ECLI:DE:BGH:2017:120117B1STR604.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 604/16 vom 12. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 12. Januar 2017 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Ravensburg vom 10. August 2016 mit den Feststellu n- gen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgesch e- hen bleiben jedoch aufrechterhalte n. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verle t- zung materiellen Rechts gestütz te Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übr i- gen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: 1. Der Angeklagte gehörte zu einer aus ca. 10 - 15 Personen bestehe n- den Clique von gleichaltrigen Heranwachsenden bzw. jungen Erwachsenen aus dem Gebiet der Stadt L . . n- flikt mit de r ebenfalls aus ca. 10 - 15 gleichaltrigen Personen bestehenden Cl i- que aus dem Gebiet der Gemeinde B . . Nachdem beide Gruppen bereits am 19. Oktober 2015 aufeinander getroffen waren, sollte am Abend des 23. Okto ber 2015 ein weiteres Treffen erfolgen. Vor diesem Treffen hatte sich der Angeklagte ein von ihm verliehenes Sprin g- messer mit einer ca. 10 cm langen einschneidigen und spitz zulaufenden Klinge zurückgeben lassen, das er ab diesem Zeitpunkt mit sich führte, um es ggf. einsetzen zu können. Nachdem sich die beiden Gruppen zunächst erfolglos im Gemeindeg e- biet von B. gesucht hatten, trafen sie gegen ca. 23.30 Uhr in der Ort s- mitte beim Rathaus sukzessive aufeinander, wobei sich zwischen einzelnen M itgliedern der beiden Gruppen eine Schlägerei entwickelte. Dabei griff der Angeklagte zunächst W . an und es entwickelte sich eine körperl i- che Auseinandersetzung. In das Geschehen griff der mit einer Anonymous - Gesichtsmaske maskierte La . schlichtend ein. Dem körpe r- lich überlegenen Angeklagten gelang es, La . an der Kapuze zu packen und gegen einen Pfeiler zu drücken, bevor beide schließlich in e i- nem anschließenden Gerangel das Gleich gewicht verloren und in einen Busch fielen, wobei La . auf dem Angeklagten zum Liegen kam. In 2 3 4 - 4 - dieser Situation zog der Angeklagte das von ihm mitgeführte Springmesser, ließ die Klinge herausfahren und stach La . sinngemäß mit o- bei dem Angeklagten bewusst war, dass dieser Stich geeignet war, den Tod des Opfers herbei zu führen, was er billigend in Kauf nahm. Durch den Stich wu rde in lebensgefährlicher Weise der obere rechte Lungenlappen verletzt und der Herzbeutel nur um ca. 1 cm verfehlt. Trotz der Stichverletzung gelang es La . , der vom Angeklagten nach dem Stich am Boden fes t- gehalten wurde, sich loszureißen, aufzustehen und weg zu rennen, bevor er entkräftet zusammenbrach. Wenige Augenblicke danach wollte der mit einer Sturmhaube maskierte E . , der aus einigen Metern Entfernung zwar den Sturz des Ang e- klagten, nicht aber den Me sserangriff beobachtet hatte, den Angeklagten mit einem Pfefferspray angreifen, das aber nicht funktionsfähig war, weswegen er die Dose dem Angeklagten entgegen schleuderte, der nun auf ihn zustürmte. Nachdem der Angeklagte den ihm körperlich unterlegenen und nunmehr unb e- waffneten E . erreicht hatte, packte er diesen mit der linken Hand am rechten Oberarm, holte mit der rechten Hand aus und stach mit dem Springmesser in der Hand mit nicht unerheblicher Wucht auf E . ein , der sich in diesem Moment selbst nicht zur Wehr setzte. Der Stich durc h- drang das Bauchfell und verursachte bei E . vier Perforationen des Dünndarms auf einer Länge von 6 cm, wobei große Blutgefäße und die Haup t- schlagader nur knapp verfehlt wurden. Anschließend versetzte der Angeklagte E . noch zwei weitere schmerzhafte Stiche in beide Oberarme, b e- vor es diesem gelang, sich mit einer Rechtsdrehung aus dem Griff des Ang e- klagten zu winden, in Panik davon zu rennen und bis zu e iner Bushaltestelle zu flüchten, wo er schließlich zusammenbrach. 5 - 5 - 2. Das Landgericht geht bei den zum Nacht eil der Geschädigten La. und E . ausgeführten Messerstichen jeweils von einem ve r- suchten Totschlag aus, wobei beide Taten au f Grund der zeitlichen Zäsur zw i- schen den Verletzungen in Tatmehrheit zueinander stehen. Angesichts der hochgradigen Gefährlichkeit der durch den Angeklagten geführten Messerst i- che habe dieser jeweils mit dem Tod des Opfers gerechnet. Einen strafbefre i- ende n Rücktritt vom Versuch verneint das Landgericht. E s geht jeweils von e i- nem be endeten Versuch aus , da der Angeklagte nach seiner Vorstellung das Versterben der beiden Geschädigten allein auf Grund der äußerst schweren Verletzungen zumindest für möglich hie lt. Unabhängig davon habe der Ang e- klagte jedenfalls nicht freiwillig von möglichen weiteren Messerattacken A b- stand genommen, da er die beiden Geschädigten auch nach den Stichen we i- ter festgehalten habe und es beiden erst gelungen sei, wegzurennen, nachdem sie sich losgerissen hatten. II. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei jeweils vom beend e- ten Versuch eines Tötungsdelikts nicht strafbefr eiend zurückgetreten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB), hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft die zur Korrektur des Rücktritt s- horizonts entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, NStZ - RR 2015, 106 f. jeweils mwN) nicht beachtet, obwohl die Festste l- lungen zum unmittelbaren Nachtatgeschehen zur Prüfung dieser Frage drän g- ten. 6 7 8 - 6 - a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein unb e- endeter Versuch auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seinem Handel n den Erfolgseintritt zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Anna h- me gelangt, sein bisheriges Tun könne den Erfolg doch nicht herbeiführen und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Herbe i- führung des Erfolges absi eht (st. Rspr . ; vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, NStZ - RR 2015, 106 f.; Urteil vom 19. Juli 1987 - 2 St R 270/89, BGHSt 36, 224; Beschlü ss e vom 7. November 2001 - 2 StR 428/01, NStZ - RR 2002, 73 und vom 8. Juli 2008 - 3 StR 220/08, NStZ - RR 2008, 335). Die Frage, ob nach diesen Rechtsgrundsätzen von einem beendeten oder unbeendeten Versuch auszugehen ist, bedarf insbesondere dann eingehender Erörterung, wenn das angegriffe ne Tatopfer nach der letzten Ausführungshandlung noch - vom Täter wahrgenommen - zu körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zwe i- fel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei bereits tödlich verletzt. So liegt es nach der Rechtsprechung des Bun desgerichtshofs etwa in dem Fall, dass das Opfer noch in der Lage ist, sich vom Tatort wegzubewegen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, NStZ - RR 2015, 106 f. jeweils mit zahlr. Nac hw.). Ein solcher Umstand kann geeignet sein, die Vorstellung des Täters zu erschüttern, alles zur Erreichung des gewollten Erfolgs getan zu haben (BGH jeweils aaO) . b) Diese Grundsätze hat das Landgericht in beiden Fällen des versuc h- ten Totschlags nich t erörtert, obwohl die Feststellungen zum unmittelbaren Nachtatgeschehen zur Prüfung dieser Frage drängten. Beiden Geschädigten war es nach den letzten vom Angeklagten ausgeführten Stichen gelungen, sich noch aus eigener Kraft vom Angeklagten loszureißen u nd wegzurennen , bevor sie letztlich entkräftet zusammenbrachen. Konkrete Feststellungen dazu, we l- 9 10 - 7 - che Distanz die beiden Geschädigten bis zu ihrem Zusammenbruch zurückg e- legt hatt en und ob der Angeklagte dies beobachtet und wahrgenommen hat, werden vom Landg ericht nicht getroffen. Die bisherigen Feststellungen lassen es jedenfalls als möglich erscheinen, dass der Angeklagte , sofern er das Ve r- halten der Geschädigten alsbald nach der letzten Tathandlung beobachtet hat, nicht mehr davon ausging, diese tödlich ve rletzt zu haben. Das gilt auch für die Tat zum Nachteil des Geschädigten La . . Trotz des sehr knappen Zei t- raums bis zum Beginn der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten E . (UA S. 16), ist nicht sicher ausgeschlossen, dass der Angeklagte d as Wegla u- fen des Geschädigten La. wahrgenommen hat. Damit kann der Senat auf Grund dieses Erörterungsmangels das Vorliegen eines unbeendeten Ve r- suchs nicht ausschließen. 3. Der dargelegte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuld - und Rec htsfolgenausspruchs insgesamt. Die Aufhebung erfasst auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begang e- ner gefährlicher Körperverletzung (BGH, Urteil e vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f. und vom 2 0. Februar 1997 - 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). 4. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben aber au f- rechterhalten, da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht hat jedoch zus ätzliche Feststellungen zur Frage des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch des Totschlags zu treffen, die mit den bisher getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen. 11 12 - 8 - III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts (UA S. 6/7) liegt bei dem Angeklagten spätestens seit Mitte 2015 ein polytoxikomaner Su b- stanzmissbrauch vor, wobei der Angeklagte seit Juli 2015 seinen Konsum auf täglich 1,5 g Kokain steigerte und zu seinen Cannabiskonsum zumindest am Wochenende aufrecht erhielt. Weiter konsumierte der Angeklagte in erheblichem Umfang auch Alkohol, wobei sich a- sc he Wodka (0,7 l) steigerte. Im Rahmen seiner Ausführungen zur Unterbri n- gung in einer Entziehungsanstalt geht das Landgericht (UA S. 53/54) davon aus, dass bei dem Angeklagten zwar ein schädlicher Gebrauch von Betä u- bu ngsmitteln oder Alkohol vorliegt , aber w eder eine körperliche noch ein ps y- chi sche Abhängigkeit gegeben ist , so das s es bereits an einem Hang fehlt , b e- rauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, weil der Angeklagte seinen Betäubungsmittel - ieser keine wesentlichen Beeinträchtigungen des beruflichen und sozialen Lebensb e- reichs bewirkt hat symptomatischen Zusammenhangs zwischen Tat und Hang im Sinn e des § 64 StGB, obwohl das Landgericht f eststellt, dass beim Angeklagten ein sein G e- halt übersteigender Finanzbedarf bestand, den er durch Einnahmen illegaler Art und Weise zu steigern suchte (UA S. 9) und die vom Ange klagten gegenüber der B. zgeldzahlung Euro (UA S. 12) letztlich Auslöser für die körperlichen Auseinandersetzungen war. 13 14 - 9 - 2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht recht s- fehlerhaft von einem zu engen Verständnis eines Hanges und eines symptom a- tischen Zusammenhang s im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist. a) Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung ausreichend eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei d iese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH, Urteil e vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 415/15 ; vom 10. November 2004 - 2 StR 329 /04, NStZ 2005, 210 und vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13). Insoweit kann dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum bereits die Gesundhei t, Arbeits - und Leistungsfähigkeit des Betreffenden erheblich beeinträchtigt ist, zwar ind i- zielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hanges zukommen (vgl. BGH, B e- schl ü ss e vom 1. April 2008 - 4 StR 56/08, NStZ - RR 2008, 198 und vom 14. D e- zember 2005 1 StR 4 20/05, NStZ - RR 2006, 103). Wenngleich solche Beei n- trächtigungen in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hanges aus (BGH, Be schlü ss e vom 1. April 2008 - 4 StR 56/08, NStZ - RR 2008, 198 und vom 2. April 2015 - 3 StR 103/15). b) Ein symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist (BGH, Beschlüsse vom 25. N o- vember 2015 - 1 StR 379/15, NStZ - RR 2016, 113; vom 6. November 2013 - 5 StR 432/13 und vom 25. Mai 2011 - 4 StR 27/11, NStZ - RR 2011, 309), mi t- 15 16 17 - 10 - hin die kon krete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, NStZ - RR 2014, 75). Dieser Zusammenhang liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe ( BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 - 1 StR 693/96, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1; Beschluss vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, NStZ - RR 2014, 75). Raum Bellay Radtke Fischer Bär
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