vermittlungsgeschäfte auftreten sollten, o b- wohl sie mangels Personal und Geschäftsausstattung in Wahrheit zu werbe n- der Tätigkeit gar nicht im Stande waren. Tatsächlich wurden die V ermittlungsgeschäfte vom Angeklagten ausg e- führt, dem auch die Provisionen zustanden und an den diese wenn auch ve r- schleiert ausgezahlt wurden. Bei den Tarnfirmen handelt es sich um die Firma A . Ltd. (im Folgen den: A. ), die in Panama ansässig war, und die Firma I . Ltd. (im Folgenden: I . ) mit Sitz in Liechtenstein. Beide G e- sellschaften waren Tochterunternehmen der ebenfalls in Liechtenstein ansä s- sigen K. - Anstalt. Allein iger Nutznießer und wirtschaftlicher Berechti g- ter der K. - Anstalt und deren Tochterfirmen war der Angeklagte. Die Tarnfirmen A. und I. unterhielten verschiedene Stamm - und U n- terkonten bei Banken in der Schweiz und in Liechtenstein, hin sichtlich derer der 6 7 8 9 10 11 - 5 - Angeklagte und seine Ehefrau verfügungsberechtigt waren. Die eingehenden Provisionszahlungen wurden zunächst den Stammkonten gutgeschrieben. Von dort aus wurden sie auf mit Fantasienamen bezeichneten Unterkonten (sog. Rubrikkonten) weit ergeleitet und umverteilt. Die auf den Rubrikkonten separie r- ten Gelder dienten der Leistung von Unterprovisionen an ausgewählte Pers o- nen, die sich der Angeklagte im Zusammenhang mit der Vermittlung der G e- schäfte gewogen machen wollte. Die Unterprovisionsbe träge wurden für den jeweiligen Empfänger auf dem ihm zugeordneten Rubrikkonto vorgehalten bzw. von dort aus an ihn zugewendet. In den Jahren 1988 bis 1993 erfolgten Provisionsza hlungen, u.a. der Firmen T. AG und A . G.I.E, a n den Angeklagten in einem Umfang von mehr als 64 Mio. DM. Ihnen lagen Vermittlungstätigkeiten des A n- geklagten im Zusammenhang mit Geschäften der vorgenannten Firmen z u- grunde, wie Flugzeugverkäufe der A . G.I.E. an kanadische und tha i länd ische Fluggesellschaften und die Lieferung von Panzerfa hrzeugen durch die Firma T. AG nach Saudi - Arabien. Der Angeklagte und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau gaben für die Jahre 1988 bis 1993 Einkommensteuererklärungen beim zuständigen Finanzamt Landsberg am Lech ab, in denen sie als Wohnsitz eine Adresse in Kaufering angaben. Hinweise auf einen kanadischen Wohnsitz oder eine Ste u- erpflicht in Kanada erfolgten nicht. Die vom Angeklagten aus den Vermittlung s- geschäften erzielten Einkünfte wurden in den Einkommensteuererklärungen nicht angegeben. Auch den kanadischen Steuerbehörden, gegenüber denen - Einkünfte nicht. 12 13 - 6 - 2. Nach Auffassung des Landgerichts waren die Einkünfte aus der Ve r- mittlungstätigkeit in den Jahren 1988 bis 1993 in Deutschland zu versteuern. Nach den Regelungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutsc h- land und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Eink ommen und bestimmter anderer Steuern vom 17. Juli 1981 (BGBl. 1982 II S. 801, nachfolgend: DBA Kanada 1981) sei der Angeklagte als in Deutschland ansässig anzusehen. Selbst wenn nach dem DBA Kanada 1981 das Besteuerungsrecht hinsichtlich von Einkünften aus einer kanadischen Que l le Kanada zustehen sollte, sei dieses Recht aufgrund der Rückfallklausel in Art. 23 Abs. 3 DBA Kanada 1981 an Deutschland zurückgefallen, da in K a- nada tatsächlich keine Besteuerung erfolgt sei. Durch das Verschweigen der Einkünfte se i deutsche Einkommensteuer in Höhe von 19.739.220 DM verkürzt worden. 3. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht in allen Fällen mit Ausnahme der Hinterziehung von Einkommensteuer für das Jahr 1989 einen unbenannten besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 1 AO angenommen und dies neben der Höhe der Verkü r- zungsbeträge jeweils mit der vom Angeklagten aufgewendeten, über das Übl i- che einer Steuerhinterziehung weit hinausgehenden kriminellen Energie durch Verschle ierung der begangenen Taten unter Einschaltung ausländischer Dom i- zilgesellschaften und Implementierung eines schwer überschaubaren Konte n- systems im Ausland begründet. 4. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat das Landgericht verneint. Die i n Kanada verbüßte Untersuchungshaft hat es im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet; eine Anrechnung der Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit der Auflage, der Angeklagte dürfe das 14 15 16 - 7 - von ihm bewohnte Grundstück nur mit Ge nehmigung des Gerichts verlassen, hat es dagegen nicht vorgenommen. II. Der Verurteilung des Angeklagten steht kein Verfahrenshindernis entg e- gen. Die Steuerstraftaten sind worüber der Senat in seinem Urteil vom 6. September 201 1 nicht bindend entsch ieden hat nicht verjährt. Die Hinterziehung von Einkommensteuer für das Jahr 1988 durch Abg a- be einer unrichtigen Steuererklärung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) war mit Bekann t- gabe des Einkommensteuerbescheids vom 17. August 1990, in dem die Steuer zu niedri g festgesetzt wurde, beendet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. August 2014 1 StR 198/14, NStZ - RR 2014, 340). Die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung betrug zum damaligen Zeitpunkt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die Verjährung wurd e während des Laufs der Frist mehrfach, unter anderem durch Anordnung der ersten Vernehmung des Beschuldigten am 9. August 1995 (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB), durch Durchsuchungsanordnu n- gen am 14. August 1995 und am 24. August 1995 (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB), d urch Haftbefehl vom 2. September 1999 (§ 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB) sowie durch Anklageerhebung am 14. März 2000 (§ 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB) unterbr o- chen. Vor Ablauf der absoluten Verjährung (§ 78c Abs. 3 Satz 2 und 3 StGB) erfolgte am 1. August 2000 eine erneut e Unterbrechung durch Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht (§ 78c Abs. 1 Nr. 7 StGB). Ab diesem Zeitpunkt ruhte die Verjährung gemäß des ab 1. März 1993 geltenden § 78b Abs. 4 StGB (BGBl. I S. 50) für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Verjäh rung ruhte gemäß dem mit Wirkung vom 11. August 2000 eingefügten § 78b Abs. 5 StGB (BGBl. I S. 2272) erneut ab Zugang des förmlichen Auslieferungsers u- 17 18 - 8 - chens bei den kanadischen Behörden spätestens am 17. Oktober 1999 bis zur Übergabe des Angeklagten am 3. A ugust 2009 an die deutschen Strafverfo l- gungsbehörden. Zudem erhöhte sich die Verjährungsfrist aufgrund Einfügung des § 376 Abs. 1 AO durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2794, 2828) auf zehn Jahre ( § 376 Abs. 1 AO ). Diese Vorschrift gilt für all e bei Inkraf t- treten des Änderungsgesetzes am 25. Dezember 2008 noch nicht abgelauf e- nen Verjährungsfristen für die in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO genannten Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung, und zwar ungeachtet dessen, dass das hier einsch lägige Regelbeispiel der Steuerverkürzung großen Au s- maßes (§ 370 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO) zum Zeitpunkt der Tatbeendigung durch das einschränkend e Merkmal des Handels aus grobem Eigennutz noch enger gefasst war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2013 1 StR 73/13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 und vom 13. Juni 2013 1 StR 226/13, N StZ 2014, 105 ). Das erstinstanzliche Urteil vom 5. Mai 2010 erging damit rechtzeitig vor Eintritt der absoluten Verjährung hinsichtlich der Hinterziehung von Einko m- me nsteuer für das Jahr 1988. Gleiches gilt für die Hinterziehung von Einko m- mensteuer für die Jahre 1989 bis 1993, die mit der Bekanntgabe der unzutre f- fenden Steuerbescheide jeweils zu einem noch späteren Zeitpunkt beendet waren, auch wenn für das Jahr 1989 d ie Vorschrift des § 376 AO mangels einer Steuerverkürzung in großem Ausmaß nicht eingreift. 19 - 9 - III. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. 1. Die Revision rügt die Verletzung der § 24 Abs. 2, § 338 Nr. 3 StPO. Sie macht ge ltend, dass ein Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende zu Unrecht abgelehnt worden sei. Der Antrag war gestützt auf eine Maßnahme der Vorsitzenden zur Objektivierung der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, die nach Ansicht der Revision grob unverhä ltnismäßig und menschenrechtswi d- rig gewesen sei und die Befangenheit der Vorsitzenden gegenüber dem Ang e- klagten belege. a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Gegen den Angeklagten, der sich von 1999 bis 2009 dem Verfahren durch Fluch t entzogen hatte, fand ab dem 17. September 2012 die Hauptve r- handlung statt. Wegen eines am 5. März 2012 erlittenen Herzinfarktes des A n- geklagten war er nur maximal zweimal zwei Stunden täglich verhandlungsfähig. Nach dem 32. Verhandlungstag erkrankte der Angeklagte am Samstag, dem 20. Juli 2013. Zu diesem Zeitpunkt waren noch fünf Verhandlungstage term i- niert, nämlich der 22., 24. und 30. Juli sowie der 2. und 9. August 2013. Die Terminierung gestaltete sich auch wegen des nachdrücklichen Wunsches der Ver teidigung, dass alle drei Verteidiger jeden Termin wahrnehmen können schwierig. Am Morgen des 22. Juli 2013 legte der Angeklagte ein Attest seines Hausarztes vor, nach dem er an einer Gastroenteritis reiseunfähig erkrankt sei und die voraussichtliche Krankheitsdauer fünf bis acht Tage betrage. Die Vo r- sitzende beauftragte daraufhin den Sachverständigen S . , der während 20 21 22 23 24 - 10 - der Hauptverhandlung anwesend war und den Gesundheitszustand des Ang e- klagten überwachte, mit der Begutachtung des Angeklagten auf seine Verhan d- lungsfähigkeit. Nach Rückmeldung des Sachverständigen hob sie den Termin am 22. Juli 2013 auf. Nach Angaben des Sachverständigen bestanden keine Bedenken, den Termin vom 24. Juli 2015 aufrechtzuerhalten. Am Morgen des 24. Juli 2013 teilte der Sachverständige der Vorsitzenden mit, der Angeklagte habe ihm gegenüber telefonisch angegeben, dass die Erkrankung fortdauere. Die vom Angeklagten geschilderten andauernden Symptome Erbrechen, Schwindel seien relativ schwer objektiv mittels differe nzierter Diagnostik überprüfbar, aber typisch für die Erkrankung. Üblicherweise sei innerhalb von 36 bis 48 Stunden mit einer Besserung zu rechnen. Es seien aber auch b e- stimmte Viren als Infektionsquellen möglich, die solche Symptome auslösten, bei denen d ie Krankheit länger andauere. Der Nachweis der Krankheitsursache sei oft schwierig, er gelinge teilweise , indem Erbrochenes und Blut untersucht würden, um eine endgültige Diagnose stellen zu können. Dies werde dann durchgeführt, wenn sich das Krankheitsbil d über einen längeren Zeitraum e r- strecke und mit üblichen Medikamenten nicht bessern lasse. Daraufhin verfügte die Vorsitzende die Aufhebu ng des Termins vom 24. Juli 2013 . Sie teilte dies dem Sachverständigen im Rahmen eines weiteren Telefonats mit und e- nenfalls gegen Abend abermals körperlich zu untersuchen, um die Beschwe r- den zu objektivieren und eine Einschätzung wegen der Herzthematik zu erla n- ngeklagten mitzute i- len, er möge für den Fall, dass er sich abermals erbrechen sollte, das Erbr o- chene aufbewahren. Dies gab der Sachverständige an den Angeklagten weiter, der dem nachkam. Die aufbewahrte Körperausscheidung wurde vom Sachve r- ständigen bei der körperlichen Untersuchung am Abend einem Befund unte r- 25 - 11 - zogen, was zum Ausschluss einer akuten Magen - /Speisenröhrenblutung und dem Verdacht auf eine Schleimhautentzündung führte. Laboruntersuchungen veranlasste der Sachverständige ohne Rücksprache mit der Vo rsitzenden j e- doch nicht. Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 lehnte der Angeklagte die Vorsitzende d- e- klagten, der dadu rch objektiv unwürdig, wie ein Objekt behandelt worden sei. Die Umsetzung der Anordnung sei nur unter Überwindung seines Ekelgefühls möglich gewesen, zudem habe ihn seine Frau dabei unterstützen müssen, was zusätzlich entwürdigend sei. Es trete hinzu, dass die Richterin neben seinem Hausarzt auch dem Sachverständigen, die beide schon die Verhandlungsunf ä- higkeit festgestellt hätten, nicht vertraut habe. Der Angeklagte habe zu beso r- h deswegen übergeben muss, um Erbrochenes zu produzieren oder aber sie ihn Daraufhin gab die abgelehnte Richterin in ihrer dienstlichen Stellun g- nahme an, die Maßnahme habe dazu gedient, die geltend gemacht en B e- schwerden zu objektivieren und gegebenenfalls Folgeuntersuchungen zu e r- möglichen. Den auf dieses Geschehen gestützten Ablehnungsantrag hat das Lan d- gericht in der Besetzung nach § 27 StPO nach weiteren Ablehnungsanträgen, auch die Beisitzerinnen betreffend, über deren Ablehnung zuvor entschieden worden war durch Beschluss vom 30. Juli 2013 zurückgewiesen. Hierbei hat es darauf abgestellt, dass die Befolgung der Anordnung zwar mit Unanneh m- lichkeiten verbunden, aber dennoch zur sicheren Feststellu ng der Erkrankung 26 27 28 - 12 - unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes verhältnismäßig gewesen sei. b) Die Ablehnung eines Richter s ist nach § 24 Abs. 2 StPO nur gerech t- fertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Gru nd zur Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine erforderliche Unvoreingenommenheit und Unpa r- teilichkeit störend beeinflussen kann (st. Rspr .; vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 1 StR 726 / 13, NJW 2014, 2372 f. m wN). Allein das Misstrauen als rein subjektives Empfinden des Ablehnenden genügt demnach nicht (BGH, Urteil vom 13. März 1997 1 StR 793/96, BGHSt 43, 16, 18). c) Mit Recht hat hiernach die Strafkammer das Ablehnungsgesuch ve r- worfen. Der Angeklagte kon nte, was der Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen hatte, keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit und zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Vorsitzenden Richterin haben. aa) Die beanstandete Vorgehensweise der Vorsi tzenden Richterin e r- weist sich als sachgerecht. Die Erkrankung des Angeklagten hatte die vom Sachverständigen angegebene typische Dauer von 36 bis 48 Stunden am Mo r- gen des 24. Juli 2013 nach Ausbruch am 20. Juli 2013 schon deutlich übe r- schritten. Dass sie daher den Sachverständigen mit der körperlichen Unters u- chung beauftragte, diente der Objektivierung der Beschwerden und der Abkl ä- rung des Einflusses auf die bestehende Herzerkrankung, wie die Vorsitzende schon in ihrer Verfügung vom 24. Juli 2014 niederleg te. Es gehört gerade vor dem Hintergrund des in Haftsachen der gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl war nur außer Vollzug gesetzt geltenden Beschleunigungsgrun d- satzes zu den Aufgaben des Vorsitzenden, die behauptete Verhandlungsunf ä- 29 30 31 - 13 - higkeit zu üb erprüfen und damit eine möglichst effektive Durchführung der Hauptverhandlung zu gewährleisten. Soweit die Revision geltend macht, dies sei nicht erforderlich gewesen, weil zwei eindeutige medizinische Voten für Verhandlungsunfähigkeit vorgelegen hätten, v erkennt sie schon die Ausric h- tung der Maßnahme auf den nächsten Verhandlungstag, den 30. Juli 2013. Denn für den 22. und 24. Juli 2013 hatte die Vorsitzende, dem Votum des Hausarztes bzw. des gerichtlich bestellten Sachverständigen folgend, die Ve r- handlung wegen akuter Erkrankung bereits abgesetzt. Dass von der Vorsitze n- den die Sicherung der zukünftigen Verhandlungsfähigkeit, die kein medizin i- sches Zeugnis abdeckte, intendiert war, ergibt sich auch aus dem von ihr in den Blick genommenen abendlichen Untersu chungszeitpunkt. Hinzu kam, dass die Einschätzung des Sachverständigen auf der telefonischen Mitteilung des Ang e- klagten beruhte, was keine zuverlässige Grundlage für eine Diagnose darstellt. Medizinische Untersuchungen sind aber zumeist mit Eingriffen i n die I n- timsphäre des zu Untersuchenden was die Revision beanstandet verbu n- den. Dieser Eingriff mag durch die Begutachtung von Körperausscheidungen, die zu diesem Zweck aufzubewahren sind, intensiviert worden sein. Gleichwohl stellt diese Methode zur m edizinischen Befunderhebung üblicher freilich für andere Körperausscheidungen, was die damit verbundene Beeinträchtigung aber nicht entscheidend verändert angesichts des damit verfolgten Zwecks keine unzumutbare Untersuchung dar und führt nicht dazu, d ass die Vorsitze n- de hiermit den Boden einer ordnungsgemäßen Verhandlungsleitung verlassen hätte. Denn es war zu berücksichtigen, dass der Sachverständige diese Unte r- suchungsmethode sowohl zur Objektivierung der geschilderten Symptome als auch zum Ausschlus s einer viralen und die zukünftige Verhandlungsfähigkeit in Frage stellenden Infektion benannt hat. Dass die Vorsitzende im Rahmen der ihr obliegenden Anleitung des Sachverständigen einen dahingehenden Auftrag 32 - 14 - erteilt hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Letztlich wurde die Körperausscheidung auch vom Sachverständigen untersucht und diente der diagnostischen Einordnung. Dass der Sachverständige dann keinen Anlass sah, eine Laboruntersuchung zu veranlassen, unterfällt seinem Verantwo r- tungsbe reich. bb) Es besteht für einen vernünftigen bzw. verständigen Angeklagten kein Anlass, aufgrund einer solchen sachgerechten Verfahrensweise anz u- nehmen, der Richter habe ihm gegenüber in der Sache selbst bereits eine inn e- re Haltung angenommen, die sein e Unparteilichkeit und Unvoreingenomme n- heit störend beeinflussen kann. Insbesondere die in dem Ablehnungsantrag geltend gemachte Sorge, die Richterin wolle, dass er krank bleibe und ein Er b- rechen provozieren, um ihn zu traktieren, entbehrt vor dem Hintergr und, dass die Aufforderung nur für den Fall abermaligen Erbrechens gegolten und der Angeklagte selbst fortdauerndes Erbrechen geltend gemacht hat, jeder vernün f- tigen Grundlage. cc) Dass das Oberlandesgericht München auf eine für zulässig erachtete Besc Juli Tag Erbrochene in einem Eimer aufzubewahren und dem Sachverständigen igkeit festgestellt hat, ändert an dieser Wertung nichts. Der Senat ist zuständig für die Entscheidung, ob der Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO vorliegt. Dabei hat er nach Beschwerdegrundsätzen über die geltend gemachte Befangenheit zu entscheiden. Dass das Oberlandesgericht eine frühere Beschwerdeentscheidung für diesen Sachverhalt ungeachtet § 305 StPO getroffen hat, entfaltet keinerlei Bindungswirkung für den Senat. 33 34 35 - 15 - Die Wertung des Oberlandesgerichts, die Maßnahme sei nicht zweckdienlich und e h- tige tiefgreifend die Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angeklagten, teilt der Senat aus den oben dargestellten Gründen nicht. Ob dies auf den Abweichungen im zug runde gelegten Sachverhalt beruht, kann dahinstehen. d ) Dass mit dieser Verfahrensrüge (auch) eine Verletzung des Art. 101 Abs. 2 GG im Ablehnungsverfahren geltend gemacht werden soll, lässt sich dem Revisionsvorbringen schon nicht entnehmen (zum Erfor dernis der Klarste l- lung der Angriffsrichtung insoweit BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 4 StR 461/08). Jedenfalls ist die gewählte Reihenfolge nicht willkürlich (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. April 2014 1 StR 13/13). Denn die Ablehnung der Beisitzerin nen war zwar auf die Mitwirkung an der Aufforderung gestützt, in der Entscheidung über den Antrag ist aber eine solche Mitwirkung ausgeschlossen worden, weswegen kein Entscheiden in eigener Sache erfolgte. 2. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 29 StPO bleibt ebenfalls ohne E r- folg. a) Dem liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugru n- de: Am ersten Verhandlungstag, dem 17. September 2012, lehnte der A n- geklagte die dre i Berufsrichterinnen der Strafkammer wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Hierüber ist nachdem auch Mitglieder der Besetzung nach § 27 StPO erfolglos abgelehnt worden waren am 20. September 2012 en t- schieden worden. Mit Antrag vom 18. September 2012 , der bei Gericht am 36 37 38 39 - 16 - Vormittag des 19. e- e- genstand, da r- ein Schreiben des Finanzamtes, das an d ie Vorsitzende persönlich gerichtet gewesen sei, mithin einen nicht dokumentierten Vorkontakt offensichtlich m a- che. Der Vorgang sei der Verteidigung am 7. September 2012 durch Aktenei n- sicht bekannt geworden. Der Beginn des zweiten Verhandlungstages, de s 21. September 2012, ist um 9.55 Uhr von 10.00 Uhr auf 14.00 Uhr vertagt worden, da noch nicht über den zuletzt genannten Antrag entschieden worden war. Der Verteidigung ist von der nach § 27 StPO besetzten Strafkammer mit Bekanntgabe der diens t lichen Erk lärung der Vorsitzenden eine einstündige Frist bis 11.00 Uhr zur Stellungnahme gesetzt worden. Daraufhin lehnte die Verteidigung auch diese Richter um 10.56 Uhr wegen einer zu kurzen Fristsetzung ab. Um 10.58 Uhr ging ihre Stellungnahme zur dienstlichen Er klärung der Vorsitzenden ein. G e- gen 12.35 Uhr wurden der Verteidigung die Namen der über den zuletzt erfol g- ten Antrag entscheidenden Richter und die Frist zur Stellungnahme zu den dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter bis 13.15 Uhr durch eine Ve r- fügung der Richterin am Landgericht G . bekannt gemacht. Um 13.00 Uhr beantragte die Verteidigung eine Fristverlängerung bis e- absichtigt die Verteidigung einen zweite n unaufschiebbaren Antrag b ezüglich e- 40 41 - 17 - 13.35 Uhr bekannt gemacht worden. Um 13.34 Uhr war die Entscheidung über den Ablehnungsantrag von 10.56 Uhr an die Geschäftsstelle übergeben wo r- den. Um 13.50 Uhr hat die Verteidigung den Ablehnungsantrag bezüglich Ric h- terin am Landgericht G. gestellt. In der Folge ist der Ablehnungsa n- trag vom 18. September 2012 gegen die Vorsitzende als unbegründet verwo r- fen worden. Die um 14.10 Uhr begonnene Hauptverhandlung ist alsbald wegen Unwohlseins des Angeklagten bis zum nächsten Verhandlungstag unterbr o- chen worden. Nachdem die Verteidiger im Nachgang erklärt hatten , dass der Antrag aufrechterhalten werde, ist am 16. November 2012 durch das Gericht mitgeteilt worden, dass zur Entscheidung die Richterinnen am Landgericht Li. , S e. und K . berufen seien. Eine Entscheidung in dieser B e- setzung ist e rst am 10. April 2014 erfolgt. b) Die Revision beanstandet, dass die abgelehnte Richterin am Landg e- richt G. durch die Entscheidung über den Befangenheitsantrag gezielt einem bereits angekündigten Ablehnungsantrag zuvorgekommen sei. Zwar sei de r Anwendungsbereich des § 29 StPO nicht eröffnet, es liege aber durch das Nichtabwarten des angekündigten Antrags und der unangemessen kurzen eine Aushebelung des § vor, was einen Fai r- nessverstoß darstelle. Jedenfalls in der Zusammenschau mit der Entscheidung über den schließlich gestellten Befangenheitsantrag eineinhalb Jahre nach der Antragstellung und über vier Monate nach Erlass des Urteils und dadurch, dass e derjenigen der e- teilt worden sei, dass die Strafkammer in ihrer ursprünglichen Besetzung en t- scheide, wiege der Fairnessverstoß so schwer, dass er die Revision begründe. 42 - 18 - c) Es l iegt kein die Revision begründender Verfahrensfehler vor. aa) Zunächst ist der Anwendungsbereich des § 29 StPO nicht eröffnet, da die Richterin am Landgericht G . zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht abgelehnt war, was die Revision auch nicht verkennt. Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 StPO dient primär der Verfahrensförderung : Allein die Anbringung des Ablehnungsgesuchs soll nicht dazu führen, dass der Richter sogleich von jeder Mitwirkung ausgeschlossen ist. Andererseits hat der Ablehnende ein Int e- resse daran, dass der von ihm für befangen erachtete Richter in dem Verfahren nicht weiter mitwirkt. Der Richter soll deshalb nicht länger als unbedingt nötig auf das Prozessgeschehen einwirken können (BGH, Beschluss vom 3. April 2003 4 StR 506/02, B GHSt 48, 264, 266). Jedenfalls angesichts der hier o b- waltenden Umstände führt auch zur Vermeidung rechtsmissbräuchlichen Vo r- stellen, nicht zu einer vergleichbaren Interessenlage. Der Antrag auf eine Fristverlängerung begründet kein schützenswertes Vertrauen auf die Gewährung derselben. Es ist auch weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, was den Angeklagten innerhalb der Frist von der Stellung des Antrags abgeha lten hat. Schon für sich genommen verfängt der Hinweis, dass der Angeklagte seit 8.30 Uhr ohne Pause gewesen sei, vor dem Hintergrund des dargestellten Geschehens nicht. Dass diese Zeit zum Überlegen und zur Abfassung des Ablehnungsgesuchs (vgl. hierzu BGH , Urteil vom 17. November 1999 2 StR 313/99, BGHSt 45, 312, 315) nicht ausg e- reicht hätte, ist vielmehr durch den Inhalt des dann tatsächlich eingegangenen Ablehnungsgesuchs, das im Wesentlichen auf das noch fristgemäß erfolgte Vorbringen im Antrag auf Fr istverlängerung Bezug nimmt, entkräftet. Auch der einfach gelagerte und darzustellende Ablehnungsgrund, den der Angeklagte 43 44 45 - 19 - zudem etwa zwei Stunden zuvor schon gegen eine andere Besetzung geltend gemacht hatte, vermag nicht zu belegen, dass die Frist zu kur z bemessen wo r- den ist, um dem Angeklagten eine effektive Wahrnehmung seines Ablehnung s- rechts zu ermöglichen. bb) Die weitere Behandlung des Befangenheitsantrags gegen Ric hterin am Landgericht G. zeigt keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Sa tz 2 GG und auch sonst keinen Verfahrensfehler auf, auf dem das Urteil beruht. Zweifel an der Zulässigkeit der Rüge so wird einerseits vorgetragen, es sei nicht mitgeteilt worden, dass die 10. Strafkammer in ihrer ursprünglichen Besetzung für die Ent scheidung zuständig sei (RB S. 448 f.), andererseits wird aber genau diese Mitteilung vorgetragen (RB S. 440) kann der Senat dahi n- gestellt sein lassen. Denn dass die Strafkammer schließlich in der ursprüngl i- chen Besetzung über die Befangenheit der Richte rin am Landgericht G . entschieden hat, die vermittelt durch weitere Glieder in der durch die A n- träge eröffneten Ablehnungskette über ihre eigene Befangenheit befinden sollte, begründet keinen durchgreifenden Fairnessverstoß. Dies gilt schon deswegen, weil diese Entscheidung die für sich g e- nommen zutreffend einen berechtigten Befangenheitsgrund nicht anerkennt erst nach Erlass des Urteils erfolgte, so dass ein Einfluss auf das Urteil ausg e- schlossen ist. Aber auch der Umstand, dass er st so spät über diesen Antrag entschieden worden ist, hat keinen Einfluss auf das Urteil. Da die Richterin am Landgericht G . erst nach Erlass der von ihr zu treffenden Entsche i- dung abgelehnt worden ist, liegt insoweit ein unzulässiger Antrag vor (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 2 ARs 357/13). Das Ablehnungsrecht erlischt verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2007 2 BvR 2655/06) bei Entscheidungen außerhalb einer Hauptverhandlung 46 47 48 - 20 - spätestens mit Erlass der Entscheidung (BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2005 5 StR 269/05; vom 1. Februar 2005 4 StR 486 /04, NStZ - RR 2005, 173 f. und vom 11. Juli 2001 3 StR 462/01, NStZ - RR 2001, 333). Zudem war zu beachten, dass der ursprüngliche Ablehnungsantrag g e- g en die Vorsitzende vom 18. September 2012 verspätet war. Denn der Antrag ist nach der Frist des § 25 Abs. 1 Satz 2 StPO gestellt worden. Die Verteid i- gung trägt in dem Antrag selbst vor, dass ihr das Schreiben vor Beginn der Hauptverhandlung bekannt gemacht worden war, mithin waren die Umstände, auf die die Ablehnung gestützt wird, schon bekannt. Der Antrag hätte also gleichzeitig mit dem ersten in der Hauptverhandlung gestellten Befangenheit s- antrag am 17. September 2012 geltend gemacht werden müssen. Jedenf alls hatte der Angeklagte keinen Grund zu der Annahme, die Vorsitzende sei ihm gegenüber befangen. 3. Auch die Beanstandung der Verletzung des Beweisantragsrechts durch Ablehnung der beantragten Vernehmung des kanadischen Steuerber a- ters des Angeklagten gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO versagt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen. Ang e- sichts der auch auf Nachfrage des Gerichts nicht maßgeblich konkretisierten Tatsachenbehauptungen im Wesentlichen, dass der Zeuge von einer Steue r- Tätigkeit im Hinblick auf Ertragssteuern für die Jahre 1988 und 1993 mit dem Angeklagten besprochen habe gebot die Aufklärungspflicht keine weiterg e- henden Ausführungen im ablehnenden Beschluss. Dass die Strafkammer dabei maßgeblich darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte die Einkünfte auch in Kanada nicht der Besteuerung unterworfen hat, ist nicht zu beanstanden. 49 50 - 21 - IV. Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfun g des Urteils hat ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat in den von ihm eingereichten Einko m- mensteuererklärungen der Veranlagu ngszeiträume 1988 bis 1993 die aus einer Vermittlungstätigkeit erzielten Einkünfte wahrheitswidrig nicht angegeben, wodurch es zu einer Verkürzung von Einkommensteuer gekommen ist (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO). a) Das Landgericht ist auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien B e- weiswürdigung zutreffend davon ausgegangen, dass die nach den aufrecht e r- haltenen Feststellungen aus dem Urteil vom 5. Mai 2010 dem Angeklagten wirtschaftlich zuzurechnenden gewerblichen Einkünfte aus der Vermittlungst ä- tigkeit (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG) in Deutschland der Einkommen s- teuer unterliegen. Da der Angeklagte auf der Grundlage der jetzt getroffenen Feststellu n- gen sowohl in Deutschland als auch in Kanada einen Wohnsitz hatte und er deshalb i.S.v. Art. 4 Abs. 1 DBA Kanada 1981 sowohl in Deutschland als auch in Kanada unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war (vgl. § 1 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 AO bzw. Part I Division A Subsection 2 des Kanadischen Income Tax Act), ist für die Frage, welchem der beiden Staaten das Beste uerungsrecht z u- steht, maßgeblich, wo der Angeklagte im Sinne von Art. 4 Abs. 2 DBA Kanada 1981 ansässig war. Auf Grundlage der Feststellungen ist das Landgericht im Rahmen einer umfangreichen Gesamtwürdigung zu Recht davon ausgega n- gen, dass sich jedenfalls der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Angekla g- 51 52 53 54 - 22 - ten in Deutschland befindet, so dass dieser als in Deutschland ansässig gilt. Nach Art. 7 DBA Kanada 1981 steht das Besteuerungsrecht für Gewinne eines Unternehmens grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat (Deu tschland) zu, es sei denn, das Unternehmen verfügte in dem jeweils anderen Staat (Kanada) über eine Betriebsstätte (sog. Quellenstaat). Demnach unterliegen Gewinne, die durch den Angeklagten in Deutschland erzielt werden, von vorneherein der deutschen Eink ommensteuer. Aber auch Gewinne einer kanadischen Betrieb s- stätte, die grundsätzlich dem Besteuerungsrecht des Quellenstaats Kanada unterliegen, sind in den verfahrensgegenständlichen Jahren in Deutschland zu besteuern. Da eine Besteuerung in Kanada unterbli eben ist, ist nach der Rüc k- fallklausel des Art. 23 Abs. 3 DBA Kanada 1981 (BGH, Urteil vom 6. Sep - tember 2011 1 StR 633/10, wistra 2012, 29; vgl. auch BFH, Urteil vom 17. Oktober 2007 I R 96/06, BFHE 219, 534) das Besteuerungsrecht für die zunächst fre igestellten Einkünfte an Deutschland als Ansässigkeitsstaat z u- rückgefallen. b) Die Annahme eines direkten Vorsatzes des Angeklagten hinsichtlich der Hinterziehung deutscher Einkommensteuer ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Das Landgeric ht hat ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, dass der A n- geklagte in Kenntnis aller Umstände, die zum Vorliegen des Mittelpunkts der Lebensinteressen in Deutschland führten, unter Einschaltung von Tarnfirmen und eines schwer durchschaubaren Kontensystems im Ausland umfangreiche Verschleierungsmaßnahmen getroffen hat, um eine Besteuerung der Einkünfte zu verhindern. Der aufgrund einer Gesamtwürdigung gezogene Schluss des Landgerichts, der Angeklagte sei davon ausgegangen, die Einkünfte aus der Vermittlungstäti gkeit seien insgesamt in Deutschland zu versteuern, ist auch 55 56 - 23 - hinsichtlich der Einkünfte aus kanadischen Quellen, für die sich das Besteu e- rungsrecht Deutschlands erst aufgrund der Rückfallklausel des Art. 23 Abs. 3 DBA Kanada 1981 ergibt, tragfähig. Hierfür durfte es sich darauf stützen, dass der Angeklagte sich gegenüber den deutschen Steuerbehörden ohne Hinweis auf ausländischen Wohnsitz und in Kanada erzielte Einkünfte als unb e- schränkt steuerpflichtig dargestellt und zugleich die Einkünfte auch nicht in K a- nada der Besteuerung unterworfen hat. 2. Das Landgericht hat auch den Schuldumfang zutreffend bestimmt. a) Es hat den Gewinn aus Gewerbebetrieb in den jeweiligen Jahren z u- treffend durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) ermitte lt. Da der Angeklagte weder eine Eröffnungsbilanz aufgestellt, eine kaufmännische Buchführung eingerichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen A b- schluss erstellt noch Aufzeichnungen über die Betriebseinnahmen oder B e- triebsausgaben gefertigt hat, hat e r keine wirksame Wahl hinsichtlich der G e- winnermittlungsmethode Betriebsvermögensvergleich einerseits, Einnahme - Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG andererseits getroffen. Es bleibt daher bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich a ls Grundform der Gewinnermittlung (vgl. BFH, Urteil vom 19. März 2009 IV R 57/07, BFHE 224, 513 mwN). b) Die vom Landgericht durchgeführte Gewinnermittlung weist keinen Rechtsfehler auf. aa) Das Landgericht hat soweit dies möglich war konkrete Festste l- lungen zur Höhe der gewinnerhöhenden und gewinnm indernden Positionen getroffen und diese in den zeitlich zutreffenden Gewinnermittlungszeiträumen berücksichtigt. Soweit es darüber hinaus einzelne Positionen im Wege der 57 58 59 60 - 24 - Schätzung ermittelt hat, ist dies im Hinblick darauf, dass es in den Urteilsgrü n- den nachvollziehbar dargelegt hat, wie es zu den Schätzungsergebnissen g e- langt ist, nicht zu beanstanden (zur Zulässigkeit der Schätzung von Besteu e- rungsgrundlagen vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2010 1 S tR 643/09, NStZ 2011, 233; Beschlüsse vom 6. Oktober 2014 1 StR 214/14, NStZ 2015, 281; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, NStZ - RR 2014, 179 und vom 24. Mai 2007 5 StR 58/07, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3). bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht die im Jahr 1992 im Zusammenhang mit der Anschubfinanzierung eines Geschäfts mit Russland über den Bau von Fertig - Holzhäusern erfolgte Übergabe eines Schecks über 8 ,5 Mio. DM an den Zeugen L. zu Recht nicht gewinnmi n- dernd berücksichtigt. Auf Grundlage der Einlassung des Angeklagten, er habe durch die Zahlung jedenfalls auch ein Projekt der Firma B . GmbH (im Folgenden: B . ), deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Angeklagte war, fördern wollen, und des U m- stands, dass am 18. September 1992 ein Vertrag zwischen der Firma B . und der R . über die Lieferung von mindestens 10.0 00 Fertig - Holzhäusern geschlossen wurde, hat das Landg e- richt in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise ein Geschäft der Firma B. angenommen, das damit sowohl bei der Ermittlung der ta t- bestandlichen Steuerverkürzung i.S.v. § 370 A bs. 4 AO als auch bei der Stra f- zumessung außer Acht zu bleiben hat. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob ein etwaiger Rückzahlungsanspruch gegen den Zeugen L . werthaltig gewesen sei, kommt es damit nicht an. 3. Auch der Rechtsfolg en ausspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 61 62 - 25 - a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei in allen Fällen mit Ausnahme der Hinterziehung von Einkommensteuer für das Jahr 1989 aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände, insbes ondere der Höhe der Steuerverkü r- zungen und der umfangreichen Verschleierungsmaßnahmen des Angeklagten einen unbenannten besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 1 AO angenommen. Zutreffend hat es diejenigen Umstände, die es z ur Einstufung des Falls als besonders schwer herangezogen hat, im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne nicht nochmals erschwerend berücksichtigt (BGH, Urteil vom 6. September 2011 1 StR 633/10, wistra 2012, 29 mwN) . b) D ie Anrechnungsentscheidun g gemäß § 51 StGB erfolgte ohne einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsf ehler . Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit der Auflage, der Angeklagte dürfe das von ihm bewohnte Gr undstück nur mit Genehmigung des Gerichts verla s- sen, nicht auf die Freiheitsstrafe angerechnet hat. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob es zur Geltendmachung, es habe eine gemäß § 51 Abs. 1 StGB anrechenbare Freiheitsentziehung vorg e- legen, grund sätzlich einer Verfahrensrüge bedarf. Denn die Urteilsgründe en t- halten hinreichende Feststellungen zur Ausgestaltung der den Angeklagten insoweit beschwerenden Maßnahmen, so dass dem Revisionsgericht allein auf dieser Grundlage die materiell - rechtliche Übe rprüfung der Versagung der A n- rechnung möglich ist. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, es liege kein § 51 Abs. 1 StGB gleichstehender Sachverhalt vor. Zwar habe der Angeklagte das von ihm b e- 63 64 65 66 67 - 26 - wohnte Grundstück nur mit richterlicher Genehmigung verlass en dürfen, es seien ihm jedoch zahlreiche solche Genehmigungen erteilt worden. Diese seien für private Anlässe, aber auch für regelmäßige Arzt - und Rehabilitationsma ß- nahmen gewährt worden. Zudem sei dem Angeklagten ein täglicher zweistü n- diger Spaziergang g estattet worden. Auf dieser Grundlage ist die Wertung, die Auflagen führten nicht zu so erheblichen Einschränkungen, dass eine Freiheitsentziehung bzw. eine damit vergleichbare Belastung vorliege, nicht zu beanstanden. So hat das Landgericht zutref fend auf die konkrete Ausgestaltung der belastenden Maßnahmen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 17. September 1953 4 StR 791/53, BGHSt 4, 325, 326 f. und vom 13. Juni 1978 1 StR 108/78; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15. Oktober 1974 Ws 341/74 , NJW 1975 , 509 ) und der Intensität des dadurch ausgelösten Eingriffs in die körperliche Bewegungsfreiheit abgestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2002 2 BvR 2292/00, NJW 2002, 3161). Es hat hingegen nicht wie es die Revis i- on besorgt und was fehler haft gewesen wäre eine Freiheitsentziehung de s- wegen ausgeschlossen, weil der Betroffene nicht durch unmittelbar wirkenden physischen Zwang am Verlassen des Grundstücks gehindert war (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 1999 2 BvR 1368/98; NStZ 19 99, 570; BGH, Beschluss vom 7. November 2013 5 StR 487/13, NStZ - RR 2014, 59 f. ). Denn hätte es nicht zugrunde gelegt, dass Freiheitsentziehung auch dann vorliegen kann, wenn der Betroffene am Verlassen eines bestimmten Ortes durch ps y- chischen Zwang gehin dert wird wie hier im Falle des Verstoßes gegen die Auflagen durch die dann drohende Invollzugsetzung des Haftbefehls so hätte es einer Erörterung der Auswirkungen der konkreten Ausgestaltung der Aufl a- gen auf die Fortbewegungsfreiheit nicht bedurft. 68 69 - 27 - Dass es diese nicht als so erheblich angesehen hat, dass eine Freiheit s- entziehung (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166, 198 Rn. 114) vorliegt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. So durfte es darauf abstellen, das s der Angeklagte sich auf dem von ihm bewoh n- ten Grundstück aufhalten konnte. Hieraus lässt sich nämlich entnehmen, dass sich der Angeklagte weder einer Anstaltsordnung unterwerfen musste noch durch aufgezwungene Gemeinschaft belastet war (vgl. zu diesen As pekten BGH , Urteil vom 17. September 1953 4 StR 791/53, BGHSt 4, 325, 326 f.), sondern nur Ausgangsbeschränkungen zu gewärtigen hatte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Juni 1978 1 StR 108/78), die zudem durch zahlreiche Au s- gangsgenehmigungen, so u.a. ei n täglicher zweistündiger Spaziergang, abg e- mildert waren. Dass diese Freiheitsbeschränkung strafmildernde Wirkung haben kann, hat das Landgericht erkannt und diesen Umstand in die Strafzumessung z u- gunsten des Angeklagten eingestellt. 7 0 71 - 28 - c) Die Nichtan erkennung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzög e- rung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Rothfuß Cirener Radtke Mosbacher Fischer 72
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