ECLI:DE:BGH:2016:211216B1STR603.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 603/16 vom 21. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2016 g emäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Nürnberg - Fürth vom 24. August 2016 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet v erworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit u n- erlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in H ö- he von 4.500 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge zur Aufheb ung de r Verfallsentscheidung (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unb e- gründet. 1 - 3 - Die Verfallsentscheidung kann nicht bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht bei der Bemessung des Verfalls von Wertersatz als Ausgang s- punkt zunäc hst zutreffend sämtliche dem Angeklagten aus seinen Rauschgif t- geschäften zugeflossenen Erlöse in Höhe von 4.500 Euro eingestellt. Ang e- sichts der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten er lebt von Arbeitslosengeld II und hat 200 .000 Euro Schulden, Erlöse aus dem Drogenhandel sind offensichtlich nicht mehr vorhanden hätte aber z u- nächst gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB geprüft werden müssen, ob und ggfs. in welcher Höhe die Verfallsanordnung unterbleiben kann. Erst im zweiten Schri tt wäre sodann nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB zu prüfen gewesen, ob sich die Anordnung des Verfalls von Wertersatz für den Angeklagten als unbill i- ge Härte erweist (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 13. Februar 2014 1 StR 336/13 mwN , BGHR StGB § 73 c Härte 16 ). Dem genügen die Ausfü h- rungen des Landgerichts nicht, das lediglich pauschal darauf abgestellt hat, die Resozialisierung des Angeklagten sei durch die Verfallsanordnung nicht g e- fährdet und es seien ungeachtet der Einkommens - und Vermögensverhäl tnisse des Angeklagten auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, weshalb die Anordnung aus Billigkeitsgründen unterbleiben solle. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffe n- dem Vorgehen zumindest teilweise von der Anordnu ng des Verfalls von We r- tersatz abgesehen hätte. Die Sache bedarf daher insoweit erneuter Prüfung. 2 3 - 4 - Nicht betroffen von dem Rechtsfehler sind die Feststellungen, die de s- halb bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, di e den bisherigen nicht widersprechen. Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär 4
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