ECLI:DE:BGH:2018:100718B1STR605.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 605/16 vom 10. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 10. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 4. August 2016 wird mit der Maßgabe verworfen, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat als vollstreckt gilt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Bankrotts in zwei Fällen sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu der Gesam t- freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine dagegen ge richtete, auf zahlre i- che Verfahrensbeanstandungen sowie die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Näherer Erörterung bedarf lediglich das Folgende: 1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen in b eiden ve r- fahrensgegenständlichen Fällen die Voraussetzungen des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgrund der vom Angeklagten ausgegangenen Anweisung, ihm vertra g- lich zustehende Provisionszahlungen nicht mehr wie bisher auf unter se i- nem Namen geführte Konten, s ondern auf ein näher bezeichnetes Konto seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau sowie auf eines einer GmbH zu zahlen. Das 1 2 - 3 - l- venzmasse gehörender Gegenstände nach Eintritt des Krisenm erkmals der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 InsO. a) aa) Der Schuldner ist im Sinne der vorgenannten Vorschrift zahlung s- unfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfü l- len. Die prozessuale Feststellung der Zahlungsu nfähigkeit erfolgt sowohl für das Insolvenzverfahren (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 IX ZR 50/15, NJW 2018, 396, 398) als auch im Insolvenzstraftaten betreffenden Stra f- verfahren in der Regel durch eine betriebswirtschaftliche Methode, die eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mi t- tel andererseits voraussetzt (BGH, Beschlüsse vom 12. April 2018 5 StR 538/17, NStZ - RR 2018, 216 f . mwN sowie vom 16. Mai 2017 2 StR 169/15, wistra 2017, 495, 498). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs kann sich das Tatgericht im Strafprozess die Überzeugung (§ 261 StPO) vom Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 InsO auc h auf der Grundlage wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen bilden, zu denen etwa das Ignorieren von Rechnungen oder Mahnungen sowie gescheiterte Vollstr e- ckungsversuche gehören (BGH, Beschlüsse vom 21. August 2013 1 StR 665/12, NJW 2014, 16 4, 165; v om 23. Juli 2015 3 StR 518/14, NStZ - RR 2015, 341, 342 und vom 12. April 2018 5 StR 538/17, NStZ - RR 2018, 216 f. jeweils mwN). Die auf solche Weise feststellbare Zahlungsunfähigkeit ist alle r- dings von der bloßen, straftatbestandlich nicht genügenden Zah lungsstockung abzugrenzen (siehe nur BGH, Beschluss vom 12. April 2018 5 StR 538/17, NStZ - RR 2018, 216 f.; näher Radtke/Petermann in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 77 mwN). Dazu muss zusätzlich zur stichtag s- bezogenen Gegenüber stellung eine Prognose erstellt werden, ob innerhalb e i- ner Drei - Wochen - Frist mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit sicher 3 - 4 - zu rechnen ist, etwa durch Kredite, Zuführung von Eigenkapital, Einnahmen aus dem normalen Geschäftsbetrieb oder Veräußerung von Vermögensgegenstä n- den (BGH, Beschlüsse vom 21. August 2013 1 StR 665/12, NJW 2014, 164, 165 und vom 12. April 2018 5 StR 5 38/17, NStZ - RR 2018, 216 f.). bb) Von diesen Anforderungen ausgehend hat das Landgericht sich se i- ne Überzeugung von der spä testens ab dem 1. Dezember 2011 bestehenden Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten beanstandungsfrei auf der Grundlage einer stichtagsbezogenen Betrachtung gebildet, in die es der Sache nach z u- sätzlich beweiswürdigend wirtschaftskriminalistische Anzeichen ein bezogen hat. Bereits anhand der zeugenschaftlichen Angaben des Insolvenzverwalters und des mit einer Vielzahl von Vollstreckungsmaßnahmen betrauten Oberg e- richtsvollziehers K . konnte das Landgericht ohne Rechtsfehler die Vorausse t- zung der Zahlungsunfähig keit zum genannten Zeitpunkt annehmen und zudem eine bloße Zahlungsstockung ausschließen. Aus den im angefochtenen Urteil mitgeteilten Auskünften des Insolvenzverwalters ergibt sich, dass sich an den zum Stichtag festgestellten Verhältnissen selbst bis zur tatgerichtlichen Haup t- verhandlung knapp fünf Jahre später nichts geändert hat (UA S. 46). cc) Die zahlreichen sachlich - rechtlichen Einwendungen der Revision g e- gen die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten i . S . v . § 17 Abs. 2 InsO greifen nicht durch. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung waren die nach den Urteil s- feststellungen rechtskräftig titulierten Schadensersatzforderungen von Gläub i- gern als fällige Forderungen in die Gegenüberstellung von Verbindlichkeiten einerseits und liquiden Mitteln andererseits einzustellen. Zwar setzt die Fälli g- keit von Forderungen, zu deren vollständiger Erfüllung der Schuldner wegen Zahlungsunfähigkeit zum Fälligkeitszeitpunkt oder innerhalb angemessener 4 5 6 - 5 - Frist nicht mehr in der Lage ist, voraus, dass übe r die Fälligkeit i . S . v . § 271 BGB hinaus der Fall, wenn eine Handlung des Gläubigers gegeben ist, aus der sich der Wi l- le ergibt, die Erfüllung möglicher Zahlungsansprüche zu verlangen (BGH, B e- schlüsse vom 19. Juli 2007 IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286, 293 und vom 16. Mai 2017 2 StR 169/15, wistra 2017, 495, 498). Dieses Einfordern, an das ohnehin keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 2 StR 169/15, wistra 2017, 495, 498), ergibt sich bereits aus dem Umstand des jeweils erfolgreichen Einklagens der Forderungen, das zu rechtskräftigen Entscheidungen darüber geführt hat. Wird eine geltend gemac h- te Forderung rechtskräftig zugesprochen, besteht diese von Anfang an und ist deshalb bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen (siehe nur Ch. Brand in Bittmann [Hrsg.], Praxishandbuch Insolvenzstrafrecht, 2. Aufl., § 12 Rn. 46 mwN). Die materielle Berechtigung entsprechend titulierter Ford e- rungen ist zw ar grundsätzlich nicht im Insolvenzverfahren zu prüfen (siehe nur BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 IX ZB 18/15, DB 2016, 1929, 1930 f. mwN), sondern außerhalb dessen geltend zu machen. Sind solche Forderu n- gen, wie die hier fraglichen Schadensersatzansprü che, aber rechtskräftig zue r- kannt und kann deshalb aus ihnen sogleich vollstreckt werden, müssen sie bei der Bewertung der Zahlungsunfähigkeit berücksichtigt werden. Auf die materie l- le Richtigkeit der zugrunde liegenden Urteile kommt es dann im Hinblick au f das Krisenmerkmal nicht an. Die von der Revision vertretene Auffassung, die Stra f- gerichte müssten selbst bei rechtskräftig zuerkannten Forderungen deren mat e- rielle Berechtigung eigenständig prüfen, geht sowohl an den insolvenzrechtl i- chen Anforderungen de s § 17 Abs. 2 InsO als auch dem Schutzzweck des § 283 StGB vorbei. - 6 - Soweit die Revision geltend macht, Zahlungsunfähigkeit sei auch im Hi n- blick auf erhebliche Vermögenswerte des Angeklagten in Gestalt von u.a. einer Unternehmensbeteiligung und von Eigentu m an Grundstücken ausgeschlossen, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Dem Vorhandensein von Vermögen kommt für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit als Geldilliquidität lediglich im Rahmen der Prognose über die kurzfristig mögliche Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit Bedeutung zu. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler in der zugrundeliegenden Beweiswürdigung gerade bezüglich der Unternehmensb e- teiligung des Angeklagten ausgeschlossen, dass durch deren ohnehin nicht gelungene Veräußerung nicht innerhalb einer maximal dreiwöchigen Frist Liquidität zurückgewonnen werden konnte. b) Die getroffenen Feststellungen tragen bei Anlegung der dafür gelte n- den rechtlichen Maßstäbe (siehe nur BGH, Urteil vom 17. März 1987 1 StR 693/86, BGHSt 34, 309, 31 0 f. und Beschluss vom 17. März 2016 1 StR 628/15, StV 2017, 79 ff.) auch das Beiseiteschaffen i . S . v . § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch die Anweisung des Angeklagten, ihm zustehende Provisionsza h- lungen auf zwei nicht ihm zustehende Konten zu leiten. Da es si ch bei den b e- troffenen Konten jeweils um solche handelte, die nicht auf seinen Namen g e- führt wurden und über die er nicht (unmittelbar) verfügen konnte, war der Zugriff seiner Gläubiger auf die entsprechenden, zur Insolvenzmasse gehörenden Fo r- derungen ersc hwert. 2. Die erhobenen Verfahrensrügen dringen im Ergebnis aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen, die durch die nachfolgenden Schriftsätze der Verteidigung nicht in Frage gestellt werden, nicht durch. Ergänzend bemerkt der Senat insoweit lediglich Folgendes: 7 8 9 - 7 - a) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, konnte der u.a. auf Verlesung eines Schreibens einer näher bezeichneten Steuerber a- tungsgesellschaft vom 12. März 2012 gerichtete Beweisantrag (Nr. 5) zwa r nicht rechtsfehlerfrei auf den Ablehnungsgrund der völligen Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) gestützt werden, weil mit der Urku n- de lediglich deren Existenz und Inhalt bewiesen werden sollte (zum genannten Ablehnungsgrund näher BGH, Urteil vom 21. August 2014 1 StR 13/14, NStZ - RR 2014, 316, 317). Allerdings kann aus den in der Antragsschrift dargelegten Gründen das Beruhen des Urteils auf der fehlerhaft begründeten Ablehnung sicher ausgeschlossen werden. b) Ebenso verhält es sich jedenfalls bei der Ablehnung des Beweisa n- trags (Nr. 9) auf Verlesung des in einem Rechtsstreit zwischen einer geschädi g- ten Anlegerin und dem Angeklagten ergangenen Urteils des Oberlandesg e- richts Bamberg vom 20. Februar 2010. Auch insoweit sollte unmi ttelbar der I n- halt des Urteils bewiesen werden. Bei darauf beschränkter Beweistatsache konnte der Antrag nicht wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels z u- rückgewiesen werden. Wie sich aber bereits aus dem Beweisantrag selbst s gestellte Begründung des ausgeurteilten Anspruchs Antrag letztendlich darauf ab, die Berücksichtigung des titulierten Anspruchs bei der Zahlungsunfähigkeit als fällige Forder ung gegen den Angeklagten ausz u- schließen. Da es wie zu 1.b) dargelegt aber allein auf die rechtskräftige Z u- erkennung der Forderung ankommt und die diesbezüglichen Beweisanträge der Verteidigung von einer rechtsirrigen Beurteilung der Zahlungsunfähigkei t au s- gingen, kann wiederum sicher ein Beruhen ausgeschlossen werden. Denn das Landgericht hat ungeachtet des fehlerhaften Ablehnungsgrundes erkannt, dass es auf den Inhalt des fraglichen Urteils unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommt. 10 11 - 8 - 3. Wegen der durch die Bearbeitung zahlreicher vorrangiger Haftsachen und des Umfang des Revisionsstoffs bedingten Dauer des Revisionsverfahren s erklärt der Senat einen Monat der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt. Raum J äger Cirener Radtke Hohoff 12
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