BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 605/06 vom 9. Januar 2007 BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja ____________________ StGB 247 66b Eine im Strafvollzug aufgetretene psychische Erkrankung des Verurteilten kann f374r sich genommen die nachtr344gliche An-ordnung der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66b StGB re-gelm344337ig nicht begr374nden. Ma337gebliches Kriterium ist, dass sich die Erkrankung w344hrend der Strafhaft in einer f374r die Gef344hrlichkeitsprognose relevanten Weise im Verhalten des Verurteilten ausgedr374ckt hat. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 1 StR 605/06 - Landge-richt Passau in der Strafsache gegen - 2 - wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 9. Oktober 2006 mit den Feststellungen aufgeho-ben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde : Das Landgericht hat die nachtr344gliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gem. 247 66b Abs. 2 StGB angeordnet. Hiergegen 1 - 3 - wendet sich der Verurteilte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts ge-st374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Dem Urteil des Landgerichts liegt Folgendes zugrunde: 2 1. Gegen den Verurteilten wurde vom Landgericht Passau am 9. Oktober 1997 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit r344uberischem Angriff auf ei-nen Kraftfahrer und mit versuchtem schwerem Raub eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren verh344ngt (Anlassverurteilung). Der Verurteilte und dessen mit-verurteilter Bruder hatten versucht, einen Taxifahrer w344hrend der Fahrt mit mit-gef374hrten Tapezier- und K374chenmessern zu erstechen, um in den Besitz seiner Einnahmen zu gelangen und die Kosten f374r die Fahrt zu sparen. Dem Tatopfer gelang mit erheblichen Verletzungen die Flucht. 3 Der Verurteilte war wegen Delikten aus dem Bereich der mittleren Krimi-nalit344t, darunter K366rperverletzungen, bereits mehrfach vorgeahndet. Nach den Feststellungen des sachverst344ndig beratenen Ausgangsgerichts liegt bei ihm eine schwere Pers366nlichkeitsst366rung vor, die mit erheblicher Impulsivit344t und mit auto- und fremdaggressivem Verhalten einhergeht. Wegen dieser Pers366n-lichkeitsstruktur und einer aktuellen Alkoholintoxikation ist das Ausgangsgericht von einer erheblich verminderten Steuerungsf344higkeit des Verurteilten im Tat-zeitpunkt ausgegangen. Von einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat es abgesehen, 204weil der Angeklagte jede Therapie ablehnt, insbesondere auch eine Therapie nach der Strafe und er deswegen nach den 4 - 4 - Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen nicht therapief344hig ist, eine Unterbringung von Vornherein also aussichtslos w344re.223 2. Der Verurteilte verb374337te die verh344ngte Freiheitsstrafe vollst344ndig. Wie die nunmehr befasste Strafkammer feststellt, erkrankte er im Verlaufe des Strafvollzuges an einer paranoiden Psychose aus dem Formenkreis der Schi-zophrenie. Die Krankheit 344u337ert sich in Denkst366rungen und paranoiden Wahn-vorstellungen. Der Verurteilte zeigt weder Krankheitseinsicht noch Behand-lungsbereitschaft; eine Medikation muss daher im Rahmen einer Betreuung zwangsweise durchgef374hrt werden. Dar374ber hinausgehende Feststellungen zu den Auswirkungen der Erkrankung, insbesondere zu den bei dem Verurteilten konkret aufgetretenen Krankheitssymptomen und deren Einfluss auf sein Voll-zugsverhalten trifft das Landgericht nicht. 5 3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen f374r die nachtr344gliche An-ordnung der Sicherungsverwahrung nach 247 66b Abs. 2 StGB bejaht. Als neue Tatsache im Sinne von 247 66b Abs. 1 StGB hat es die psychiatrische Erkrankung des Verurteilten gewertet. Im Anschluss an die eingeholten psychiatrischen Sachverst344ndigengutachten f374hrt es aus, dass der Verurteilte ohne die von ihm abgelehnte medikament366se Behandlung einem wahnhaftem Beeintr344chtigungs- und Beeinflussungserleben unterliegen werde. Seine bereits pers366nlichkeitsbe-dingt angelegte Neigung zu Aggressivit344t und Impulsivit344t, auf die sich die An-lasstat gegr374ndet habe, werde hierdurch deutlich erh366ht. Das Landgericht sieht aus diesem Grunde auch einen prognoserelevanten symptomatischen Zusam-menhang mit der Anlassverurteilung. 6 - 5 - Als neue Tatsache wertet das Landgericht auch die Therapieunwilligkeit des Verurteilten, misst ihr allerdings keine eigene entscheidungserhebliche Be-deutung bei. Das Vollzugsverhalten des Verurteilten, auf das der im vorberei-tenden Antragsverfahren von der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverst344n-dige noch seine Gef344hrlichkeitsprognose gest374tzt hatte (UA S. 12), h344lt es f374r insgesamt 204nicht relevant223. Nach Auffassung des Landgerichts bedurften daher Umst344nde wie 204beispielsweise das Auffinden der beiden selbstgefertigten Schneidewerkzeuge in der Zelle des Betroffenen223 oder die Frage, 204ob der Be-troffene tats344chlich einem Mitgefangenen gegen374ber ge344u337ert hatte, er wer-de/wolle mit den selbstgefertigten Schneidwerkzeugen Anstaltspersonal auf-schlitzen223 (UA S. 19), keiner n344heren Aufkl344rung und Feststellung. 7 - 6 - II. Das angefochtene Urteil h344lt sachlich-rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat die formellen Eingangsvoraussetzungen des 247 66b Abs. 2 StGB zwar zu Recht bejaht. Auch ist der vom Landgericht herangezoge-ne Umstand der psychiatrischen Erkrankung des Verurteilten 204neu223 im Sinne des 247 66b StGB. Die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung kann gleichwohl keinen Bestand haben, weil der festgestellte Zustand des Verurteil-ten f374r sich genommen keine hinreichende Tatsachengrundlage bietet, um hier-aus eine den Anforderungen von 247 66b StGB gen374gende qualifizierte Gef344hr-lichkeit des Verurteilten abzuleiten. 8 1. Nicht zu beanstanden ist die Bewertung des Landgerichts, dass es sich bei der im Verlaufe des Strafvollzugs hervorgetretenen Erkrankung des Verurteilten um eine 204neue223, im Verfahren zur nachtr344glichen Anordnung der Sicherungsverwahrung grunds344tzlich ber374cksichtigungsf344hige Tatsache han-delt. 9 a) Neue Tatsachen im Sinne des 247 66b Abs. 1 StGB sind nur solche, die nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des Voll-zuges der verh344ngten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar geworden sind. Demgegen374ber k366nnen Umst344nde, die dem ersten Tatrichter bekannt waren oder die er bei pflichtgem344337er Sorgfalt h344tte erkennen und erforderlichenfalls n344her aufkl344ren m374ssen, im Verfahren nach 247 66b StGB keine Ber374cksichti-gung finden (BGHSt 50, 180, 187; 373, 378 f.). Im Falle psychischer Auff344llig-keiten des Verurteilten kommt es nicht darauf an, wann diese Auff344lligkeiten erstmals zur Diagnose einer psychischen St366rung oder psychiatrischen Krank- 10 - 7 - heit gef374hrt haben; ma337geblich ist vielmehr, ob die der psychologischen oder medizinischen Bewertung zugrunde liegenden Ankn374pfungstatsachen im Zeit-punkt der Aburteilung bereits vorlagen und bekannt oder zumindest erkennbar waren (vgl. BGHSt 50, 275, 278 f.; 373, 379, 383; BGH NStZ-RR 2006, 302). Eine erstmalige oder neue Bewertung derartiger Tatsachen stellt selbst keine neue Tatsache im Sinne des 247 66b Abs. 1 StGB dar (BGH, Beschluss vom 24. M344rz 2006 - 1 StR 27/06). Um den Fall einer solch nachtr344glichen Diagnose auf der Grundlage be-reits fr374her bekannter oder erkennbarer Tatsachen handelt es sich hier nicht. Zwar sind bereits im Ausgangsverfahren bei dem Verurteilten Verhaltensweisen und Auff344lligkeiten festgestellt worden, die der hinzugezogene Sachverst344ndige als Pers366nlichkeitsst366rung in der Auspr344gung einer dissozialen Entwicklung mit emotionaler Instabilit344t bewertet hatte. Die Urteilsgr374nde belegen jedoch hinrei-chend, dass es sich bei diesen Symptomen um andere handelt als jene, auf die sich die jetzige Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gr374ndet. Soweit der nunmehr angeh366rte Sachverst344ndige es f374r m366glich h344lt, dass der aktuellen Erkrankung ein unspezifisches Vorstadium vorangegangen ist, das bereits vor der Anlassverurteilung aufgetreten sein k366nnte, war dies f374r den damaligen Tat-richter jedenfalls nicht erkennbar. Wie das Landgericht feststellt, hatte der im damaligen Verfahren geh366rte Sachverst344ndige keine Anhaltspunkte f374r das Vorliegen einer schizophrenen Erkrankung oder eines m366glichen Vorstadiums wahrgenommen. Dass der Sachverst344ndige einen entsprechenden Befund h344t-te gewinnen k366nnen, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund bestand auch f374r den damaligen Tatrichter kein Anhaltspunkt f374r einen 374ber die diagnostizier-te St366rung hinausgehenden psychischen Defekt und daher auch kein Anlass, Aufkl344rungsbem374hungen in diese Richtung zu entfalten. 11 - 8 - b) Keinen Bedenken begegnet auch, dass das Landgericht die fehlende Krankheitseinsicht und die Therapieunwilligkeit des Verurteilten als 204neu223 be-wertet. Der Verurteilte hatte zwar bereits vor der Ausgangsverurteilung keine Therapiebereitschaft gezeigt. Sofern sich seine jetzige Verweigerung nur als Fortsetzung dieses Verhaltens darstellt, w344re sie kein Umstand, auf den die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gest374tzt werden k366nnte (vgl. BGHSt 50, 121, 130; 275, 280 f.). So liegt es hier jedoch nicht. Das Land-gericht hat nicht die bekannte Therapieverweigerung des Verurteilten im Hin-blick auf dessen Pers366nlichkeitsst366rung herangezogen, sondern allein die Un-einsichtigkeit, die sich auf das Vorliegen und die Behandlungsbed374rftigkeit sei-ner neu hervorgetretenen Erkrankung bezieht. Nach den Feststellungen stellt sich diese Haltung als spezifischer Ausdruck der - sich auch im 334brigen in einer umfassenden Wirklichkeitsverkennung manifestierenden 226 paranoiden Schizo-phrenie dar. Das Landgericht durfte sie daher neben anderen Symptomen der Krankheit ber374cksichtigen und bei Bewertung der von dem Verurteilten ausge-henden Gefahr auf seinen unbehandelten Zustand abstellen. Ob die fehlende Krankheitseinsicht trotz ihrer offensichtlichen Verkn374pfung mit der psychiatri-schen Erkrankung des Verurteilten dar374ber hinaus 226 wie das Landgericht an-nimmt - Geltung als eigenst344ndige neue Tatsache im Sinne des 247 66b StGB beanspruchen kann, kann offen bleiben, da das Landgericht dieser Einordnung ausdr374cklich keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat. 12 2. Allerdings ist hier die Feststellung der schizophrenen Erkrankung des Verurteilten f374r sich nicht hinreichend, um die Anordnung der Ma337regel der Si-cherungsverwahrung zu tragen. Das Landgericht h344tte 374ber die Diagnose der Krankheit und die abstrakte Beschreibung der durch sie bewirkten Ver344nderun- 13 - 9 - gen in der Person des Verurteilten hinaus konkret feststellen m374ssen, auf wel-che Weise die Erkrankung sich auf das Verhalten des Verurteilten ausgewirkt hat. Es h344tte belegen m374ssen, dass derartige Ent344u337erungen der Krankheit eine Gefahr f374r die Allgemeinheit im Sinne des 247 66b StGB indizieren und in einen symptomatischen Zusammenhang mit der Anlasstat gebracht werden k366nnen. a) Das Landgericht geht von dem zutreffenden rechtlichen Ansatz aus, dass auch innere Tatsachen wie Ver344nderungen in der Pers366nlichkeit und Psy-che des Verurteilten neue Tatsachen im Sinne des 247 66b StGB sein k366nnen (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2006 - 2 StR 475/06). Dies gilt auch f374r psychiatrische Befundtatsachen (BGHSt 50, 275, 279 f.; BGH, Beschluss vom 24. M344rz 2006 - 1 StR 27/06; Beschluss vom 15. Februar 2006 - 2 StR 4/06). Wie alle sonstigen 204nova223 m374ssen auch solche Umst344nde eine gewisse Erheb-lichkeitsschwelle 374berschreiten und in einem prognoserelevanten symptomati-schen Zusammenhang mit der Anlassverurteilung stehen (BGH NStZ 2006, 276, 278; Beschluss vom 24. M344rz 2006 - 1 StR 27/06). Diesen Anforderungen hat das Landgericht Rechnung getragen, indem es die Erkrankung des Verur-teilten im Anschluss an die Ausf374hrungen der angeh366rten Sachverst344ndigen dahingehend charakterisiert hat, dass sie die bereits durch die Pers366nlichkeits-st366rung reduzierte Impulskontrolle des Verurteilten weiter verringern und damit zu einer Erh366hung der Gefahr impulshafter Aggressionshandlungen, die sich bereits in der Anlasstat realisiert hat, f374hren wird. Hiergegen ist nichts zu erin-nern. 14 b) Im Falle einer psychischen Erkrankung des Verurteilten ist allerdings dar374ber hinaus zu verlangen, dass sich die Krankheit w344hrend der Strafhaft 15 - 10 - nach au337en manifestiert und in einer prognoserelevanten Weise ausgedr374ckt hat (BGH, Urteil vom 23. M344rz 2006 - 1 StR 476/05; Beschluss vom 24. M344rz 2006 - 1 StR 27/06). Nur so ist gew344hrleistet, dass sich die nachtr344gliche An-ordnung der Sicherungsverwahrung auf eine hinreichende Tatsachengrundlage st374tzt und damit ihren vom Gesetzgeber zugedachten (BTDrucks. 15/2887, S. 10, 12f.) und von Verfassungs wegen gebotenen (vgl. BVerfGE 109, 190, 236, 242; BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484) Charakter einer auf seltene Ausnahmef344lle beschr344nkten Ma337nahme bewahrt. aa) Die zeitlich unbefristete Unterbringung in der nachtr344glichen Siche-rungsverwahrung nach voller Verb374337ung der verh344ngten Schuldstrafe bildet eine au337erordentlich beschwerende Ma337nahme. Im Hinblick auf den erhebli-chen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten ist ihre Anordnung nur dann verh344ltnism344337ig, wenn die Gefahrenprognose auf einer umfassenden Ge-samtw374rdigung beruht, die sich an die Feststellung der neuen erheblichen Tat-sachen anschlie337t, und in die s344mtliche weitere prognoserelevante Umst344nde einflie337en (BGHSt 50, 121, 125; 275, 277 f.). Bereits die Gesetzesmaterialien betonen, dass monokausale Erkl344rungsmuster bei der Beurteilung der Gef344hr-lichkeit des Verurteilten fehl am Platze sind, die Qualit344t der Prognose vielmehr entscheidend von der Breite der Prognosegrundlage abh344ngt (BT Drucks. 15/2887 S.12 f.; vgl. auch BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3485). 16 Hierzu st374nde in Widerspruch, wenn psychologisch oder medizinisch be-gr374ndeten inneren Tatsachen bereits eine ausreichende Indizwirkung f374r die Gef344hrlichkeit des Verurteilten zuk344me. Eine solche Betrachtungsweise verengt den Blick, der im Rahmen des 247 66b StGB auf alle den Verurteilten betreffen-den kriminogenen Faktoren gerichtet sein muss, in unzul344ssiger Weise auf den 17 - 11 - Innenbereich des Verurteilten. So kann eine dort festgestellte psychiatrische Erkrankung zwar abstrakt geeignet sein, eine von dem Verurteilten ausgehende Gefahr zu begr374nden oder eine an sich bereits gegebene Gef344hrlichkeit zu er-h366hen. In Ermangelung nach au337en getretener Hinweise w374rde sich eine derar-tige Gef344hrlichkeitsprognose aber allein auf medizinische Erfahrungswerte und statistische Wahrscheinlichkeiten st374tzen. Dies w344re angesichts der Schwere des Eingriffes in die Freiheitsrechte des Verurteilten nicht ausreichend (BGHSt 50, 121, 130 f.; vgl. zu 247 66 StGB BGH, Urteil vom 10. Januar 2007 226 1 StR 530/06). Erst konkrete Auswirkungen der Krankheit verbreitern daher die Ent-scheidungsgrundlage in der von 247 66b StGB geforderten Weise und verleihen der Erkrankung ein die Gef344hrlichkeitsprognose tragendes Gewicht. Solche Auswirkungen werden regelm344337ig im Vollzugsverhalten des Verurteilten zu su-chen sein. Sie m374ssen nicht bereits f374r sich genommen geeignet sein, die An-ordnung der Ma337regel zu tragen; sie d374rfen sich andererseits aber auch nicht in prognoseneutralen Symptomen der psychiatrischen Krankheit ersch366pfen, son-dern m374ssen einen R374ckschluss auf die krankheitsbedingt erhebliche Gef344hr-lichkeit des Verurteilten zulassen. So wird im Falle eines psychotisch erkrankten Verurteilten selbst Auff344lligkeiten, die eine hochgradige Wirklichkeitsverkennung belegen (z.B. Wahnerleben durch Stimmenh366ren), keine prognostische Bedeu-tung beizumessen sein, solange sie ohne bedrohlichen Charakter bleiben. An-ders verh344lt es sich, wenn etwa aus wahnhaften 304u337erungen die Bereitschaft erkennbar wird, nach Entlassung aus dem Strafvollzug erhebliche Straftaten zu begehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. M344rz 2006 - 1 StR 27/06), oder wenn die Krankheit sich bereits im Vollzug in einem aggressiven Verhalten ausge-dr374ckt hat, das nicht allein auf die Besonderheiten der Vollzugssituation zur374ck- 18 - 12 - zuf374hren ist, sondern konkrete R374ckschl374sse auf das Verhalten im Fall der Ent-lassung zul344sst (vgl. hierzu BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484; BGHSt 50, 284, 297; BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 306/06). bb) Die Rechtsnatur der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung als eine zum Strafrecht geh366rende Ma337nahme (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) verlangt, dass ihre Anordnung an eine Straftat ankn374pft und ihre sachliche Rechtfertigung aus ihr beziehen kann (BVerfGE 109, 190; BGHSt 50, 275, 278 f.). Der Bundesge-richtshof hat dieses Erfordernis in inzwischen st344ndiger Rechtsprechung (BGH a.a.O.; NStZ 2006, 276) dahingehend konkretisiert, dass sich in den neuen Tat-sachen die bei der Anlasstat hervorgetretene spezifische Gef344hrlichkeit des Verurteilten widerspiegeln muss, die 204nova223 mithin in einem prognoserelevanten symptomatischen Zusammenhang mit der Anlassverurteilung stehen m374ssen. Auch aus diesem Grundsatz folgt f374r die Fallgruppe psychisch erkrankter Verur-teilter, dass die Krankheit ihren Ausdruck in Auff344lligkeiten gefunden haben muss, die sich als Fortsetzung oder Verst344rkung der Gefahrenlage bei der An-lasstat darstellen. Dagegen k344men allenfalls pr344ventive polizeirechtliche Ma337-nahmen in Betracht, wenn allein aufgrund der aufgetretenen Krankheit ein delik-tisches Verhalten des Verurteilten zu erwarten w344re, ein konkreter Zusammen-hang mit der zur374ckliegenden Straftat sich jedoch nicht herstellen lie337e. Eine auf solcher Grundlage gleichwohl angeordnete Ma337regel w374rde nur gelegent-lich des laufenden Strafvollzuges verh344ngt, w344re aus der Anlasstat jedoch nicht mehr zu rechtfertigen. 19 cc) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat im Rahmen seiner Feststellungen allein den von den hin-zugezogenen Sachverst344ndigen ermittelten und bewerteten klinischen Zustand 20 - 13 - des Verurteilten in einem hohen Abstraktionsgrad beschrieben. Es kommt dann im Anschluss an die Sachverst344ndigen zu der Einsch344tzung, dass es, 204wie die Erfahrung lehrt223 (UA S. 17), ohne konsequente Behandlung erneut zu einem psychotischen Krankheitserleben bei dem Verurteilten kommen werde, und lei-tet hieraus ein dem Verurteilten innewohnendes erhebliches Gef344hrdungspo-tential ab. Aufgrund welcher konkreten Befundtatsachen die Sachverst344ndigen zu ihrer Einsch344tzung gelangt sind, teilt das Landgericht nicht mit. Auch das Krankheitsbild schildert es pauschal (204wahnhaftes Denken223; 204Situationsverken-nung223), ohne konkrete Auspr344gungen der Symptomatik zu benennen und im Zusammenhang mit der Anlassverurteilung zu bewerten. Der Vollzugsverlauf bleibt - auch im Rahmen der abschlie337enden Gesamtw374rdigung - insgesamt ausgeblendet, obwohl sich Anhaltspunkte f374r Verhaltensweisen des Verurteilten bieten, die in augenf344lliger 334bereinstimmung mit der Situation vor Begehung der Anlasstat stehen. 3. Der Senat h344lt - wie bereits f374r 247 66b Abs. 1 StGB ausgesprochen (BGHSt 50, 121, 132) - auch im vorliegenden Fall, in welchem die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung sich auf 247 66b Abs. 2 StGB st374tzt, Fest-stellungen zum Vorliegen eines Hanges zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB f374r erforderlich (so auch BGHSt 50, 373, 381; Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 66b Rdn. 20; a.A. BVerfG - Kammer -NJW 2006, 3483, 3484; Lackner/K374hl StGB 25. Aufl. 247 66b Rdn. 8). Zwar nimmt 247 66b Abs. 2 StGB im Unterschied zu 247 66b Abs. 1 StGB nicht auf die Voraussetzungen des 247 66 StGB Bezug, zu denen auch das Hangerfordernis gem. 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB z344hlt. Die Gesetzesbegr374ndung legt allerdings nahe, dass die unterschiedliche Ankn374pfung sich in erster Linie auf die formel-len Eingangsvoraussetzungen der Ma337regel beziehen soll (BTDrucks. 15/2887 21 - 14 - S. 13). Demgegen374ber setzt der Wortlaut von 247 67d Abs. 3 StGB, 247 463 Abs. 3 Satz 4 StPO f374r alle Fallgestaltungen der Sicherungsverwahrung unterschieds-los das Vorliegen eines Hanges voraus. Ein Auseinanderfallen der Anord-nungsvoraussetzungen bei 247 66b Abs. 1 StGB und 247 66b Abs. 2 StGB w344re auch im Hinblick auf die identische Eingriffstiefe und die angesprochene T344ter-gruppe wenig plausibel (vgl. n344her BGHSt 50, 373, 381). Die hangbedingte Gef344hrlichkeit des Verurteilten erweist sich zudem als notwendiges Merkmal, um die nachtr344gliche Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung von jener in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. 247 63 StGB abzugrenzen und einer Umgehung der Grenzen des 247 63 StGB durch Anwen-dung von 247 66b StGB - gleich welcher Variante - in den F344llen psychiatrischer Erkrankungen als 204nova223 vorzubeugen. 22 Ankn374pfungspunkt f374r eine Unterbringung nach 247 63 StGB bildet eine andauernde psychische St366rung des Betroffenen (204Zustand223), die ihren Aus-druck in der Anlasstat gefunden hat. Demgegen374ber dient die - auch nachtr344gli-che - Sicherungsverwahrung in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit vor hochgef344hrlichen nicht-kranken Rechtsbrechern, deren Lebens- und Kriminal-geschichte die Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten erwarten l344sst (204bad or mad223, vgl. Kr366ber, Behavioral Sciences and the Law 18, 679 [2000]; zum Verh344ltnis der Ma337regeln vgl. auch Stree in: Sch366nke/Schr366der StGB 27. Aufl. 247 66 Rdn. 76). Dieser Unterscheidung entspricht die in 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB enthaltene Voraussetzung eines 204Hanges223 als einer anlagebedingten o-der durch 334bung erworbenen intensiven Neigung zu Rechtsbr374chen (BGH NStZ 2005, 265; BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 1; Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 23 - 15 - 66 Rdn. 18), der mit dem von 247 63 StGB vorausgesetzten krankhaften oder krankheitsgleichen Zustand nicht gleichgesetzt werden kann. F374hrt das Auftreten einer psychiatrischen Erkrankung zur Einleitung ei-nes auf die nachtr344gliche Anordnung von Sicherungsverwahrung gerichteten Verfahrens, so darf ihre Einordnung als neue Tatsache daher nicht den Blick darauf verstellen, dass die Erkrankung in erster Linie einen Zustand begr374ndet, der - unter den weiteren Voraussetzungen des 247 63 StGB - nur eine Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen k366nnte. Die Anord-nung der Sicherungsverwahrung nach 247 66b StGB kann hierauf allein nicht ge-st374tzt werden. Denn anderenfalls w374rden die Voraussetzungen des 247 63 StGB faktisch umgangen, indem psychisch Erkrankte zun344chst in Sicherungsverwah-rung genommen und sodann in den Vollzug der Ma337regel des 247 63 StGB 374berwiesen werden k366nnten (247 67a Abs. 2 StGB), ohne dass ihre Krankheit f374r die Anlasstat oder eine sonstige erhebliche Straftat urs344chlich gewesen ist. Ei-ne derartige 204nachtr344gliche223 Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus ist dem Gesetz jedoch fremd (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2006 - 2 StR 475/06; Urteil vom 23. M344rz 2006 - 1 StR 476/05). Sie scheidet auch dann aus, wenn die Anordnung der Unterbringung nach 247 63 StGB - wie vorliegend - im Ausgangsverfahren mit einer nicht tragf344higen Begr374ndung abgelehnt wur-de; auch insoweit gilt, dass das Verfahren nach 247 66b StGB nicht der Korrektur fr374herer Entscheidungen dient, in denen eine Pr374fung geeigneter Ma337regeln rechtsfehlerhaft vorgenommen wurde oder g344nzlich unterblieben ist. 24 Der Senat ist an der vorgenommenen Auslegung von 247 66b Abs. 2 StGB nicht durch die Entscheidung einer Kammer des Bundesverfassungsgerichtes gehindert, wonach eine gesetzgeberische Entscheidung, auf die Feststellung 25 - 16 - eines Hanges zu verzichten, unter Verh344ltnism344337igkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist (BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484; hierzu kritisch Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 66 Rdn. 20a). Die Auslegung der neugestalte-ten Vorschrift des 247 66b StGB, die hier zum Erfordernis eines Hanges gef374hrt hat, obliegt den Fachgerichten. Zudem ber374hrt die Bewertung, dass die nach-tr344gliche Anordnung von Sicherungsverwahrung ohne Feststellung einer hang-bedingten Gef344hrlichkeit nicht in verfassungswidriger Weise in das Freiheits-grundrecht des Verurteilten eingreift, nicht die vorgenommene Auslegung, die dem Grundrecht des Verurteilten in noch weitgehender Weise Rechnung tr344gt. Im 334brigen f374hrt die Kammer des Bundesverfassungsgerichts selbst aus, dass die Feststellung eines Hanges auch im Rahmen des 247 66b Abs. 2 StGB im Ein-zelfall geboten sein kann (BVerfG a.a.O.). III. 1. Die Sache war demzufolge zu neuer Pr374fung an das Landgericht zu-r374ckzuverweisen. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Kammer wird insbe-sondere aufzukl344ren haben, in welchem 344u337erlichen Verhalten die Erkrankung des Verurteilten ihren Niederschlag gefunden hat. Hierbei wird es sich aufdr344n-gen, zun344chst dem im angefochtenen Urteil angesprochenen Vollzugsverhalten (UA S. 19) nachzugehen, das sich auf von dem Verurteilten selbstgefertigte Schneidewerkzeuge und deren beabsichtigte Verwendung bezieht. Das Land-gericht wird sich zudem damit auseinanderzusetzen haben, ob die bisherige Kriminalit344tsentwicklung, die Anlasstat und die Entwicklung im Strafvollzug ge-eignet sind, ein kriminelles Verhaltensmuster des Verurteilten im Sinne eines Hanges offen zu legen. Dabei k366nnen auch seine Pers366nlichkeit und die psy- 26 - 17 - chiatrische Erkrankung eine Rolle spielen, ohne dass dem gegenw344rtigen krankheitsbedingten Zustand allerdings ein 334bergewicht f374r die Beurteilung zu-kommen darf. 2. Der Senat bemerkt, dass es sich in F344llen wie dem vorliegenden, in dem die besondere Gef344hrlichkeit des Verurteilten sich in einer psychiatrischen Erkrankung gr374ndet, empfehlen wird, parallel zu dem auf die nachtr344gliche An-ordnung der Sicherungsverwahrung gerichteten strafrechtlichen Verfahren ein polizeirechtliches Verfahren nach dem landesrechtlichen Unterbringungsgesetz einzuleiten. Sollte sich im Verfahren nach 247 66b StGB erweisen, dass von dem Verurteilten eine erhebliche Gefahr f374r die Allgemeinheit ausgeht, eine Anord-nung der Ma337regel - etwa mangels tragf344higer neuer Tatsachen oder mangels eines Hanges - aber gleichwohl nicht in Betracht kommt, k366nnte der erkannten Gefahrenlage durch Aussch366pfung der auf polizeirechtlicher Grundlage zul344ssi-gen Ma337nahmen (vgl. 247247 9 f. BayUntbrG) begegnet werden. Da solche Ma337-nahmen, sollen sie einen effektiven Schutz der Allgemeinheit vor den vom Ver-urteilten ausgehenden Gefahren bewirken, bereits bei Entlassung des Verurteil-ten eingreifen m374ssten, erscheint es unzweckm344337ig, wenn die Verwaltungsbe-h366rde - wie dem landgerichtlichen Urteil zu entnehmen ist - ein Verfahren unter Hinweis auf den Vorrang der Unterbringung nach 247 66b StGB (vgl. 247 1 Abs. 2 BayUntbrG) zun344chst nicht betreibt. Es wird sich vielmehr als notwendig erwei-sen, dass die Staatsanwaltschaft in geeigneten F344llen bereits im Antragsverfah-ren die Verwaltungsbeh366rde von der Einleitung des Verfahrens unterrichtet (247247 481 f. StPO), damit diese Gelegenheit erh344lt, die Voraussetzungen einer Unter-bringung in eigener Zust344ndigkeit zu pr374fen und gegebenenfalls entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Sollte auch eine Unterbringung auf landesrechtlicher Grundlage nicht in Betracht kommen, verweist der Senat auf die M366glichkeit, 27 - 18 - mithilfe geeigneter organisatorischer Ma337nahmen, insbesondere solcher der F374hrungsaufsicht gem. 247247 68 ff. StGB, das R374ckfallrisiko des in Freiheit entlas-senen Verurteilten zu mindern (vgl. n344her BGHSt 50, 373, 384 f.; BGH, Be-schluss vom 29. August 2006 - 1 StR 306/06). Nack Wahl Boetticher Elf Graf
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