ECLI:DE:BGH:2016:0 40216B1STR604.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 604/15 vom 4. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2016 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgeri chts Tübingen vom 19. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des R echtsmittels zu tr a- gen. - 3 - Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge einer Verletzung des § 136a StPO ist jedenfalls unbegründet, weil der behauptete Verfahrensverstoß der Vernehmungsunfähigkeit des Ang e- klagten im Rahm en der polizeilichen Vernehmungen nicht erwiesen ist. RiBGH Prof. Dr. Radtke befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleis tung gehindert. Raum Raum Mosbacher Fischer Bär
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