BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 606/07 vom 8. Januar 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Mannheim vom 3. August 2007 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Verfahrensr374ge des Angeklagten A. wegen Verletzung von 247 244 Abs. 3 Satz 2 2. Alternative StPO bemerkt der Senat erg344nzend: Es kann offen bleiben, ob die Strafkammer die Vernehmung des Auslandszeugen mit der zutreffenden Be-gr374ndung abgelehnt hat, die Vernehmung des Zeugen sei f374r die Entscheidung ohne Bedeutung. Der Senat kann die Begr374ndung auch nicht durch eine Entscheidung nach 247 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ersetzen. Der Senat kann aber das Beruhen eines m366gli-chen Verfahrensfehlers ausschlie337en. Nach dem von der Revision mitgeteilten Beweisantrag lagen keine konkreten Anhaltspunkte daf374r vor, die es gerechtfertigt h344tten, dem angebotenen Beweis durch Vernehmung eines nach Vietnam abgeschobenen Abneh-mers von Rauschgift unter dem Gesichtspunkt einer Aufkl344rungs-hilfe nach 247 31 BtMG nachzugehen. Nach st344ndiger Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs muss die behauptete Aufkl344rungs-hilfe zur 334berzeugung des Gerichts feststehen. Der Tatrichter ist - - 3 - insbesondere w344hrend des Laufes der Hauptverhandlung - weder gehalten, selbst den Angaben des Angeklagten nachzugehen, noch abzuwarten, bis andere Stellen entsprechende Ermittlungen durchgef374hrt haben (vgl. BGH NStZ 2003, 162). Wahl Boetticher Hebenstreit Elf Graf
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