BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 605/13 vom 12. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des L andgerichts Darmstadt vom 14. Februar 2013 wird mit der Maßgabe verwo r- fen, dass die Tagessatzhöhe für die verhängte n Einzelgeldstr a- fe n auf jeweils Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Angeklagte wurde unter Freispruch im Übrigen wegen zahlreicher Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie der Ste u- erhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine auf Verfahrensrüge n und die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt im Ergebnis erfolglos. I. 1. Zu den Verfahrensrüge n : 1. Die Hauptverhandlung war am 31. Januar 2013 nach 59 Verha n d- lungstagen beendet. Ohne da s s sie nochmals eröffnet worden wäre, wurde das Urteil am 14. Februar 2013 verkündet. 1 2 3 4 - 3 - a) Hierauf gestützt, macht die Revision zutreffend geltend, dass die Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO überschritten worden sei. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es vielfach nicht auszuschließen, das s ein Urteil auf einem solchen Mangel beruht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 30. Mai 2007 2 StR 22/07 mwN), maßgeblich sind aber wie bei allen sog. relativen Revisionsgr ünden unter Berücksichtigung von Sinn und Bedeutung der verletzten Bestimmung stets die Umstände des Einze l- falls. Die nur begrenzte zeitliche Frist zwischen dem Abschluss der Verhan d- räge und das letzte Wort bei der Beratung allen Richtern noch lebendig in Erinn e- , aaO). Dementsprechend ist maßgeblich darauf abzustellen, ob über das Urteil innerhalb der Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO befunden wurde (vgl. BGH, Beschlus s vom 9. November 2006 5 StR 349/06 mwN) oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2007 1 StR 58/07 und vom 30. N o- vember 2008 4 StR 452/06; Urteil vom 30. Mai 2007 2 StR 22/07). Ob dies der Fall war, kann allein anhand der schriftlichen Urteils gründe regelmäßig nicht zuverlässig überprüft werden (BGH, Urteil vom 30. Mai 2007 2 StR 22/07). Dementsprechend zieht der Bundesgerichtshof in diesem Zusamme n- hang regelmäßig dienstliche Äußerungen bei (vgl. sämtliche genannte En t- scheidungen). c) Hier hat der Vorsitzende folgende dienstliche Erklärung an der zu zweifeln der Senat keinen Anlass sieht abge geben: 5 6 7 8 - 4 - Es war zunächst vorgesehen, das Urteil bereits am 31.01.2013 zu ve r- künden. Hiervon wurde abgesehen, da Rechtsanwalt L . für diesen Fall die Stellung eines Befangenheitsantrags in Aussicht stellte. Rechtsanwalt L . erklärte, er halte es nicht für angezeigt unmittelbar im Anschluss an die Schlussvorträge der Verteidigung und nach einer relativ kurzen Berat ung s- zeit das Urteil zu verkünden. Daraufhin wurde von mir der 07.02.2013 als nächster Verhandlungste r- min benannt. Verschiedene Verteidiger erklärten, an diesem Tag verhindert zu sein. Allerdings vermag ich aus der Erinnerung nicht mehr mitzuteile n, welche Ve r- teidiger dies waren. Es wurde dann von Seiten der Verteidiger (möglicherweise die Herren Rechtsanwälte C . und D . ) vorgeschlagen, den 07.02.2013 als Ve r- handlungstag entfallen zu lassen und den 14.02.2013 als nächsten Verhan d- l ungstag zu bestimmen. Hierauf habe ich mich leider eingelassen und mir ist dann der Fehler u n- terlaufen am 14.02.2013 nicht nochmals in die Beweisaufnahme einzutreten. Das am 14.02.2013 verkündete Urteil wurde nach dem Ende der Sitzung vom 31.01.201 3 beraten. Im Rahmen dieser Beratung wurde der Umfang der Verurteilungen bzw. Freisprüche beraten. Des weiteren wurden die Strafen b e- raten. Insoweit wurde ein vorläufiges Ergebnis gefunden. Hierbei ist anzume r- ken, dass während der gesamten Hauptverhandlung immer wieder der Stand des Verfahrens sowie die möglichen Rechtsfolgen erörtert und beraten wurden. Dies war u.a. aufgrund der zahlreichen Beweisanträge erforderlich. Im Rahmen der Beratung am 31.01.2013 konnte immer wieder auf die bereits gefundenen Zwis chenergebnisse Bezug genommen werden. Die abschließende Beratung erfolgte dann am 14.02.2013 in der Zeit ab ca. 11.15 Uhr bis ca. 13.00 Uhr. Im Rahmen dieser Beratung wurden die zuvor gefundenen Ergebnisse nochmals evaluiert. Bereits der Umfang des Ver fa h- rens sowie der Umfang der getroffenen Feststellungen zeigen, dass in dieser kurzen Zeit eine umfassende Beratung nicht stattgefunden haben kann. 9 10 11 12 13 14 15 - 5 - d ) Dem entnimmt der Senat: Auf der Grundlage zahlreicher vorangegangener Zwischenberatungen hat die Strafkammer das Urteil unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhan d- lung noch am 31. Januar 2013 beraten und zu allen für ein Urteil maßgeblichen Ergebnisse gefunden. Der Umstand, dass unmittelbar vor der Urteilsverkü n- in Frage, dass hier die Entscheidung rechtzeitig und unter dem noch frischen Eindruck der soeben beendeten Hauptverhandlung getroffen wurd e. Ist dies aber der Fall, so gefährdet allein die verspätete Verkündung des rechtzeitig beratenen Urteils den Bestand dieses Urteils nicht. Umstände des Einzelfalls, die eine andere Beurteilung nahe legen könnten, sind nicht ersichtlich. 2. Ebenso we nig greift die Besetzungsrüge durch. Folgendes liegt zu Grunde: Der Vorsitzende wurde mit Wirkung vom 1. April 2012 zum Direktor e i- nes Amtsgerichts ernannt und mit dem für die Weiterführung der vorliegenden Hauptverhandlung erforderlichen Anteil s einer Arbeitskraft an das Landgericht rückabgeordnet. Ein zu Beginn der Hauptverhandlung noch nicht zum Richter auf Lebenszeit ernannter Richter auf Probe, der nach den ursprünglichen Pl a- nungen der Justizverwaltung zum 2 . Mai 2012 zum Richter am Amtsgerich t e r- nannt und an ein Amtsgericht versetzt werden sollte, wurde statt dessen zum 18. April 2012 zum Richter am Landgericht ernannt und mit Teilen seiner A r- beitskraft zu einem Amtsgericht abgeordnet. 16 17 18 19 20 - 6 - Die Revision meint, die entgegen der ursprünglichen P lanung vorg e- nommene Ernennung zum Richter am Landgericht sei nur im Blick auf § 29 DRiG (wonach an einer gerichtlichen Entscheidung nur ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein von einem a n- deren Gericht abgeo s- e- sehen werden könnte. Dies trifft nicht zu. Das Vorgehen hinsichtlich des Vorsitzenden hat der Bundesgerichtshofs in einem insoweit nahezu identischen Fall nicht als Grun d- lage einer erfolgreichen Besetzungsrüge angesehen (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 1 StR 322/08). Hieran hält der Senat fest. Für die hier darüber hinaus naheliegend im Blick auf § 29 DRiG vorgenommen e Ernennung des Beisitzers, dessen Ernennung zum Richter auf Lebenszeit offenbar a n- stand, zum Richter am Landgericht kann nichts anderes gelten. Andernfalls hätte der Eindruck entstehen können, die Justizverwaltung habe durch die B e- stimmung von Ernennungs - bzw. Beförderungsterminen auf den Abbruch einer Hauptverhandlung hingewirkt und damit darauf, dass der Angeklagte seinem (bisherigen) gesetzlichen Richter entzogen und der Abschluss eines umfangre i- chen Verfahrens schon wegen der für neu damit befasste Ri chter notwendigen Einarbeitungszeit erheblich hinausgeschoben worden wäre. Die dem Revisionsvorbringen im Kern zu Grunde liegende Auffassung, ein Angeklagter habe letztlich einen Rechtsanspruch auf solches Vorgehen der Justizverwaltung, geht erkennbar fehl. 21 22 23 24 - 7 - 3. Zwischen der Rückabordnung des Vorsitzenden und der Ernennung des Beisitzers zum Richter am Landgericht hatten Hauptverhandlungstermine stattgefunden. Soweit es an diesen Terminen zu wesentlichen Verfahrensvo r- gängen gekommen war, wurden diese im weiteren Verlauf wiederholt. Die Revision meint, selbst wenn entgegen ihrer Auffassung die Stra f- kammer nach der Ernennung des Beisitzers doch als ordnungsgemäß besetzt anzusehen wäre, hätten die zwischenzeitlichen Termine nicht i.S.d. § 229 StPO f ristwahrend gewirkt. a) Schon die Zulässigkeit dieser Rüge ist zweifelhaft, weil Verfahrensr ü- gen nicht nur hilfsweise, also für den Fall, der Erfolglosigkeit anderweitigen Vorbringens (hier: die Strafkammer war bis zuletzt nicht ordnungsgemäß b e- setzt) angebracht werden können (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 1 StR 349/11 mwN). b) Unabhängig davon ist die Rüge aber auch unbegründet. Der Bunde s- gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Hauptverhandlungstag, an dem kein Dolmetscher anwesend war, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (der an diesem Tag durchgeführte Teil der Beweisaufnahme war später in Anw e- senheit des Dolmetschers wiederholt worden), bei der Entscheidung über die Frage, ob die Frist des § 229 StPO gewahrt sei, zu berücksich tigen ist (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2004 1 StR 149/04). Für die damit strukturell ve r- gleichbare vorliegende Fallgestaltung kann nichts anderes gelten. 25 26 27 - 8 - 4. Die Strafkammer geht davon aus, dass die den abgeurteilten Taten zu Grunde liegende Vorgehenswe der Nichtabführung von Sozialbeiträgen und der Verschleierung der hierfür H . zurückgeht, der die Angeklagten dann mit d r- Die Revision meint, Grundlagen, auf der diese Feststellung beruhen könne, seien nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, weshalb § 261 StPO verletzt sei (sog. Inbegriffsrüge). Eine solche Rüge könnte aber nur Erf olg haben, wenn dies ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme festgestellt we r- den könnte (vgl. zusammenfassend Meyer - Goßner, StPO , 56. Aufl., § 261 Rn. 38a mwN). Dies ist jedoch nicht der Fall, insbesondere ist nicht ersichtlich, wieso sich dies, so die Revi sion, schon allein aus dem Inhalt der genannten Feststellung ergeben sollte. Der Umstand, dass die Strafkammer ausweislich . der en war, diesen Gesch e- hensablauf zwar nicht sicher feststellen, ihn aber auch nicht ausschließen kon n te, ändert an alledem nichts. II. Die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg eben. Jedoch hat der S e- nat die von der Strafkammer unterlassene Bemessung der Tagessatzhöhe in den Fällen nachgeholt, in denen auf Geldstrafe erkannt wurde (jeweils Verg e- hen g emäß § 370 AO für die Zeiträume Dezember 2006 , 28 29 30 - 9 - März " , April, M ai, Juni 2007 und Januar 2008 , März 2008 sowie Vergehen gemäß § 266a StGB im Mai 2007 und im Juli 2009
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