BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 605/13 vom 12. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des La ndgerichts Darmstadt vom 14. Februar 2013 wird mit der Maßgabe verwo r- fen, dass die Tagessatzhöhe für die verhängten Einzelgeldstr a- fen Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Angeklagte wurde unter Freispruch im Übrigen wegen zahlreicher Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie der Steuerhint erziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision bleibt im Ergebnis erfolglos. I. Zu den Verfahrensrügen: 1. Verletzung von § 268 StPO . a) Die Hauptverhandlung war am 31. Januar 2013 nach 59 Verhan d- lungstagen beendet. Ohne dass sie nochmals eröffnet worden wäre, wurde das Urteil am 14. Februar 2013 verkündet. 1 2 3 4 5 - 3 - Hierauf gestützt, macht die Revision zutreffend geltend, dass die Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO überschritten word en sei. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es vielfach nicht auszuschließen, das s ein Urteil auf einem solchen Mangel beruht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 30. Mai 2007 2 StR 22/07 mwN), maßgeblich sind aber wie bei allen sog. relati ven Revisionsgründen unter Berücksichtigung von Sinn und Bedeutung der verletzten Bestimmung stets die Umstände des Einze l- falls. Die nur begrenzte zeitliche Frist zwischen dem Abschluss der Verhan d- die Schlussvorträge und das letzte Wort bei der Beratung allen Richtern noch lebendig in Erinn e- , aaO). Dementsprechend ist maßgeblich darauf abzustellen, ob über das Urteil innerhalb der Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO befunden wurde (vgl . BGH, Beschluss vom 9. November 2006 5 StR 349/06 mwN) oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2007 1 StR 58/07 und vom 30. N o- vember 2008 4 StR 452/06; Urteil vom 30. Mai 2007 2 StR 22/07). Ob dies der Fall war, kann allein anhand der schrif tlichen Urteilsgründe regelmäßig nicht zuverlässig überprüft werden (BGH, Urteil vom 30. Mai 2007 2 StR 22/07). Dementsprechend zieht der Bundesgerichtshof in diesem Zusamme n- hang regelmäßig dienstliche Äußerungen bei (vgl. sämtliche genannte En t- schei dungen). c) Hier hat der Vorsitzende folgende dienstlich e Erklärung abgegeben: 6 7 8 9 - 4 - r- künden. Hiervon wurde abgesehen, da Rechtsanwalt L . für diesen Fall die Stellung eines Befan genheitsantrags in Aussicht stellte. Rechtsanwalt L . erklärte, er halte es nicht für angezeigt unmittelbar im Anschluss an die Schlussvorträge der Verteidigung und nach einer relativ kurzen Beratung s- zeit das Urteil zu verkünden. Dara ufhin wurde von mir der 07.02.2013 als nächster Verhandlungste r- min benannt. Verschiedene Verteidiger erklärten, an diesem Tag verhindert zu sein. Allerdings vermag ich aus der Erinnerung nicht mehr mitzuteilen, welche Ve r- teidiger dies waren. Es wur de dann von Seiten der Verteidiger (möglicherweise die Herren Rechtsanwälte C . und D . ) vorgeschlagen, den 07.02.2013 als Ve r- handlungstag entfallen zu lassen und den 14.02.2013 als nächsten Verhan d- lungstag zu bestimmen. Hierauf habe ic h mich leider eingelassen und mir ist dann der Fehler u n- terlaufen am 14.02.2013 nicht nochmals in die Beweisaufnahme einzutreten. Das am 14.02.2013 verkündete Urteil wurde nach dem Ende der Sitzung vom 31.01.2013 beraten. Im Rahmen dieser Beratung wurd e der Umfang der Verurteilungen bzw. Freisprüche beraten. Des weiteren wurden die Strafen b e- raten. Insoweit wurde ein vorläufiges Ergebnis gefunden. Hierbei ist anzume r- ken, dass während der gesamten Hauptverhandlung immer wieder der Stand des Verfahrens so wie die möglichen Rechtsfolgen erörtert und beraten wurden. Dies war u.a. aufgrund der zahlreichen Beweisanträge erforderlich. Im Rahmen der Beratung am 31.01.2013 konnte immer wieder auf die bereits gefundenen Zwischenergebnisse Bezug genommen werden. Die abschließende Beratung erfolgte dann am 14.02.2013 in der Zeit ab ca. 11.15 Uhr bis ca. 13.00 Uhr. Im Rahmen dieser Beratung wurden die zuvor gefundenen Ergebnisse nochmals evaluiert. Bereits der Umfang des Verfa h- rens sowie der Umfang der getroffenen Feststellungen zeigen, dass in dieser 10 11 12 13 14 15 16 - 5 - d ) Dem entnimmt der Senat: Auf der Grundlage zahlreicher vorangegangener Zwischenberatungen hat die Strafkammer das Urteil unmittelbar im An schluss an die Hauptverhan d- lung noch am 31. Januar 2013 beraten und zu allen für ein Urteil maßgeblichen Ergebnisse gefunden. Der Umstand, dass unmittelbar vor der Urteilsverkü n- d in Frage, dass hier die Entscheidung rechtzeitig und unter dem noch frischen Eindruck der soeben beendeten Hauptverhandlung getroffen wurde. Ist dies aber der Fall, so gefährdet allein die verspätete Verkündung des rechtzeitig beratenen Urteils den Bestand dieses Urteils nicht. Umstände des Einzelfalls, die eine andere Beurteilung nahe legen könnten, sind nicht ersichtlich. e ) Insbesondere wird all dies, anders als die Revisi on meint, nicht durch einen am 7. März 2013 ergangenen Beschluss der Strafkammer in Frage g e- stellt. Durch diesen Beschluss, an dem zwei der drei (Berufs - )Richter mitgewirkt ha ben, die das angefochtene Urteil erlassen haben, wurde einer Haftb e- schwerde eines Mitangeklagten nicht abgeholfen. Die Gründe dieses Beschlu s- ses gehen auch auf den hier in Rede stehenden Vorgang ein. Es werden dort zwar zusätzliche Begründungen für die fehlerhafte Festsetzung des Verkü n- dungstermins auf den 14. Februar 2013 gegeben, die jedoch die hier zentrale Angabe in der genannten dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden nicht in Fr a- ge stellen, wonach das Urteil bereits am 31. Januar 2013 abschließend beraten war und nicht mehr geändert wurde. Vielmehr ist auch in diesem Beschluss dara uf abgestellt, dass der Zeitablauf zwischen dem letzten Hauptverhan d- lungstermin und dem Verkündungstermin den Inhalt des Urteils nicht berührte. 17 18 19 - 6 - 2. Besetzungsrüge . Die Revision macht geltend, die Hauptverhandlung hätte abgebrochen werden müssen. Di e Strafkammer sei deshalb entgegen § 29 DRiG besetzt gewesen, weil nach der Ernennung des Vorsitzenden zum Direktor eines Amt s- gerichts und seiner teilweisen Rückabordnung zum Landgericht ein Beisitzer, dessen Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszei t anstand, entgegen früherer Planung nicht zum Richter am Amtsgericht , sondern zum Richter am Landgericht ernannt (und mit dem über die Mitwirkung an der vorliegenden Hauptverhandlung hinausgehenden Anteil seiner Arbeitskraft an ein Amtsg e- richt abge ordnet ) worden sei. Letztlich liegt dem die Auffassung zu Grunde, ein Angeklagter habe einen Anspruch darauf, dass die Justizverwaltung an u r- sprünglicher Planung festhält, selbst wenn dies zum Abbruch einer (hier: seit Monaten laufenden) Hauptverhandlung führt. Dies ist im Ansatz verfehlt. Die nicht näher begründete Behauptung, die Ernennung des Beisitzers entspräche trifft ebenso wenig zu wie die (wohl daran anknüpfenden) Erwägungen zutre f- fen, der Beisitzer sei weiterhin als Richter auf Probe anzusehen gewesen und er sei zum Amtsgericht versetzt worden. Er war vielmehr zu dem von der Rev i- sion genannten Zeitpunkt weder Richter auf Probe, noch war er beim Landg e- richt ausgeschieden. 20 21 - 7 - 3. We ite Teile der übrigen Verfahrensrügen genügen nicht den Mindes t- voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Revisionsvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Laufe der sich über etwa anderthalb Jahre hinziehenden Hauptve r- handlung war den Verfahrensbeteilig ten eine Frist zur Stellung von Beweisa n- trägen gesetzt worden. Dies ist grundsätzlich zulässig (vgl. grundlegend BGH, Beschl uss vom 23. September 2008 1 StR 484/08). Auf dieser Grundlage hat die Strafkammer eine Reihe von Beweisanträgen auch wegen Ve rschle p- pungsabsicht zurückgewiesen, etwa auf (teilweise nochmalige) Vernehmung von Polizeibeamten dazu, wie sie die Bewertung der Ermittlungsergebnisse durch die Staatsanwaltschaft einschätzen, in diesem Zusammenhang auch auf Verlesung eines (nach den Urt eilsfeststellungen durch den weiteren Gang der Ermittlungen überholten) etwa zwei Jahre vor der Anklageerhebung gefertigten polizeilichen Zwischenberichts oder auf Vernehmung Dutzender von Zeugen, von denen viele nicht konkret bezeichnet und andere schon v ernommen waren. Ist in der genannten Fristset zung dargelegt, dass bei Antragstellung nach Fris t- ablauf der Antragsteller die Gründe hierfür substantiiert zu erklären hat, kann das Gericht dann, wenn dies unterblieben und auch sonst ein nachvollziehb a- rer A nlass für die verfristete Antragstellung nicht erkennbar ist (und die Aufkl ä- rungspflicht nicht zur Beweiserhebung drängt), grundsätzlich davon ausgehen, dass ein solcher Antrag allein zum Zwecke der Verfahrensverzögerung gestellt ist (BGH , aaO). In einer ganzen Reihe der hier von der Revision gerügten En t- scheidungen hat die Strafkammer dargelegt, dass Gründe für die (nach Frista b- lauf erfolgte) Antragstellung nicht ersichtlich seien und Verschleppungsabsicht anzunehmen sei. Das Vorbringen der Revision hierg egen beschränkt sich auf die Feststellung, dass Verschleppungsabsicht weder von der Strafkammer b e- gründet noch sonst ersichtlich sei. Da die Strafkammer jedoch zur Annahme 22 23 - 8 - von Verschlepp ungsabsicht ausdrücklich auf die genannte Fristsetzung Bezug nimmt, un d in einer solchen Entscheidung die Annahme von Verschleppung s- absicht bei Antragstellung nach Fristablauf in ihren Grundzügen darzulegen ist, wäre die genannte Entscheidung von der Revision mitzuteilen gewesen. Sollte ihren Ausführungen die Auffassung zu G runde liegen, die Strafkammer dürfe auf die den Beteiligten in der Hauptverhandlung bekannte Fristsetzung ke i- nen Bezug nehmen, wäre dies unzutreffend (in vergleichbarem Sinne BGH, Urteil vom 25. November 2003 1 StR 182/03 mwN). Es wäre vielmehr Sache der Revision, diese fristsetzende Anordnung vorzutragen, wenn sie meint, dass sie keine geeignete Grundlage für die Zurückweisung eines Beweisantrags ist. Gründe , die dafür sprächen, dass den in Rede stehenden Anträgen im Blick auf die Aufklärungspflicht nachzugehen gewesen wäre, sind weder dem Revision s- vorbringen z. B. der Polizeibeamte wäre zu befragen gewesen, ob er immer noch der gleichen Meinung ist, wie bei der Abfassung seines Zwischenberichts; die Zeugen seien zwar schon vernommen, ihre Aus sage se i aber bedeutsam zu entnehmen, noch sonst ersichtlich. 4. Ergänzend ist zu den Verfahrensrügen noch folgendes zu bemerken: a) Es ist nicht erkennbar, dass es sich bei Anträgen, mit denen (verge b- lich) etwa die Verlesung - neun Firmen; - der Kontoauszüge von sechs Firmen, für die bei insgesamt zwölf Ba n- ken insgesamt 17 Konten geführt wurden: - n, Beweismittelordnern , So n- derbände n , Hauptakten, Firmenakten und Sicherstellungsakten befin d- 24 25 - 9 - liche Kontoauszüge, Kontoverdichtungen, Kontoaufstellungen, Umsat z- beantragt wurde, überhaupt um Beweisanträge handelt. Es liegt, zumal ohne konkretisierte Erläuterung, nicht nahe, dass jede einzelne dieser ersichtlich kaum überschaubaren Zahl von Urkunden verfahrenserhebliche Erkenntnisse enthält. Sollen aber aus einer Vielzahl von Urkunden erst die relevanten he r- ausgesucht werden, liegt kein Beweisantrag vor (BGH, Beschl uss vom 25. Sep - tember 2012 1 StR 407/12 mwN). Jedenfalls kann auf Grund des genannten Revisionsvorbringens die Schlüssigkeit von Behauptungen, etwa - die Kontoauszüge seien mangels hinreichender Kontobewegungen für be stimmte Schlussfolgerungen keine ausreichende Grundlage, - die Belege bezögen sich nicht auf Bauleistungen, - es würden Mehrfachbuchungen und Wiederholungsbuchungen deu t- lich, die auf Manipulationen anderer zurückgingen, - es zeige sich , dass die Ermittlu ngsbehörde falsch addiert hätte: nicht nachvollzogen werden. Auch daran scheitert das Revisionsvorbringen. Ebenso wenig ist dem genannten oder dem übrigen, damit vergleichb a- ren Vorbringen die Möglichkeit einer Verletzung der Aufklärungspflicht nac h- vol lziehbar zu entnehmen. 26 27 - 10 - b) Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass Eingänge auf den g e- nannten Konten d en ausgestellten Rechnungen über tatsächlich erbrachte Ba u leistungen entsprechen. Die Höhe der Bezahlungen für die Bauleistung ist Grundlage der Be rechnung der Höhe der gebotenen Zahl ungen an öffentliche Kassen (z. B. Finanzamt, Krankenkassen). Diese Zahlungen sind jedoch nicht erfolgt. Die auf den Konten für die Bauleistungen eingegangenen Beträge wu r- den jeweils alsbald nach Eingang bar abgehoben. Di e Revision trägt vor, über den Inhalt von Rechnungen und Kontounterlagen sei durch Vernehmung einer Ermittlungsbeamtin nicht ordnungsgemäß Beweis erhoben worden. Hätte die Strafkammer stattdessen, wie nach Auffassung der Revision erforderlich, säm t- liche Ur o- den Auftraggebern eingehenden Überweisungen ... zeitlich nahe entsprechend hohe Barabhebungen (folgen), die angeblich a n die weiteren Subunternehmer s- ordnungswidriger Beweiserhebung gewonnene Erkenntnisse mit denen ide n- tisch seien, die bei prozessordnungsgemäßer Beweiserhebung gewonnen wo r- den wären. Derartiges Vorbringen könnte schon im Ansatz den Bestand eines Urteils selbst dann nicht gefährden, wenn die Beweiserhebung für sich g e- nommen rechtsfehlerhaft durchgeführt worden wäre. Auch dies ist nicht der Fall. Die Revision meint unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesg e- richtshofs vom 30. August 2011 (2 StR 652/10), durch Zeugenaussagen könne der Inhalt der Unterlagen nicht prozessordnungsgemäß eingeführt worden sein. Derartige Bedenken können bestehen, wenn detaillierte Feststellungen übe r den Inhalt . n- auf den Angaben z.B. eines Bankmitarbeiters beruhen (BGH , aaO). Dies 28 29 - 11 - ist hier aber nicht einschlägig. Hier geht es nicht um Details, sondern um z u- sammenfassende Erkenntnisse, ü ber die ein Ermittlungsbeamter der sich im Übrigen intensiv, erforderlichenfalls auch durch Aktenstudium auf seine Ve r- nehmung vorzubereiten hat (vergleichbar BGH, Urteil vom 21. März 2012 1 StR 43/12 zu den Pflichten eines Ermittlungsrichters) auch dann zuve r- lässig aussagen kann, wenn er sich nicht mehr an den detailgenauen Inhalt jeder einzelnen Urkunde erinnern sollte. Die Strafkammer hat bei der Ablehnung der beantragten Verlesung w e- gen bereits erfolgter Beweiserhebung durch die Anhörung der E rmittlungsb e- amtin dargelegt, auch die Aufklärungspflicht gebiete die beantragte Verlesung nicht. Die Aussage der Zeugin sei anhand vorliegender Urkunden in der Haup t- verhandlung überprüft worden. Die Revision meint offenbar, die Strafkammer hätte dies unter genauer Angabe des Inhalts der entsprechenden Urkunden in dem Ablehnungsbeschluss im Detail darlegen müssen. Auch dies trifft nicht zu. Grundsätzlich erfordert die Rüge, die Aufklärungspflicht sei verletzt, eine schlüssig vorgetragene Aufklärungsrüge, dem das Vorbringen, unterlassene Beweiserhebungen hätten die ohnehin getroffenen Feststellungen bestätigt, nicht genügt. Insbesondere wird eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge nicht durch die Behauptung ersetzt, es sei in einem Beschluss gemäß § 244 Abs. 6 StP O nicht genügend dargelegt, warum die Aufklärungspflicht zu keinem and e- re n Ergebnis führt. Jedenfalls ist der bei der Beurteilung der Ablehnungsb e- gründung von Beweisanträgen maßgebliche Gesichtspunkt der Unterrichtung des Antragstellers nicht berührt, wenn das Ergebnis der bisherigen, in seiner Anwesenheit durchgeführten Beweisaufnahme über einen grundsätzlichen Hinweis hinaus nicht in jedem Detail wiederholt ist. 30 31 - 12 - An alledem ändert sich schließlich auch nichts durch die nicht näher ausgeführte und nic ht nachvollziehbare Behauptung, eine Verlesung der in R e- de stehend en Urkunden hätte Grundlage für die Feststellung sein können, ob Bauleistungen von den Empfängerfirmen oder anderen Firmen (den Subunte r- nehmern, an die, so die Revision selbst , as Geld weitergeleitet wurde) tatsächlich durchgeführt worden sind und was mit dem ausgezahlten Bargeld anschließend geschehen ist. II. Auch die Sachrüge gefährdet den Bestand des Urteils nicht. 1. Das Revisionsvorbringen ist auch insoweit unbehe lflich. a) Ein Mitangeklagter hat (am 49. Verhandlungstag) eine über viele Se i- ten der Urteilsgründe wiedergegebene Erklärung abgegeben. Sie geht zusa m- mengefasst dahin, dass die Ermittlungsergebnisse und Zeugenaussagen falsch seien und er die ihm zur La st gelegten Taten nicht begangen habe. Dieser E r- klärung hat sich der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe angeschl ossen. Dem entspricht, dass im R ahmen der Beweiswürdigung zwar im Einzelnen da r- gelegt ist, worauf welche die Verurteilung tragende Festste llung beruht, ein G e- ständnis des Angeklagten ist dabei nicht genannt. Gleichwohl hat die Stra f- nicht zu einer Ver ng knüpft der R evisionsvortrag an, die Strafkammer stütze sich (auch) auf ein G e- ständnis des Angeklagten, ohne dies in der gebotenen Ausführlichkeit darzul e- 32 33 34 - 13 - gen. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist , warum gegebenenfalls die Feststellung, ein Angeklagter habe sich der detailliert geschilderten, in seiner Anwesenheit abgegebenen Erklärung eines anderen Angeklagten angeschlo s- sen, nicht genau genug sein sollte, ist die Bewertung von Bestreiten als Teilg e- ständnis und dessen (sei es auch nur begrenzte) strafmildernde Berücksicht i- gung unter keinem Gesichtspunkt ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten. b) Der Vortrag der Revision, die Strafkammer habe sich nicht mit dem genannten Zwischenbericht de s Polizeibeamten befasst, obwohl sie seinen I n- halt als wahr unterstellt habe, ist nicht nachvollziehbar. Die Strafkammer hat sich mit diesem Bericht befasst (vgl. oben I . 3 . ) und sie hat im Zusammenhang mit einem auf diesen Bericht bezogenen Beweisantrag ( nur) als wahr unte r- stellt, dass der Beamte den von ihm verfassten Bericht anderen Ermittlern zur Kenntnis gebracht hat. c) Das übrige Vorbringen hält im W esentlichen rechtsfehlerfreie bewei s- würdigende Erwägungen für nicht breit genug oder es hat in de n Urteilsgründen keine erkennbare Stütze. So hat die Strafkammer etwa auf der Grundlage der Feststellungen zur Arbeitsaufteilung in den fraglichen Firmen hinreichend b e- gründet, warum der Angeklagte faktischer Geschäftsführer gewesen sei (zu den notwendigen Urteilsfeststellungen in derartigen Fällen vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 1 StR 459/12). Daraus, dass der Gründer diese r Firmen schon verstorben war, als der Angeklagte und seine Mittäter beschlossen, das auf den Verstorbenen zurückgehende krim inelle System weiterzuführen, folg ert die Revision demgegenüber zu Unrecht , die Strafkammer habe den Angekla g- 35 36 - 14 - ten deshalb für einen faktischen Geschäftsführer gehalten, weil ihm diese Pos i- tion vererbt worden sei. 2. Die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. J e- doch hat der Senat die von der Strafkammer unterlassene Bemessung der T a- gessatzhöhe in den Fällen nachgeholt, in denen auf Geldstrafe erkannt wurde (jeweils Vergehen ge mäß § 370 AO für die Zeiträume Dezember 2006 , März 2008 und November 2008 ) und den Tagessatz in Übereinstimmung mit dem Antrag des Gen e- tgesetzt (vgl . BGH, Urteil vom 20. August 2003 2 StR 160/03; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. A u- gust 2012 4 StR 207/12). RiBGH Prof. Dr. Jäger ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Wahl Rothfuß Wahl Radtke Mosbacher 37
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