BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 606/12 vom 19. Februar 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: g e werbsmäßiger Steuerhehlerei u.a. zu 2.: Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2013 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 22. Mai 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag ten e rgeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Erwa r- tung weiterer Straftaten des Angeklagten K . und dementspr e- chend die Ablehnung einer günstigen Kriminalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) begründet, sind im Ergebni s rechtsfehlerfrei. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Rothfuß Jäger Radtke
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