ECLI:DE:BGH:2016:15031 6B1STR605.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 605/15 vom 15. März 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO am 15. März 2016 beschlos sen: 1. Auf die Revision en der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. August 2015 wird a) das Verfahren in den Fällen III.1., 2., 15. und 25. der U r- teilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils wegen schweren Bande n- diebstahls in 23 Fällen verurteilt sind. 2. Die weitergehenden Revisionen werde n als unbegründet ve r- worfen. 3. Die Angeklagten haben die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schweren Bande n- diebstahls in 27 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahre n veru r- teilt und sie im Übrigen freigesprochen. Die Angeklagten wenden sich mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen gegen ihre Verurteilung. Die Recht s- mittel haben nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 - 3 - Der Senat ha t das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagten in den Fällen III.1., 2., 15. und 25. jeweils wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden sind. Anders als der Generalbundesanwalt es in seiner Antragsschrift vertritt, hält der Senat aber jedenfalls die Schwelle zum strafbaren Versuch für die Diebstahlstaten für überschritten: Ein gesondert verfolgter Mittäter hatte in einem Selbstbedienungsgeschäft hochwerti ge Waren in eine Tüte gesteckt und diese zumeist noch in einem anderen Bereich des Geschäfts zwischen Waren verborgen, wo sie absprachegemäß von den Ang e- klagten abgeholt werden sollten, wozu es jedoch dann nicht kam (vgl. hierzu RG, Urteil vom 9. Juli 1885 Rep 1677/85, RGSt 12, 353, 355 f.; BGH, Urteile vom 7. Oktober 1954 3 StR 560/53, NJW 1955, 71 und vom 18. Dezember 1959 4 StR 499/59, JZ 1960, 447; Beschluss vom 6. Oktober 1961 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 274; Urteil vom 27. Februar 1975 4 St R 310/74, NJW 1975, 1176 , 1177 ; Beschluss vom 4. Mai 1984 2 StR 133/84; Vogel, LK StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 97, 100). Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die G e- samtstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleiben den Einze l- strafen von drei Jahren und sechs Monaten, zweimal zwei Jahren und drei M o- naten, zwei Jahren sowie neunzehnmal einem Jahr und elf Monaten Freiheit s- strafe ausschließen, dass das Landgericht ohne die im eingestellten Fall ve r- hängten Strafen eine mi ldere Gesamtstrafe gebildet hätte. 2 3 - 4 - Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten e r- geben (§ 349 Abs. 2 StPO). Graf Jäger Cirener RiBGH Dr. Bär ist urlaubsbedingt an einer Unterschriftsleistung gehindert. Radtke Graf 4
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