BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 603 /14 vom 27. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2015 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 4 S tPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Traunstein vom 15. Juli 2014 wird a) das Verfahren im Fall 2 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorgenannte Urteil im Schuld - und Strafausspruch dahi n- gehend geändert, dass der Angeklagte wegen schwerer räub e- rischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsst rafe von vier Jahren und sechs Mon a- ten verurteilt ist. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Ausl a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberis cher E r- pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tat 1, Einzelfreiheit s- strafe vier Jahre und sechs Monate) und Verabredung zur räuberischen E r- pressung (Tat 2, Einzelfreiheitsstrafe acht Monate) zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten, die 1 - 3 - dieser wirksam auf die Verurteilung im Fall 2 der Urteilsgründe und die G e- samtstrafe beschränkt hat. Auf Antrag des Gen eralbundesanwalts hat der Senat das Verfahren hi n- sichtlich der Tat 2 der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen eing e- stellt; die insoweit verhängte Strafe fällt neben der für Fall 1 verhängten Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht. Dies führt nach § 349 Abs. 4 StPO zum Wegfall der Gesamtstrafe. Rothfuß Graf Jäger Mosbacher Fischer 2
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