BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 605/13 vom 8 . Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8 . Juli 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteil ten gegen den Beschluss des Senats vom 12. März 2014 wird auf seine Kosten zurückg e- wiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Darmstadt vom 14. Februar 2013 durch Beschluss vom 12. März 2014 mit der Maß gabe verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die verhängten Ei n- fest gesetzt wird. Mit Schriftsatz seines Verteid i- gers vom 24 . Juni 2014 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erh o- ben. Der zulässige Rechtsbehelf ist un begründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder B e- weisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entsch eidungserhebliches Vorbringen des Verurtei l- ten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches G e- hör verletzt. Der Senat ha t bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. 1 2 3 - 3 - Der Senat hat seine Entscheidung ausführlich begründet und die en t- scheidungserheblichen Punkte angesprochen. Einer weitergehenden Begrü n- dung des Beschlusses bedurfte es nicht. Das Vorbringen des Verurteilten, das sich weitgehend in einer - hier u n- behelflichen - Kritik an der beanstandeten Entscheidung erschöpft, zeigt keinen Gehörsverstoß auf. Einer Klarstellung bedarf nur Folgendes: Die Entscheidung des Senats erging entsprechend der gesetzlichen R e- gelung des § 349 StPO nach einem auf § 349 Abs. 2 StPO gestützten Antrag des Generalbundesanwalts. Einer Zitierung der Gesetzesvorschrift bedurfte es nicht (vgl. u.a. SSW - StPO/Widmaier § 349 Rn. 20). Einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz hat der Senat im Hin blick auf die Komplexität des Verfahrens ersichtlich nicht angenommen. Ein solcher konnte für den Zeitraum nach dem Erlass der Entscheidung des Senats ohnehin keine Beachtung finden. Eine Trennung in verschiedene Verfahren hat nicht stattgefunden. Es ist lediglich der Übersichtlichkeit wegen entsprechend den fünf Anträgen des G e- neralbundesanwalts im gleichen Verfahren für jeden Angeklagten eine auf de s- sen Revisionsbegründung eingehende selbständige Beschlussbegründung e r- folgt. Auf seinen mit Schriftsatz vom 27. November 2013 gestellten Antrag, vorab über die Rüge des Verstoßes gegen § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO zu en t- scheiden, war dem Verteidiger bereits mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 mitgeteilt worden, dass nach Beratung im Senat keine Vorabentscheidun g g e- troffen wird, da der Senat dies nicht für angezeigt hält. 4 5 6 7 8 9 - 4 - Nach all dem kommt eine - vom Verurteilten beantragte - mündliche Ve r- handlung nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vg l. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14). Rothfuß Jäger Cirener Radtke Mosbacher 10 11
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