BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 605 /13 vom 12. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Februar 2013 wird mit der Maßgabe verwo r- fen, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zu zwölf Fällen des Vorenthalten s und Veruntreuen s von Arbeitsentgelt und zu zwölf Fällen der Steuerhinterziehung zu einer Freiheitss trafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zu m Vorenthalten und Veruntre u- en von Arbeitsentgelt sowie wegen Beihilfe zur Steuerhint erziehung in jeweils zwölf Fällen also wegen 24 rechtlich selbständiger Taten zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision ist auf eine Reihe von Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gest ützt. Sie bleibt im Kern erfolglos. Allerdings hat die Strafkammer zu Unrecht 24 rechtlich selbständige Handlungen angenommen. Der Senat ändert den Schuldspruch dahin ab, dass das ohne den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler festgestellte Geschehen s ich als nur eine Tat im Rechtssinne darstellt. Die aus den verhängten 24 Einzelstrafen gebildete G e- samtstrafe bleibt als Einzelstrafe bestehen. 1 2 - 3 - I. Folgendes ist festgestellt: Die vier Mitangeklagten, über deren Revisionen der Senat gesondert b e- funde n hat, erbrachten im Rahmen von Bauunternehmen, die sie gegründet t- tatsächlich in bar ausgezahlten, unter dem Mindestlohn für das Baugewerbe liege nden Löhne der Bauarbeiter nur in e i- nem geringen Umfang öffentliche Abgaben bezahlt. Die Baufirmen sollten j e- doch den Anschein legalen Verhaltens wahren. Da die erbrachten und in Rec h- nung gestellten Bauleistungen einerseits und die den zuständigen öffent lichen Stellen gemeldeten Lohnzahlungen andererseits nicht vereinbar gewesen w ä- die der Eindruck erweckt wurde, die Einnahmen der Firmen seien mit Hilfe von von ihnen vergüteten Fremdleistungen erbracht worden. Den genannten Mitangeklagten war klar, dass die jeweiligen Firmen nach längst ens anderthalb bis zwei Jahren ihrer Tätigkeit mit behördlichen Kontrollen rechnen mussten. Daher sollte die jeweilige Firma regelmäßig nur für etwa einen Zeitraum von dann nicht mehr, wenn der Eindruck entstand, die Behörden könnten Verdacht geschöpft haben. Dann wurde eine neue Firma gegründet, die gegebenenfalls auc h nicht abgeschlossene Aufträge zu Ende führte. Die Verantwortung für die genannten Firmen sollte verschleiert werden. Daher wurden Personen, die über falsche Pässe verfügten, dazu veranlasst, unter falschem Namen als Gesel l- schafter und Geschäftsführer auf zutreten. Dies war erforderlich bei Gründung der Gesellschaft, bei Eintragungen in öffentliche Register (z.B. Handelsregister, Gewerberegister, Handwerkerrolle) aber auch bei der Errichtung von Konten, 3 4 - 4 - bei denen die Banken die Identität des Berechtigten pr üften oder dann, wenn Auftraggeber auf Kontakt mit dem jeweiligen Geschäftsführer bestanden oder dessen Ausweis verlangten , um sich eine Kopie hiervon zu ziehen. Zu den Personen, die für die Mitangeklagten in diesem Sinne tätig wu r- den, zählt auch der A ngeklagte. Er unterstützte sie in der dargelegten Weise durch vielfältige, teilweise näher beschriebene einzelne Handlungen, etwa im Zusammenhang mit der zeitnahen Abhebung von Eingängen für Bauleistungen von auf seinen Namen eingerichtete n Konten, indem R . . R . a- ten November 2008 bis Oktobe r 2 009 im Einzelnen festgestellte Umsätze, ohne dass sich die daraus ergebenden Lohnanteile ordnungsgemäß deklarier t wo r- den wären. Demgemäß wurden die Haupttäter für jeden Monat wegen Hinterziehung von Lohnsteuer und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt verurteilt. Der Angeklagte wurde dementsprechend wegen 24 Fällen der Beihi l- fe verurteilt. II . Keine de r Verfahrensrügen greift durch. 1. Verfahrensrüge I Das Vorbringen, das Gericht h ab e keine Feststellungen zur Eröffnung des Hauptverfahrens getroffen und damit die gebotene Prüfung nach Prozes s- 5 6 7 8 9 - 5 - hindernissen unterlassen, geht im Ansatz fe hl. Die dem Senat von Amts wegen obliegende Prüfung hat keine Prozesshindernisse ergeben. Anhaltspunkte für ein möglicherweise gegenteiliges Ergebnis sind auch dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen. 2. Verfahrensrüge II a) Die Hauptverhandlu ng war am 31. Januar 2013 nach 59 Verhan d- lungstagen beendet. Ohne dass sie nochmals eröffnet worden wäre, wurde das Urteil am 14. Februar 2013 verkündet. Hierauf gestützt, macht die Revision z u- treffend geltend, dass die Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO ü berschritten worden sei. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es vielfach nicht auszuschließen, das s ein Urteil auf einem solchen Mangel beruht (vgl. z.B. BGH , Urteil vom 30. Mai 2007 2 StR 22/07 mwN), maßgeblich sind aber wie bei allen sog. relativen Revisionsgründen unter Berücksichtigung von Sinn und Bedeutung der verletzten Bestimmung stets die Umstände des Einze l- falls. Die nur begrenzte zeitliche Frist zwischen dem Abschluss der Verhan d- lung und der Urteilsverkündung soll sic und das letzte Wort bei der Beratung allen Richtern noch lebendig in Erinn e- , aaO). Dementsprechend ist maßgeblich darauf abzustellen, ob über das Urteil innerhalb der Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO b efunden wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2006 5 StR 349/06 mwN) oder nicht (vgl. BGH , Beschlüsse vom 20. Juni 2007 1 StR 58/07 und vom 30. N o- vember 2008 4 StR 452/06; Urteil vom 30. Mai 2007 2 StR 22/07). Ob dies 10 11 12 - 6 - der Fall war, kann allein anhand der schriftlichen Urteilsgründe regelmäßig nicht zuverlässig überprüft werden (BGH , Urteil vom 30. Mai 2007 2 StR 22/07). Dementsprechend zieht der Bundesgerichtshof in diesem Zusamme n- hang regelmäßig dienstliche Äußerungen bei (vgl. sämtlich e genannte En t- scheidungen). c) Hier hat der Vorsitzende folgende dienstliche Erklärung an der zu zweifeln der Senat keinen Anlass sieht abgegeben: r- künden. Hiervon wurde abgese hen, da Rechtsanwalt L . für diesen Fall die Stellung eines Befangenheitsantrags in Aussicht stellte. Rechtsanwalt L . erklärte, er halte es nicht für angezeigt unmittelbar im Anschluss an die Schlussvorträge der Verteidigung und nach einer relativ kurzen Beratung s- zeit das Urteil zu verkünden. Daraufhin wurde von mir der 07.02.2013 als nächster Verhandlungste r- min benannt. Verschiedene Verteidiger erklärten, an diesem Tag verhindert zu sein. Allerdings vermag ich aus der E rinnerung nicht mehr mitzuteilen, welche Ve r- teidiger dies waren. Es wurde dann von Seiten der Verteidiger (möglicherweise die Herren Rechtsanwälte C . und D . ) vorgeschlagen, den 07.02.2013 als Ve r- handlungstag entfallen zu lassen und den 1 4.02.2013 als nächsten Verhan d- lungstag zu bestimmen. Hierauf habe ich mich leider eingelassen und mir ist dann der Fehler u n- terlaufen am 14.02.2013 nicht nochmals in die Beweisaufnahme einzutreten. 13 14 15 16 17 18 19 - 7 - Das am 14.02.2013 verkündete Urteil wurde nach de m Ende der Sitzung vom 31.01.2013 beraten. Im Rahmen dieser Beratung wurde der Umfang der Verurteilungen bzw. Freisprüche beraten. Des weiteren wurden die Strafen b e- raten. Insoweit wurde ein vorläufiges Ergebnis gefunden. Hierbei ist anzume r- ken, dass währe nd der gesamten Hauptverhandlung immer wieder der Stand des Verfahrens sowie die möglichen Rechtsfolgen erörtert und beraten wurden. Dies war u.a. aufgrund der zahlreichen Beweisanträge erforderlich. Im Rahmen der Beratung am 31.01.2013 konnte immer wieder auf die bereits gefundenen Zwischenergebnisse Bezug genommen werden. Die abschließende Beratung erfolgte dann am 14.02.2013 in der Zeit ab ca. 11.15 Uhr bis ca. 13.00 Uhr. Im Rahmen dieser Beratung wurden die zuvor gefundenen Ergebnisse nochmals evalu iert. Bereits der Umfang des Verfa h- rens sowie der Umfang der getroffenen Feststellungen zeigen, dass in dieser d) Dem entnimmt der Senat: Auf der Grundlage zahlreicher vorangega nge ner Zwischenberatungen hat die Strafkammer das Urteil unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhan d- lung noch am 31. Januar 2013 bera ten und zu allen für ein Urteil maßgeblichen Ergebnisse gefunden. Der Umstand, dass unmittelbar vor der Urteilsverkü n- in Frage, dass hier die Entscheidung rechtzeitig und unter dem noch frischen Eindruck der soeben beendet en Hauptverhandlung getroffen wurde. Ist dies aber der Fall, so gefährdet allein die verspätete Verkündung des rechtzeitig beratenen Urteils den Bestand dieses Urteils nicht. Umstände des Einzelfalls, die eine andere Beurteilung nahe legen könnten, sind ni cht ersichtlich. 20 21 22 23 - 8 - 3. Verfahrensrüge III Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht die Frage, ob vorhandene Unterlagen als eine ausreichende Grundlage für die Einholung eines Sachve r- ständigengutachtens geeignet sind, auch aufgrund eigener Sach kunde bean t- worten kann. Die Frage, ob aufgrund von Zahlen, die nur einen geringen Indiv i- dualisierungsgrad aufweisen, beurteilt werden kann, ob diese von derselben Person geschrieben wurden, von der auch eine Unterschrift stammt, ist sehr einfach gelagert u nd von besonderen Umständen des Einzelfalles unabhängig. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer diese Frage au f- grund eigener Sachkunde beurteilt hat, nachdem die Mitglieder der Strafka m- ts eine Vielzahl von graph o- . 4. Verfahrensrüge IV Dem liegt Folgendes zugrunde: Ein Auftraggeber der Firm a R . hatte ein Foto vorgelegt, auf dem . abgebildet, der an einem bestimmten Tag in den Räumlichkeiten des Auftra g- gebers gewesen sei. 24 25 26 27 28 29 - 9 - Die Verteidigung hatte beantragt, ein Gutachten zu erheben, welches u n- ter anderem b eweisen solle, dass das Foto nicht in den Räumlichkeiten der Firma des Auftraggebers erstellt und nicht an dem angegebenen Tag gefertigt worden sei. Die Strafkammer hat den Antrag unter anderem deshalb abgelehnt, weil ein Sachverständiger ohne weitere Unterlagen das exakte Datum der Herste l- lung des Fotos nicht feststellen könne. Die übrigen Themen des Beweisantrags könne es auch ohne sachverständigen Rat beurteilen. Die Auffassung der Strafkammer, für das Gutachten fehlten hinsichtlich des Datums seiner Erstellung die erforderlichen Grundlagen, ist nicht zu bea n- standen. Die Auffassung der Revision, dies könne die Strafkammer ohne sac h- verständigen Rat nicht beurteilen, verdeutlicht keine Rechtsf ehler. Insoweit gilt Vergleichbares wie hinsichtlich des graphologischen Gutachtens (s . unter II.3). Soweit die Revisionsbegründung darauf hinweist, der Sachverständige hätte anhand eines Abgleichs der Geschäftsräume einer Firma mit der Fotografie festgest ellt, dass das Foto nicht in diesen Räumlichkeiten gefertigt worden ist, ist nicht ersichtlich, warum das Landgericht sich insoweit sachverständiger Hilfe hätte bedienen müssen. Darauf, dass das Revisionsvorbringen ergänzend auf ne dass anhand der Revisionsbegründung erken n- bar ist, was damit gemeint sein könnte, kommt es daher nicht einmal mehr an. 30 31 32 33 - 10 - 5. Verfahrensr üge V Die Revision wendet sich gegen die Zurückweisung eines Hilfsbeweisa n- trages auf Einholung eines Sachver ständigengutachtens im Zusammenhang mit den Pässen des Angeklagten. In den Urteilsgründen hat die Strafkammer diesen Antrag im Ergebnis auch wegen Verschleppungsabsicht zurückgewi e- sen. Zugrunde liegt, dass die Strafkammer im Laufe der sich über etwa ander t- halb Jahre hinziehenden Hauptverhandlung eine Frist zur Stellung von Bewei s- anträgen gesetzt hatte. Dies ist grundsätzlich zulässig, auch kann gegebene n- falls ein Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen wegen Verschleppungsabsicht zurückgewiesen werden (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 23. September 2008 1 StR 484/08). Ist in der genannten Fristsetzung dargelegt, dass bei Antragstellung nach Fristablauf der Antragsteller die Gründe hierfür substant i- iert zu erklären hat, kann das Gericht dann, wenn dies unterblieben ist und auch sonst ein nachvollziehbarer Anlass für die verfristete Antragstellung nicht erkennbar ist (und die Aufklärungspflicht nicht zur Beweiserhebung drängt), grundsätzlich davon ausgehen, dass ein solcher Antrag allein zum Zwecke der V erfahrensverzögerung gestellt ist (BGH , aaO). Da die Strafkammer zur A n- nahme von Verschleppungsabsicht ausdrücklich auf die genannte Fristsetzung Bezug nimmt, und in einer solchen Entscheidung die Annahme von Verschle p- pungsabsicht bei Antragstellung nach F ristablauf in ihren Grundzügen darzul e- gen ist, wäre die genannte Entscheidung von der Revision mitzuteilen gew e- sen. Dies ist nicht geschehen. Gründe die dafür sprächen, dass den in Rede stehenden Anträgen im Blick auf die Aufklärungspflicht nachzugehen gew esen wäre, sind auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens den Urteil s- gründen nicht zu entnehmen. 34 35 - 11 - 6. Verfahrensrüge VI Der Umfang einer Wahrunterstellung kann nicht über das hinausgehen, was äußerstenfalls anhand des Beweismittels festges tellt werden kann. Ist ein Konto auf einen bestimmten Namen eingerichtet, können die dieses Konto b e- treffenden Auszüge nur die Geldflüsse belegen, die über dieses Konto gelaufen . keine Ge ldüberweisungen auf Konten, die auf den Namen des Angeklagten A . feststellu n- gen. 7. Verfahrensrüge VII Gründe, wonach die Strafkammer sich - ausnahmsweise - zur Beurte i- lung de r Glaubwürdigkeit eines Zeugen sachverständiger Hilfe hätte bedienen müssen, sind auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nicht zu er kennen. 8. Verfahrensrüge n VIII und XIX Eine weitere Rüge bezieht sich darauf, dass die Strafkammer n icht, wie von der Verteidigung im Rahmen eines Hilfsbeweisantrages beantragt, ein b i- ometrisches Gutachten darüber eingeholt hat, dass der Angeklagte nicht mit der Person auf dem oben genannten Foto ( Verfahrensr üge IV) identisch sei. Auch insoweit äußert si ch die Revision nicht dazu, dass dieser Antrag auch wegen Verschleppungsabsicht zurückgewiesen wurde. Es ist auch nicht e r- kennbar, warum die Strafkammer nicht in der Lage sein sollte, zu beurteilen, ob 36 37 38 39 40 41 - 12 - die auf einen von ihr als ergiebig bewertet en Foto abg ebildete Person mit ein er Person iden tisch ist, die sie über etwa 60 Verhandlungstage persönlich in der Hauptverhandlung gesehen hat. Der Umstand, dass, wie in einer weiteren R ü- ge (XIX) geltend gemacht wird, ein von der Strafkammer verlesenes Gutachten des Bundeskriminalamts zu dem Ergebnis kommt, die auf verschiedenen Fotos a oder die festgestellten Ähnlichkeiten würden auf ihn hindeuten , st ellt dies nicht in Frage. 9. Verfahrensrüge IX Unter Bez ugnahme auf den in den Urteilsgründen festgestellten Inhalt einer beim Angeklagten sichergestellten S IM - Karte wird gerügt, die Strafka m- mer hätte über diese S IM - dem Bericht über die Datensicherung im Amt vom 8. Februar 2011 lediglich die Mobilfunknummer des B . [nicht aber, wie es in den Urteilsgründen es, so führt die Revision aus , ergebe sich aus eine m beigefügten Bericht. Der beig e- fügte Bericht über die Auswertung einer S IM - Karte ergibt jedoch weder, dass es sich um eine S IM - Karte handelt, die am 6. Oktober 2010 sichergestellt wu r- de, noch ergibt sich aus ihm ein sonstiger Bezug zum Angeklagten A . . Auf dieser Grundlage k ann der Senat, ohne dass es auf Weiteres ankäme, nicht erkennen, dass sich die nach Auffassung der Revision für erforderlich g e- haltene weitere Beweiserhebung dem Landgericht hätte au fdrängen müssen. 10. Verfahrensrüge X Der Zeuge G . hatte g egenüber de m Z ollbeamten H . erklärt, er erkenne den Angeklagten auf Lichtbildern als denjenigen wieder, der unter dem Namen R . in seiner Anwesenheit einen Mietvertrag abgeschlossen hatte. 42 43 44 45 - 13 - In der Hauptverhandlung hatte der Zeuge dies abgeschwä cht, jedoch angeg e- ben, dass der Angeklagte i h m bekannt vorkomme. Die Strafkammer hatte ke i- nen Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der ursprünglichen Angaben des Zeugen G . gegenüber dem Zeugen H . . Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grun d sich der Strafkammer unter diesen Umständen die Annahme aufdrängen sollte, die bei Vertragsunterzeichnung ebenfalls anwesende Eh e- frau des Zeugen G . werde nunmehr in Abweichung ihrer ursprünglichen Aussage gegenüber dem Zeugen H . erklären, dass es sich bei dem Ang e- klagten nicht um denjenigen handele, der unter dem Namen R . den Mie t- vertrag abgeschlossen habe. Darauf, dass das Vorbringen der Revision, die Zeugin werde die Aussage ihres Mannes bestätigen, dass es sich bei dem A n- geklagten nic ht um die unter dem Namen R . auftretende Person geha n- delt habe, die Angaben des Zeugen G . unzutreffend wiedergibt, kommt es daher ni cht mehr an. 11. Verfahrensrüge XI Die Revision macht geltend, die Strafkammer h ätt e einen näher b e- zeichneten Bankangestellten zum Beweis der Tatsache vernehmen müssen, dass der Angeklagte nicht derjenige war, der unter dem Namen T . R . ein Konto eröffnete und später dort Barabhebungen vorgenommen h at . Dies, so die Revision, hätte si ch aufgedrängt, weil nach dem Akteninhalt der Bankangestellte mit dem angeblichen R . in diesen Angelegenheiten persönlichen Kontakt gehabt habe. Die Revision verkennt, dass die Aufkl ä- rungspflicht nicht schon dann verletz t ist, wenn zusätzliche Bewei serheb ungen möglich gewesen wären, sondern erst dann, wenn sich dem Gericht die A n- nahme aufdrängen muss, dass die zusätzlichen Beweiserhebungen das bish e- rige Beweisergebnis in Frage stellen könnten. Allein die ohne weitere Begrü n- 46 47 - 14 - dung aufgestellte Behauptun g, die Beweiserhebung hätte ein derartiges Erge b- nis erbracht, kann den erforderlichen Vortrag dazu, warum sich die Beweise r- hebung hätte aufdrängen müssen, nicht ersetzen. 12. Verfahrensrüge XII Die Revision meint, Feststellungen der Strafkammer zu m Inhalt einer zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Telefonüberwachung (der Angeklagte habe auf überwiegend serbokroatisch mit anderen Angeklagten telefon iert) könnten nicht zutreffen, d ementsprechend könnten sie nicht auf dem Ergebnis der Hauptve rhandlung beruhen. Über das Ergebnis eines A u- genscheins - hierunter fällt auch das Abhören eines Tonbands (BGH, Urteil vom 26. Mai 2011 - 1 StR 20/11 mwN) - hat jedoch allein der Tatrichter zu b e- finden. Es unterliegt auch bei entsprechender Verfahrensrüge nicht der Übe r- prüfung durch das Re visionsgericht (BGH , Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78 ). 13. Verfahrensrüge XIII Die Rüge b ezüglich der entgegen § 250 StPO erfolgten Verlesung einer Urkunde anstelle der Vernehmung ihres Verfassers sie b etrifft eine Festste l- lung zu den Taten, zu denen der Angeklagte Beihilfe geleistet hat versagt, weil dieselbe Feststellung auch auf Zeugenaussagen gestützt ist. Unter diesen Umständen hätte die Revision vortragen müssen, aus welchem Grund eine Vernehmung des von der Revision sowohl als Herr M . als auch Herr Ma . bezeichneten Zeugen die bisherigen Erkenntnisse in Frage gestellt hätte. 48 49 50 51 - 15 - 14. Verfahrensrüge XIV Die Revision rügt, dass in der Hauptverhandlung aufgrund eines B e- schlusses der Stra fkammer Bl att 53 der Anklageschrift verlesen worden sei, wobei es sich um einen Teil des w esentlichen Ergebnis ses der Ermittlungen handelt. Zum prozessualen Hintergrund dieses Beschlusses äußert sich die Revision nicht, ebensowenig die (im Übrigen weitgehe nd sachgerechte) Revis i- onsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft. Die Revision macht geltend, wegen der Verlesung sei nicht auszuschließen, dass die Schöffen ihre Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft h aben . a) Die Möglichk eit eines Rechtsfehlers unter dem genannten Gesicht s- punkt ist im Blick auf die Kenntnisnahme des w esentlichen Ergebnis ses der Ermittlungen durch die ehrenamtlichen Richter vor allem im Zusammenhang mit der Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwal t erörtert worden (vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Dezember 1986 1 StR 433/86; Kellnhofer in Radtke/Hohmann , StPO , § 243 Rn. 54). Ob die hierbei maßgeblichen G e- sichtspunkte ohne Weiteres auf eine Fallgestaltung übertragbar sind, in der die Verlesung nicht im Zusammenhang mit der Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt und damit noch vor der Beweisaufnahme, sondern wie hier als Teil der Beweisaufnahme erfolgt ist , versteht sich nicht von selbst. Die Gefahr einer subjektiven Vermischung von Bewe isaufnahme mit sonstigem Verfahrensgeschehen bei den ehrenamtlichen Richtern besteht jedenfalls nicht, allenfalls die Gefahr einer unangemessenen Gewichtung eines Teils der B e- weisaufnahme durch die ehrenamtlichen Richter. 52 53 54 - 16 - b) Letztlich kann dies aber offen bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden "durch ein einmaliges Verlesen ... auch Laienric h- ter regelmäßig nicht so stark beeindruckt, dass sie das wirkliche Ergebnis der Hauptverhandlung nicht mehr unbefangen in sich aufnehmen kö nnen" (BGH, Urteil vom 27. August 1968 - 1 StR 381/68; ebenso BGH, Urteil vom 2. Deze m- ber 1986 1 StR 433/86). Dementsprechend ist maßgebend, ob sich das Ve r- lesene nach Umfang, Inhalt und Aufbau ohne Weiteres durch bloßes Zuhören erfassen oder gar einpräg en lässt; die Möglichkeit seiner überzeugungsbilde n- den Wirkung hängt auch von der Dauer der der Verlesung nachfolgenden Ha uptverhandlung ab (BGH , aaO). c) Der in Rede stehende Auszug aus dem w esentlichen Ergebnis der Ermittlungen umfasst eine von insge samt über 50 Seiten. Er verweist auf dort nicht mitgeteilte Aktenvermerke und Dokumente. Diese Verweisungen sind zwar inhaltlich sachgerecht, da das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen den Akteninhalt zusammenfasst, sie führen aber dazu, dass der in Rede stehende Auszug aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen für sich genommen nur schwer verständlich ist. Der Angeklagte ist in diesem Auszug nicht erwähnt, ebenso wenig die i h m zur Last gelegten Tatbeiträge. Nach der Verlesung fa n- den noch in einem Ze itraum von mehr als 15 Monaten über 50 Hauptverhan d- lungstage statt. Ohne dass es auf Weiteres ankäme, ist die genannte überzeugungsbi l- dende Wirkung der Verlesung hinsichtlich der Feststellungen, die der Verurte i- lung des Angeklagten zugrunde liegen, da her sicher auszuschließen. 55 56 57 - 17 - 15. Verfahrensrüge XV Die Strafkammer hat einen Antrag auf Vernehmung von Arbeitnehmern der Firma R . dazu, ob der Angeklagte deren Geschäftsführer war, als Beweisermittlungsantrag bewertet. Diese Bewertung g reift die Revision nicht an, sie meint aber , die Aufklärungspflicht hätte geboten, die Arbeitnehmer als Zeugen zu hören, da sie die auf das übrige Beweisergebnis gestützte Anna h- me, derjenige, der als R . aufgetreten sei, sei der Angeklagte gewesen, widerlegt hätten. Sie trägt jedoch nicht vor, warum sich der Strafkammer diese Annahme hätte aufdrängen müssen. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. 16. Verfahrensrüge XVI Diese Ordnungsziffer ist in der Revisionsbegründung nicht enthalten. 17. Verfahrensrüge XVII Das Vorbringen, aus einer Urkunde, wonach der Angeklagte in einem bestimmten Monat 108 Stunden gearbeitet habe, ergebe sich in Verbindung mit Überlegungen zu Routenplanern und mit weiteren Aussagen von Zeugen, dass der Angekla gte zu einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit an e i- nem bestimmten Ort im näheren Umkreis seines Aufenthaltsbereichs denkno t- wenig nicht gewesen sein k önne , geht offenbar von der Auffassung aus, das Re visionsgericht nehme eine eigene Beweis würdigun g vor . Dies geht fehl, ohne dass dies näherer Erläuterung bedürfte. 58 59 60 61 62 63 - 18 - 18. Verfahrensrüge XVIII n- Kammer eine Stundenvergütu , - - " berechnen. Die Revision macht geltend, es sei nicht ersichtlich, worauf diese Erkenntnisse b e- ruhten, jedenfalls hätten sie eingeführt werden müssen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es ist fraglich, o b es sich bei den Feststellungen zu typische m Verhalten normtreuer Unternehmer um mehr als den Beleg beso n- de rer Sachkunde zu einer typischerweise bei einer Wirtschaftss trafkammer anfallende n Frage handelt. Derartiges Spezialwissen oder seine Quellen br auchen in der Hauptverhandlung nicht erörtert zu werden. Wenn das Gericht sein Spezialwissen für seine Urteilsfindung nutzt, so handelt es sich dabei nicht um eine Beweiserhebung, zu der es die Verfahrensbeteiligten im Einzelnen anhören müsste (vgl. näher Becker in Löwe/Rose nberg , StPO, 26. Aufl. , § 244 Rn. 69). Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die genannten Erkenntni s- se ein in der Hauptverhandlung zu erörternder Erfahrungssatz wäre n (vgl. hie r- zu BGH, Urteil vom 22. Februar 2012 1 StR 378/11 mwN), würde dies im E r- gebnis den Bestand des Urteils nicht gefährden. Gegebenenfalls läge eine Ve r- letzung rechtlichen Gehörs vor. Bei der Überprüfung von dessen Folgen gelten nach Auffassung des Senats vergleichbare Grundsätze wie dann, wenn dem Urteil oh ne vorangegangenen Hinweis ein rechtlicher Aspekt zugrunde gelegt ist, den der Angeklagte nicht erkennen konnte (Verstoß gegen § 265 StPO). Auch dann führt allein der Umstand, dass der Angeklagte keine Gelegenheit hatte, Anträge zu ste llen oder Erklärungen abzugeben, nicht notwendig zur 64 65 66 - 19 - Aufhebung des Urteils. Dies ist v ielmehr nur dann geboten, wenn für den Fall der Erteilung eines entsprechenden Hinweises ein Prozessverhalten des Ang e- klagten nicht auszuschlie ßen ist, das den Bestand des Urteils hätte in Fr age stellen können. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor, wie der Genera l- bundesanwalt im Ergebnis auch zu den ebenfalls auf den Schadensumfang bezogenen Ausführungen im Schriftsatz vom 10. Juli 2013 im Einzelnen z u- treffend dargelegt hat. II I. Zur Sachrüge: 1. Die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils führt zu e iner Änderung des Schuldspruchs. Die vom Angeklagten unterstützten Haupttäter wurden (bezogen auf die R . L td . ) wegen jeweils zwölf Taten der Steuer hinterziehung und des Vo r- enthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt verurteilt, weil sie innerhalb des Jahres, in dem die R . L td . aktiv war, in jedem Monat ihre steuer - und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten verletzten. Die Unterstützungsha n d- lungen des Angeklagten, insbesondere im Zusammenhang mit der Verschlei e- rung der Verantwortlichkeit für die Gesellschaft, können nicht den auf den ei n- zelnen Monat bezogenen Taten der Haupttäter zugeordnet werden. Auch bei den Geldabhebungen ist dies auf d er Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht klar möglich. Die fortlaufende Förderung der Taten stellt sich deshalb hier in einer Gesamtschau als nur eine dauerhafte Beihilfehandlung des Ang e- klagten zu den insgesamt 24 Haupttaten dar. Der Senat ha t den Schuldspruch entsprechend geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 1 StR 67 68 69 - 20 - 556/06); es ist ausgeschlossen, dass der Angeklagte, der jede Tatbeteiligung bestritten hat, sich im Falle eines Hinweises nach § 265 StPO erfolgverspr e- chender als g eschehen hätte verteidigen können. 2. Auch die vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (ausgehend von 18 Einzelfreiheitsstrafen zwischen neun Monaten und zwei Monaten Freiheitsstrafe und sechs Einzelgeldstrafen von je 20 Tagessätzen) kann als Einzelstrafe bestehen bleiben. Der Senat vermag auszuschließen, dass die Strafkammer bei Annahme nur einer Beihilfehan d- lung eine noch mildere Strafe verhängt hätte, zumal sie auch beim Angeklagten einen grundlegenden Tatentschluss gab, r- n- rechts (vgl. BGH , aaO mwN). Gründe, die hier eine andere Beurteil ung veranlassten , oder sonstige Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Strafzumessung, ergeben sich weder aus dem Revisionsvorbringen, noch sind sie sonst ersichtlich. Ergänzend ist insoweit lediglich Folgendes zu bemerken: Der Hinweis des Generalbundesa nwalts auf die unterlassene Festse t- zung der Tagessatzhöhe kann unter diesen Umständen ebenso auf sich ber u- hen wie die Ausführungen der Revision zu § 47 StGB. Im Übrigen hat die Strafkammer die Dauer der Hauptverhandlung au s- drücklich zugunsten des Ange klagten strafmildernd berücksichtigt und dabei 70 71 72 73 - 21 - bedacht, dass er nur wegen eines geringen Teils der insgesamt zu verhandel n- den Taten angeklagt war. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Rev i- sion, das Gericht habe strafschärfend berücksichtigt, dass hinsichtlich der Taten betreffend die R . l- ziehen. Auch das weitere Vorbringen der Revision deckt Rechtsfehler zum Nac h- teil des Angeklagten nicht a uf. RiBGH Prof. Dr. Jäger ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Wahl Rothfuß Wahl Radtke Mosbacher 74
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