BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 606/14 vom 9. Juni 2015 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ___________________________ StGB § 32 Zur Rechtswidrigkeit des Angriffs im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB bei hoheit lichem Handeln. BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 - 1 StR 606/14 - LG Stuttgart in der Strafsache gegen alias: - 2 - wegen versuchten Totschlags - 3 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juni 2015 , an der teilgenommen haben: Vor sitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß , Prof. Dr. Graf , Prof. Dr. Radtke , Prof. Dr. Mosbacher , Richterin am Landgericht als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. August 2014 wird verwo r- fen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine dagegen gerich tete, auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt ohne Erfolg. A. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts reiste der aus dem Irak stammende Angeklagte 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein u n- ter Falschpersonalien gestellter Asylantrag w urde 2005 rechtskräftig abgelehnt. Seitdem wurden ihm immer wieder jeweils zeitlich befristete Duldungen erteilt, weil die Ausländerbehörden wegen (vermeintlich) fehlender Ausweisdokumente 1 2 3 - 5 - von einem tatsächlichen Abschiebehindernis ausgingen. Ende November 2008 wurde der Angeklagte aus der Bundesrepublik ausgewiesen; die zuständige Ausländerbehörde setzte jedoch die Abschiebung wegen nach ihrem Kenntni s- stand weiterhin bestehender Abschiebehindernisse aus und sprach eine weit e- re Duldung aus. Nachdem der An geklagte seine wahre Identität offenbart und der z u- ständigen Ausländerbehörde Ausweispapiere vorgelegt hatte, ordnete diese seine Abschiebung für den 4. Februar 2014 an. Allerdings gewährte dieselbe Behörde dem Angeklagten am 13. Januar 2014 eine weitere, bis zum 14. April 2014 befristete Duldung. Eine Woche nach Ergehen dieser Duldungsverfügung beauftragte die Ausländerbehörde dennoch die zuständige Polizeidirektion L . damit, die angeordnete Abschiebung am 4. Februar 2014 durch Verbringung de s Angeklagten zum Flughafen in Frankfurt/Main zu vollziehen. Von dort aus sollte er nach Erbil (Irak) abgeschoben werden. In dem an die P o- lizeidirektion gerichteten Schreiben teilte die Ausländerbehörde mit, die A b- schiebung sei gegenüber dem Angeklagten sc hriftlich angekündigt und diesem aufgetragen worden, sich am festgesetzten Tag für die Durchführung der A b- schiebung bereitzuhalten. Tatsächlich war eine entsprechende Ankündigung gegenüber dem Angeklagten jedoch versehentlich nicht erfolgt. 2. Da die zus tändige Polizeidirektion von einer Information des Ang e- klagten über die Abschiebung ausging und dieser nicht als gewaltbereit galt, wurden zwei uniformierte Beamte mit üblicher Ausrüstung und Kleidung, ohne Schutzkleidung, mit der Durchführung der Abschieb ung beauftragt. Als die B e- amten am frühen Morgen des 4. Februar 2014 an der Wohnungstür des Ang e- klagten klingelten und ihn von der Abschiebung informierten, war dieser völlig überrascht. Auf die Aufforderung hin , sich auszuweisen, händigte der Ang e- 4 5 - 6 - kla g te d nicht freiwillig mitkommen und wolle das Land nicht verlassen. Der Aufforderung der inzwischen in die Wohnung gelangten Beamten, sich anzukleiden, kam der Angeklagte nicht nach. Vielme hr konnte er, von den Polizeibeamten unbemerkt, ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm ergreifen. Dieses Messer setzte er sich an den Hals. Durch die von den Polizeibeamten ernst genommene Suiziddrohung, veranlasste er diese, ihm die Ausfert igung der Duldungsverfügung zurückzugeben und seine Wohnung wi e- der zu verlassen. 3. Während die Beamten Verstärkung anforderten, begab sich der A n- geklagte unter Mitnahme des Küchenmessers auf den Balkon seiner Wohnung und gelangte durch Überklettern eine r Trennwand auf den Balkon der Nac h- barwohnung. Dort versteckte er sich in einem Geräteschuppen. Dabei hoffte er darauf, dort nicht gefunden zu werden und so der Abschiebung zu entgehen. Für den Fall der als möglich erwarteten Entdeckung wollte er sein Entk ommen mittels seines Messers erzwingen (UA S. 9). 4. Etwa 30 Minuten nach der Alarmierung trafen die polizeilichen Ve r- stärkungen ein. Drei der hinzugekommenen Beamten suchten auf dem Balkon der Nachbarwohnung nach dem Angeklagten. Unter ihnen war PHM E. , der u.a. mit einem Kettenhemd geschützt war. Ein zweiter der den Ba l- kon absuchenden Beamten war mit einer Maschinenpistole bewaffnet. Im Rahmen der Suche versuchte PHM E . , die Schiebetür des dem Angeklagten als Versteck dienenden Geräteschuppens aufzuziehen. Dies misslang jedoch zunächst, weil der Angeklagte die Tür von innen zuhielt. Als der Polizeibeamte E . daraufhin den Krafteinsatz verstärkte, konnte er die Tür so weit öffnen, dass der hinter ihm stehende Kollege d en Angeklagten 6 7 8 9 - 7 - in dem Schuppen entdeckte und diesen sofort aufforderte, sich auf den Boden zu legen. PHM E . zog nunmehr die Tür vollständig auf. Der Angekla g- te hatte dieses erwartet und war entschlossen, das Messer einzusetzen, um sich so de n Weg freizukämpfen und der beabsichtigten Abschiebung zu entg e- hen. Mit dem in der rechten Hand gehaltenen Messer stach er daher sofort schnell hintereinander mit horizontalen, bogenartigen Bewegungen mindestens drei Mal in Richtung der linken Schulter und des Oberkörpers von PHM E . . Einer der wuchtig geführten Stiche traf den metallenen Türrahmen der Hütte und führte dort eine Beschädigung herbei. Der Angeklagte, dem die Schutzbekleidung des Beamten nicht bekannt war, rechnete damit, dass PHM E . durch die Stiche getötet werden könnte. Dies kümmerte ihn jedoch nicht (UA S. S. 21). Der Beamte konnte jedoch reflexartig zurückweichen, so dass er durch die Stiche nicht verlet zt wurde. Sofort nach der Ausweichbewegung trat PHM E . wieder nach vorn und konnte dem nunmehr aus der Hütte hinau s- tretenden Angeklagten mit dem Einsatzstock das Messer aus der Hand schl a- gen. Anschließend gelang es den drei auf dem Balkon ein gesetzten Beamten, den sich wehrenden Angeklagten zu Boden zu bringen und ihm Handfesseln anzulegen. Ob zumindest einer der Stiche PHM E . getroffen hatte und e i- ne Verletzung lediglich durch das getragene Kettenhemd verhindert worden war, hat das Landgericht nicht aufzuklären vermocht. II. Es hat eine Rechtfertigung des Angeklagten auf der Grundlage von § 32 StGB ausgeschlossen. Im Zeitpunkt der Ausführung der Stiche habe kein g e- 10 11 - 8 - genwärtiger rechtswidriger Angriff gegen ihn vorgelegen. Zudem habe er nicht mit Verteidigungs - , sondern mit Angriffswillen gehandelt, weil es ihm darum ging, seine Flucht zu ermöglichen (UA S. 24). Einen freiwilligen Rücktritt vom Totschlagsversuch hat es verneint. B. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Bewei s- würdigung ebenfalls ohne Rechtsfehler einen bedingten Tötungsvorsatz bei dem Angeklagten festgestellt. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat bedingten T ö- tungsvorsatz , wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Beide Elemente müssen getrennt voneinander geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verne i- nung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen (vgl. BGH, Urteile vom 14. August 2014 - 4 StR 163/14 Rn. 15 , NJW 2014, 3382, 3383 ; vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13 Rn. 7; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444; vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 701 Rn. 34 f. mwN). In die Prüfung sind dabei neben der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung und der konkreten Angriffsweise des Täter s auch seine psychische Verfassung bei Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen (BGH, Urteile vom 14. August 2014 - 4 StR 163/14 Rn. 15 , NJW 2014, 3382, 3383; vom 5. Juni 2014 12 13 14 - 9 - - 4 StR 439/13 Rn. 7; vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ 2013, 58 1, 582 mwN). 2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. a) Das Landgericht hat das Wissenselement des bedingten Tötungsvo r- satzes ohne Rechtsfehler auf die von dem Angeklagten angenommene erhebl i- che objektive Gefährlichkeit seines V orgehens gegen den Polizeibeamten E . gestützt. Diese ist durch die Beschaffenheit des Messers mit einer Klingenlänge von 20 cm, die auch in der Beschädigung des metallenen Tü r- rahmens zum Ausdruck kommende Wucht der Stiche sowie ihrer Ausführung in Richtung des Oberkörpers des Beamten ausreichend mit tatsächlichen U m- ständen belegt. Die von dem Polizeibeamten E . getragene Schutzkleidung in Gestalt eines Kettenhemdes war nicht als gegen die Wissenskomponente des bedingten Tötungsvors atzes sprechender Aspekt zu berücksichtigen. Der Tatrichter hat mit rechtsfehlerfreien Erwägungen ausgeschlossen, dass dem Angeklagten das Vorhandensein derartiger Schutzbekleidung durch die nu n- mehr eingesetzten Polizisten bekannt war. Soweit das Landgeric ht dies auch darauf gestützt hat, dass die beiden zunächst mit dem Vollzug der Abschiebung beauftragten Polizeibeamten dem Angeklagten ohne Schutzkleidung gege n- über getreten sind, handelt es sich um einen möglichen Schluss, der revision s- rechtlich hinzunehm en ist. b) Die Billigung des als möglich erkannten Todeseintritts, dem der Ang e- klagte gleichgültig gegenüberstand, hat das Landgericht mit dem von diesem selbst angegebenen unbedingten Fluchtwillen gleichfalls ohne Rechtsfehler begründet. Sonstige Umstä nde in seiner Person und der Tatausführung stehen dem Willenselement nicht entgegen. 15 16 17 18 - 10 - Zwar kann bei einer - hier aus der Sicht des Angeklagten - generell l e- bensgefährlichen Gewalttat , die spontan, unüberlegt und in affektiver Erregung begangen wird, aus dem Wissen um den möglichen Eintritt des Todes nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten auf eine billigende Inkaufnahme des Erfolgsei n- tritts geschlossen werden (siehe BGH, Urteile vom 14. August 2014 - 4 StR 163/14 Rn. 18 , NJW 2014, 3382, 3383 mwN; vom 17. Juli 2013 - 2 StR 139/13, NStZ - RR 2013, 343; vom 16. August 2012 - 3 StR 237/12, NStZ - RR 2012, 369, 370; vom 25. November 2010 - 3 StR 364/10, NStZ 2011, 338 f.). Das Vorli e- gen solcher B esonderheiten hat das Landgericht jedoch verneint. Insbesondere konnte es sachverständig beraten einen Affekt bei dem Angeklagten au s- schließen (UA S. 22 f.). Auch eine spontane Ausführung lag erkennbar nicht vor. Der Angeklagte hat vielmehr planvoll sein V erlassen der Wohnung und das Verbergen in der Gartenhütte auf dem Nachbarbalkon durchgeführt. Zudem hatte er während des wenigstens halbstündigen Versteckens in der Hütte g e- nügend Zeit, sein weiteres Vorgehen zu überdenken (UA S. 23 f.). Insgesamt hat das Landgericht damit auch hinsichtlich der Willenskomponente des b e- dingten Tötungsvorsatzes eine ausreichende Gesamtbewertung der maßgebl i- chen objektiven und subjektiven Umstände vorgenommen. II. Im Ergebnis ist die Annahme eines rechtwidrigen Handelns de s Ang e- klagten rechtlich nicht zu beanstanden. Die gegen den Polizeibeamten E . geführten drei Messerstiche waren weder durch Notwehr gemäß § 32 StGB noch durch einen sonstigen Erlaubnissatz gerechtfertigt. 19 20 - 11 - 1. Der Angeklagte sah sich zwar im Zeitpunkt der Messerstiche einem unmittelbar bevorstehenden und damit gegenwärtigen Angriff auf seine durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Fortbewegungsfreiheit seitens des Pol i- zeibeamten ausgesetzt. Dieser Angriff war jedoch nicht im Sinne von § 3 2 Abs. 2 StGB rechtswidrig. a) Der - in dem vorgenannten Sinn - Rechtmäßigkeit des bevorstehe n- den Zugriffs durch den Polizeibeamten E . stand nicht entgegen, dass der Vollzug der durch die zuständige Ausländerbehörde materiell rechtmäßig angeo rdneten Abschiebung am 4. Februar 2014 (noch) nicht erfolgen durfte, weil dem Angeklagten eine über diesen Termin hinausreichende, bis zum 14. April 2014 befristete Duldung (§ 60a AufenthG) erteilt worden war. Eine Duldung setzt den Vollzug der Abschiebung zeitweilig aus (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 11 B 676/15 Rn. 2; Bauer in Renner/ Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., AufenthG § 60a Rn. 16). Die am 20. Januar 2014 erfolgte Beauftragung der Polizeidirektion L . mit dem Vollzug der Abschiebung seitens der zuständigen Auslände r- behörde stellt sich weder als gemäß § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG möglicher wirksamer Widerruf der am 13. Januar 2014 dem Angeklagten erteilten Du l- dung noch als deren wirksame Rücknahme da r. Denn Rücknahme oder Wide r- ruf wären jedenfalls dem Angeklagten nicht bekannt gegeben (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG Baden - Württemberg) worden. Die Voraussetzungen, unter d e- nen eine Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch Vermittlung einer and e- ren Behörde - hier der Polizeidirektion L . - erfolgen kann (zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Beschlüsse vom 16. November 2010 - 6 B 58/10, Buchholz 402.44 VersG Nr. 18; vom 5. Mai 1997 - 1 B 129/96, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 11), lagen ersichtli ch nicht vor. Für eine Beauftr a- gung der Polizeidirektion, einen Rücknahme - oder Widerrufsbescheid bezüglich 21 22 23 - 12 - der Duldung an den Angeklagten auszuhändigen, bestehen keine Anhaltspun k- te. Vielmehr spricht die seitens der zuständigen Ausländerbehörde der beau f- t ragten Polizeidirektion am 20. Januar 2014 übermittelte (unzutreffende) Info r- mation, dem Angeklagten sei die Abschiebung angekündigt worden, gegen die Möglichkeit, die Ausländerbehörde habe die am 13. Januar 2014 erteilte Du l- dung widerrufen oder zurückgeno mmen und mit der Bekanntgabe dieses Ve r- waltungsaktes die Vollzugspolizei beauftragt. Ungeachtet der Aussetzung der Vollziehbarkeit der Abschiebung wegen der erneuten Duldungsverfügung war aber das auf die Ingewahrsamnahme des Angeklagten zum Zwecke der Abschiebung gerichtete Verhalten von PHM E . kein rechtswidriger Angriff i m Sinne von § 32 Abs. 2 StGB. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Rechtmäßigkeit - sowohl bezüglich § 32 Abs. 2 StGB als auch § 113 Abs . 3 StGB - des Handelns von staatlichen Hoheitsträgern bei der Ausübung von H o- heitsgewalt weder streng akzessorisch nach der materiellen Rechtmäßigkeit des dem Handeln zugrundeliegenden Rechtsgebiets (meist des materiellen Verwaltungsrechts) noch nach der Rechtmäßigkeit entsprechend dem maßge b- lichen Vollstreckungsrecht (vgl. BGH, Urteile vom 31. März 1953 - 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164; vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 363 sowie die Nachw. bei Rönnau/Hohn in Leipziger Kommentar zum St GB, 12. Aufl., Band 2 , § 32 Rn. 117; Erb in Münchener Kommentar zum StGB , 2. Aufl., Band 1 , § 32 Rn. 75; siehe auch BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1 0 90/06 Rn. 26 ff. bzgl. der Rechtmäßigkeit bei § 113 Abs. 3 StGB ). Die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns in einem strafrechtlichen Sinne hängt vielmehr lediglich davon ab, enen w e- 24 25 - 13 - sentlichen Förmlichkeiten einhält und der Hoheitsträger sein - ihm ggf. eing e- räumtes - Ermessen pflichtgemäß ausübt (BGH, Urteile vom 31. März 1953 - 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164; vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 365; weitere umfassende Nachw. bei Rönnau/Hohn aaO § 32 Rn. 117 Fn. 332; Erb aaO § 32 Rn. 75 Fn. 159). Befindet sich allerdings der Hoheitsträger in einem schuldhaften Irrtum über die Erforderlichkeit der Amt s- ausübung, handelt er willkürlich oder unter Missbrauch sein es Amtes, so ist sein Handeln rechtswidrig (BGH, Urteil vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 363; in der Sache ebenso bereits BGH, Urteil vom 31. März 1953 - 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164 f.; siehe auch BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats ], Beschluss vom 29. April 1991 - 1 BvR 7/90, NJW 1991, 3023 sowie Erb, Festschrift für Gössel, 2002, S. 217, 230 f.). c) Diese Auslegung des einfachen Gesetzesrechts mit der teilweisen A b- lösung des strafrechtlichen Rechtswidrigkeitsbegriffs im Sinne vo n § 32 Abs. 2 StGB (und § 113 Abs. 3 StGB) von der Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Ha n- delns nach Maßgabe der jeweils einschlägigen außerstrafrechtlichen Recht s- vorschriften ist entgegen der von Teilen der Strafrechtswissenschaft (etwa Paeffgen in Nomos Komm entar zum StGB, 4. Aufl., Band 2, § 113 Rn. 39 ff. mwN) vorgetragenen Kritik verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, [1. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1 0 90/06 Rn. 26 ff. bzgl. der Rechtmäßigkeit bei § 113 Abs. 3 StGB). d) Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung (vgl. aber BGH, U r- teil vom 2. November 2011 - 2 StR 375/11, NStZ 2012, 272, 273 mit Anm. Erb JR 2012, 207, 209 f.) fest. Die gegen diese in der Strafrechtswissenschaft e r- hobenen Einwände (siehe etwa Rönnau/Hohn aaO Rn. 119; Kindhäuser in Nomos Kommentar zum StGB, 4. Aufl., Band 1, § 32 Rn. 6 9) werden den für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 StGB maßgeblichen B e- 26 27 - 14 - sonderheiten der Situation nicht ausreichend gerecht, in der sich ei n Bürger drohenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen durch einen Hoheitsträger ausg e- setzt sieht. aa) Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner bisherigen Rechtspr e- chung im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit (im Sinne von § 32 StGB und § 113 StGB) von hohe itlichem Handeln stets in den Blick genommen, in welcher Lage sich (Polizei)Vollzugsbeamte bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeit befinden (vgl. BGH, Urteile vom 31. März 195 3 - 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164; vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 365 f.; siehe auch BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 Rn. 29 und 36). Diese müssen sich in der konkreten Situation in der Regel unter einem gewissen zeitlichen Druck auf die Ermittlung eines äußeren Sac hverhalts beschränken, ohne die Rechtmäßigkeit des eigenen Handelns auf der Grundlage des materiellen Rechts oder des (Verwa l- tungs)Vollstreckungsrechts bis in alle Einzelheiten klären zu können (siehe BVerfG und BGH jeweils aaO). Das Bundesverfassungsgeric ht hat vor dem dargestellten Hintergrund be züglich der Auslegung des Recht mäßigkeitsbegriffs in § 113 Abs. 3 StGB verfassungsrechtlich akzeptiert, dass bei der Notwendi g- keit umgehenden behördlichen Einschreitens eine Pflicht des betroffenen Bü r- gers zur Bef olgung einer wirksamen, wenn auch gegebenenfalls rechtswidrigen Diensthandlung besteht (BVerfG aaO Rn. 29). Er muss die Amtshandlung grundsätzlich hinnehmen und kann erst nachträglich eine Feststellung der eventuellen Rechtmäßigkeit der Maßnahme erreichen (BVerfG aaO mwN). bb) Von diesen Grundsätzen geht auch das Verwaltungsvollstreckung s- recht aus. Ihm liegt der Gedanke zugrunde, der betroffene Bürger habe eine Pflicht zur Duldung von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung auch dann, wenn nicht sämtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Erb, 28 29 - 15 - Festschrift für Gössel, S. 21 7 , 227 mwN). Dies ergibt sich aus den (ei n- fach)gesetzlichen Regelungen über den Ausschluss der aufschiebenden Wi r- kung von Rechtsbehelfen gegen Vollstreckungsmaßnahmen in d en Verwa l- tungsvollstreckungsgesetzen (etwa § 12 Satz 1 Landesverwaltungsvollstr e- ckungsgesetz Baden - Württemberg [LVwVG]; siehe auch Stammberger in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl., § 18 VwVG Rn. 14; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl., § 32 Rn. 13). Der Betroffene ist d a- rauf beschränkt, nachträglichen Rechtsschutz einzuholen. Es ist mit dem Au s- schluss d er aufschiebenden Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsvollstreckung s- maßnahmen wertungsmäßig nicht zu vereinbaren, gegen solche Maßnahmen dem Betroffenen im Fall ihrer Rechtswidrigkeit das Notwehrrecht aus § 32 StGB einzuräumen (zutreffend Erb aaO). cc) Die spezifische Auslegung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB (und § 113 Abs. 3 StGB) bei hoheitlichem Ha n- deln trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die eingesetzten Vollzugsbea m- te n im Dienst der staatlichen Ordnung tätig werden, die wiederum die Sich e- rung der Rechtsordnung insgesamt gewährleistet ( BGH, Urteile vom 31. März 1953 - 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 1 64; vom 10. No vember 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 365 f.). Die Entlastung des Vollzugsbeamten von dem Risiko, dass sich bei einer ex post erfolgenden Prüfung der Rechtmäßigkeit seines hoheitlichen Handelns am Maßstab meist des materiellen Verwaltung s- rechts oder des Verwaltungsvollstreckungsrechts seine ex ante unter den ko n- kreten Bedingungen seines Handelns vorgenommene Rechtmäßigkeitsbeurte i- lung als unzutreffend erweist und dem von der Maßnahme betroffenen Bürger dann eine ggf. gewaltsame Verteidigu ng gegen den Hoheitsträger offen stünde, dient gerade im demokratischen Rechtsstaat der Sicherung der Entschlusskraft der eingesetzten Vollzugsbeamten (siehe insoweit bereits BGH, Urteil vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 366 und 367). Wi rd - wie 30 - 16 - hier - der hoheitlich handelnde Beamte mit der Vollstreckung einer durch eine andere Behörde angeordneten Verwaltungsmaßnahme beauftragt, darf er sich grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit der ihm übertragenen Vollstreckung ve r- lassen. Umgekehrt mus s die beauftragende Behörde von dem Vollzug der Maßnahme durch die angewiesene Behörde und deren dort konkret betraute Beamte ausgehen können. Derartige Weisungsverhältnisse bilden im Recht s- staat das notwendige Bindeglied, um die demokratische Legitimation für die Ausübung von Staatsgewalt sowie die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung gewährleisten zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 2 7. November 2014 - 2 C 24/13 Rn. 30; siehe auch grundlegend BVerfGE 93, 37, 66 ff. bzgl. der Weisungsgebundenhe it der Verwaltung gegenüber der Regierung). Der von der angeordneten Verwaltungsvollstreckung Betroffene wird durch die ihm au f- erlegte Pflicht zur Duldung einer sich im Nachhinein als - gemessen an den einschlägigen außerstrafrechtlichen Vorschriften - rec htswidrig erweisenden hoheitlichen Maßnahme nicht rechtlos gestellt. Ihm steht die nachträgliche g e- richtliche Rechtmäßigkeitsprüfung (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) vollständig zu r Ve r- fügung. dd) Darüber hinaus führte die Gewährung des Notwehrrechts gegen h o- he itliches Handeln zu nicht akzeptablen Konsequenzen im Hinblick auf die Rechtsgüter des betroffenen Bürgers auf der einen Seite und derjenigen des ausführenden Beamten auf der anderen Seite. Der von einer - nach dem ma ß- geblichen materiellen Recht oder Volls treckungsrecht - rechtswidrigen hoheitl i- chen Maßnahme betroffene Bürger befindet sich in einer völlig anderen ta t- säc h lichen Lage als derjenige, der sich einem rechtswidrigen Angriff auf seine Rechtsgüter durch Private ausgesetzt sieht. Innerhalb der Grenze n seiner Du l- dungspflicht (siehe unten Rn. 34) ist die Eingriffsintensität der staatlichen Ma ß- nahme durch die für hoheitliche s Handeln bestehenden Schranken, vor allem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (dazu im hier relevanten Zusamme n- 31 - 17 - hang BVerfG [2. Ka mmer des Ersten Senats], Beschluss vom 29. April 1991 - 1 BvR 7/90, NJW 1991, 3023) begrenzt. Es droht typischerweise kein endgü l- tiger Verlust des beeinträchtigten Rechtsguts. Auf der anderen Seite wäre der Vollzugsbeamte bei Gewährung des Notwehrrecht s gegen sein hoheitliche s Handeln der Gefahr erheblicher Rechtsgutsbeeinträchtigungen in einer Situation ausgesetzt, in der er ohne ihm vorwerfbaren Irrtum von der Rechtmäßigkeit der hoheitlichen Vollstreckung s- maßnahme ausgeht. Gerade bei Notwehrhandlungen gegen bewaffnete Pol i- zeibeamte im Rahmen des Vollzugs durch andere Behörden angeordnete r Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung wird eine zur endgültigen und sich e- die Tötung der ei ngesetzten Beamten umfassen (Erb, Festschrift für Gössel, S. rechtmäßig wehren. Eine ihm zumutbare legale Verhaltensalternative bliebe ihm dann nicht. Entweder handelt er entgegen dem ihm erteilten Vollstr e- ckungsauftrag oder er macht sich durch eine Abwehr der dann nicht recht s wi d- rigen Verteidigung des von seiner hoheitlichen Maßnahme betroffenen Bürgers strafbar. ee) Daher folgt der Senat nicht einer in der Strafrechtswissenschaft ve r- tretenen Auffassung, die bei - am materiellen Verwaltungsrecht oder dem Ve r- waltungsvollstreckungsrecht gemessen - rechtswidrigem Handeln des Hoheit s- trägers auch strafrechtlich von einem recht s widrigen Angriff i . S . v. § 32 Abs. 2 StGB ausgeht, dem vom ho heitlichen Handeln Betroffenen aber lediglich ein (eingeschränktes) Notwehrrecht gewährt (so etwa Amelung JuS 1986, 329, 337; Rönnau/Hohn aaO § 32 Rn. 134 mwN; der Sache nach über eine Ei n- ch OLG Hamm JR 2010, 361 f. mit krit. Anm. T. Zimmermann). Eine solche 32 33 - 18 - Rechtsauffassung wird weder den beschriebenen (oben Rn. 27 - 31) tatsächl i- chen noch den rechtlichen Besonderheiten des möglichen Notwehrrechts des einzelnen Bürgers gegen das Handeln von staatlichen Hoheitsträgern gerecht. Insbesondere verkennt sie, dass bei dem Vorgehen gegen bewaffnete Polize i- beamte deren Tötung oder zumindest deren gravierende Verletzung meist die d i- 32). e) Die Grenzen der Pflicht zur Duldung einer nach de n maßgeblichen außerstrafrechtlichen Rechtsvorschriften rechtswidrigen hoheitlichen Maßna h- me sind dort erreicht, wo diese mit dem Grundsatz der Rechtsbindung der Ve r- walt ung (Art. 20 Abs. 3 GG) schlechthin unvereinbar sind (BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 29. April 1991 - 1 BvR 7/90, NJW 1991, 3023; in der Sache ebenso BGH, Urteil vom 31. März 1953 - 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164). Das ist jedenfalls bei Willkür und bei Nichtigkeit des Ve r- waltungshandelns der Fall (BVerfG und BGH jeweils aaO). Bei der Verwa l- tungsvollstreckung endet die Duldungspflicht des Betroffenen auch bei der Nichtigkeit von Verwaltungsakten (§§ 43, 44 LVwVfG) im Schweregrad en t- spr echenden Verletzungen der Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung (Erb, Festschrift für Gössel, S. 217, 230; ähnlich T. Zimmermann JR 2010, 361, d- tets rechtswidrig im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB. f) Bei Anwendung der vorstehenden rechtlichen Maßstäbe war der u n- mittelbar bevorstehende Angriff durch PHM E . auf das Freiheitsrecht des Angeklagten nicht gemäß § 32 Abs. 2 StGB rechtswidrig. 34 35 36 - 19 - aa) Der Polizeibeamte E . handelte, wie die übrigen mit dem Vollzug der Abschiebung beauftragten Polizeibeamten, nach den getroffe nen Feststellungen innerhalb sein er örtlichen und sachlichen Zuständigkeit au f- grund des seitens der ihrerseits zuständigen Ausländerbehörden erteilten Au f- trags zur Verwaltungsvollstreckung. Hinsichtlich der Durchführung des Vollzugs der Abschiebung sind durch die beauftragte Polizei die wesentlichen Förmlic h- keiten eingehalten worden. Das gilt auch für die Durchführ ung der Vollstr e- ckung zur Nachtzeit (vgl. § 9 Abs. 2 LVwVG). Gemäß § 9 Abs. 1 L V wVG bedarf diese eine r Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde. Wie sich aus dem Gesam t- zusammenhang des angefochtenen Urteils ergibt, hatte die Ausländerbehörde eine solche Erlaubn is erteilt. Denn sie hatte der unmittelbar beauftragten Pol i- zeidirektion L . mitgeteilt, dem Angeklagten als Abzuschiebenden sei die Abschiebung angekündigt und diesem aufgetragen , sich ab 3.00 Uhr mo r- gens unter seiner Wohnanschrift bereitzuhal ten (UA S. 7/8). bb) Der bevorstehende Zugriff durch PHM E . erweist sich auch nicht aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls als rechtswidrig im Si n- ne des strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffs. Weder befand er sich in einem schuldha ften Irrtum über die Erforderlichkeit der Amtsausübung noch handelt er willkürlich oder unter Missbrauch seines Amtes (Rn. 25). Das gilt selbst dann, wozu das Landgericht allerdings keine Feststellungen getroffen hat, wenn ihm durch Information seitens der zunächst eingesetzten Polizeibeamten B . und K . bekannt gewesen sein sollte, dass der Angeklagte diesen eine Du l- dungsverfügung gezeigt, anschließend aber wieder zurückverlangt hatte. (1) Das Fehlen eines schuldhaften Irrtums über die Erforder lichkeit der Ingewahrsamnahme des Angeklagten ergibt sich aus folgenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen: 37 38 - 20 - Der Polizeidirektion L . war durch das Regierungspräsidium Ka . als zuständiger Ausländerbehörde der Auftrag zum Vollzug d er A b- schiebung für den 4. Februar 2014 erteilt worden. Der Polizeidirektion war we i- ter mitgeteilt worden, dass dem Angeklagten die Abschiebung für den genan n- ten Termin angekündigt und ihm aufgegeben war, sich am fraglichen Tag ab 3.00 Uhr für den Transport bereitzuhalten. Diese Informationen waren auch an den in der Tatnacht diensthabenden Einsatzleiter des mit dem Vollzug durch die Polizeidirektion beauftragten Polizeireviers 3 in S . gelangt (UA S. 8). Die am 13. Januar 2014 dem Angeklagten ertei lte Duldung als Vollzugshinde r- nis war dem zuständigen Einsatzleiter daher zunächst ebenso wenig bekannt wie den zunächst mit dem Vollzug der Abschiebung beauftragten Polizeibea m- ten (POM B . . ). Anhaltspunkte für das Bestehen des Vol l- zu gshindernisses aus § 60a AufenthG ergaben sich nach Beginn des Vollzugs lediglich aus dem Hinweis des Angeklagten auf die Duldung sowie dem kurzze i- tigen Zugriff (UA S. 8 und 9) von POM B . . auf die bei dem Angeklagten vorhandenen Ausf ertigung der Duldung vom 13. Januar 2014. Selbst wenn den zur Verstärkung herbeigerufenen Polizeibeamten, darunter PHM E . , das Vorhandensein der Ausfertigung einer über den Abschi e- betermin hinausreichenden Duldung ebenfalls bekannt geworden se in sollte, führte dies für den Polizeibeamten nicht dazu, dass er in ihm vorwerfbare r We i- se die verwaltungsvollstreckungsrechtliche Rechtswidrigkeit der Durchführung verkannt hätte. Den beauftragten Polizeibehörden lagen aufgrund Mitteilung der zustä n- di gen Ausländerbehörde Informationen vor, aus denen sich zunächst eindeutig die Rechtmäßigkeit des Vollzugs der Abschiebung ergab. Allein der Hinweis des Angeklagten auf die Duldung und das kur z zeitige bildliche In - den - Händen - Halten der Ausfertigung durch di e beiden zunächst eingesetzten Polizeibea m- ten konnten keine solche n Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vollzugs hervo r- 39 40 - 21 - rufen, die zu einem schuldhaften Irrtum über den Vollzug der angeordneten Verwaltungsvollstreckung führen konnte n . Eine nähere Prüfung des Inhalts und der Echtheit der Duldung hat der Angeklagte bereits gegenüber POM B . und . selbst vereitelt, indem er die Rückgabe der Ausfertigung durch seine Suiziddrohung erzwungen hat. Eine Klärung des Vorhandenseins einer wirksam erteilte n, über den 4. Februar 2014 hinausreichenden Duldung durch Rücksprache mit dem zuständigen Regierungspräsidium Ka . war ang e- sichts der Tageszeit (zwischen 4.00 und 4.30 Uhr) nicht möglich. Wegen der eindeutigen Informationen und der Beauftragung dur ch das Regierungspräsid i- um war daher für PHM E . (wie auch die übrigen eingesetzten Polize i- beamten) nicht ohne Weiteres erkennbar, dass die Abschiebung des Angekla g- ten wegen der erneut erteilten Duldung am fraglichen Tag verwaltungsvollstr e- ckun gsrechtlich nicht gestattet war. (2) Das hoheitliche Handeln der zur Vollstreckung der angeordneten A b- schiebung eingesetzten Polizeivollzugsbeamten, damit auch des Polizeibea m- ten E . , war angesichts des vorstehend Ausgeführten nicht willkürlich. Ebenso wenig lagen Verletzungen des Verwaltungsvollstreckungsrechts vor, die in ihrem Schweregrad Nichtigkeitsgründen des Verwaltungsakts entspr e- chen würden. g) Schließlich stehen auch die sonstigen Verhältnisse des konkreten Einzelfalls der Anwendung des strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffs bei hoheitlichem Handeln nicht entgegen. Die damit einhergehende Duldungspflicht des von einer hoheitlichen Maßnahme Betroffenen darf diesem zumutbar aufe r- legt werden, weil kein endgültiger Rechtsverlust droht, sondern eine nachträgl i- che Überprüfung der Rechtmäßigkeit eröffnet ist (dazu oben Rn. 30). Vorli e- gend verfügte der Angeklagte über eine Ausfertigung der bis zum 14. April 2014 befristeten Duldungsverfügung. Zwischen dem polizeilichen Zugriff gegen 41 42 - 22 - 4.30 Uhr und dem Abflug des Flugzeugs nach Erbil (Irak) vom Flughafen Fran k- furt/Main um 10.10 Uhr verblieb genügend Zeit, um durch die Vollzugspolize i- beamten mittels Nachfrage bei der zuständigen Ausländerbehörde nach Beginn deren regelmäßiger Dienstzeit klären zu lassen, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Abschiebung vorlagen oder diese (noch) durch eine wirksam erteilte Duldung gehindert war. Es drohte daher im Hinblick auf das Recht zum Aufenthalt im Inland bis zum Ablauf der Duldungsfrist dem Ange klagten kein endgültiger Rechtsverlust. Die Freiheitsentziehung bis zu der Klärung der vol l- streckungsrechtlichen Rechtslage durch Einschaltung der Ausländerbehörde musste der Angeklagte aus den für das Bestehen eines spezifischen strafrech t- lichen Rechtmäßi gkeitsbegriffs bei hoheitlichem Handeln maßgeblichen Grü n- den gerade dulden und durfte sich nicht mit erheblicher Gewaltanwendung d a- gegen wehren. 2. Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts kommen a n- dere Rechtfertigungsgründe zu seinen Gunst en ebenfalls nicht in Betracht. III. Anhaltspunkte für das Fehlen schuldhaften Verhaltens ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil ebenfalls nicht. 1. Die sachverständig beratene Strafkammer hat eine Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten oh ne Rechtsfehler verneint. 2. Nach den ausreichend getroffenen Feststellungen befand sich der Angeklagte auch nicht in einem die Bestrafung aus einer vorsätzlichen Tat au s- schließenden Erlaubnistatbestandsirrtum (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2013 - 1 StR 449/13, NStZ 2014, 30 f. mwN). Der Angeklagte hatte bereits g e- 43 44 45 46 - 23 - genüber den zunächst eingesetzten Polizeibeamten B . und K . angekü n- digt, nicht freiwillig mitzukommen und das Land nicht verlassen zu wollen (UA S. 8). Bei dem Einsatz des Messers kam es ihm darauf an, die von ihm erwa r- t e te Festnahme und daran anschließende Abschiebung zu verhindern (UA S. 9). Dass er sich über tatsächliche Umstände geirrt haben könnte, deren wir k- liches Vorliegen einen von der Rechtsordnung anerkannten Rechtfertigun g s- grund begründen würde , der ihm die als möglicherweise tödlich erkannten Messerstiche gestattete, ist nicht ersichtlich. 3. Ebenso wenig belegen die Feststellungen einen Erlaubnisirrtum als besondere Erscheinungsform des Verbotsirrtums (§ 17 StGB). We itere Ausfü h- rungen dazu waren nicht geboten. Dem Angeklagten kam es allein auf die E r- möglichung seiner Flucht an. Über die Rechtmäßigkeit des Messereinsatzes als Mittel zum Erreichen dieses Ziels hat er nicht erkennbar reflektiert. IV. Ein unmittelbar aus dem Verfassungsrecht resultierendes Verbot, den Angeklagten für die gegen den Polizeibeamten gerichteten Messerstiche zu bestrafen, besteht nicht. Selbst wenn die Vollstreckung der Abschiebeanor d- nung wegen des aus der Duldung folgenden Vollzugshinderni sses verwa l- tungsvollstreckungsrechtlich nicht rechtmäßig gewesen sein sollte, schließt dies eine Bestrafung des Angeklagten wegen der durch die Messerstiche rechtswi d- rig verwirklichten Straftat nicht aus (vgl. BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], Beschlu ss vom 30. April 2007 1 BvR 1090/06 Rn. 53 f. ). 47 48 - 24 - V. Die Strafzumessung des Tatgerichts enthält ebenfalls keine revisiblen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. 1. Die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder schwerer Fall vo rliegt (BGH, Urteile vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15 Rn. 7 mwN ; vom 26. Februar 2015 - 1 StR 574/14 Rn. 15; Beschluss vom 18. De - zember 2007 - 5 StR 530/07, NStZ - RR 2008, 310 f.), ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf Grundlage des umfassenden Ei n- drucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden U m- stände festzustellen und gegeneinander abzuwägen (BGH, Urteile vom 24. März 2015 - 5 StR 6 /15 Rn. 7; vom 31. Juli 2014 - 4 StR 216/14 Rn. 4). Welchen Umständen er bestimmendes Gewicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.; siehe etwa BGH, Urteil vom 2. August 2012 - 3 StR 132/1 2, NStZ - RR 2012, 336 f.; BGH, Besch luss vom 18. Dezember 200 7 - 5 StR 530/07, NStZ - RR 2008, 310 f.; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 146 mwN). Das Revisionsgericht darf die der Entscheidung des Tatrichters über das Vorliegen eines minder schweren Falls zugrunde liegende Wertung nicht s elbst vornehmen, sondern lediglich daraufhin überprüfen, ob dem Tatrichter ein Rechtsfehler unterlaufen ist (siehe BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - 1 StR 574/14 Rn. 16; Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 5 StR 530/07, NStZ - RR 2 008, 310 f.). 2. Derartig e der Revision zugängliche Rechtsfehler bei der Anwendung von § 213 StGB weist das angefochtene Urteil nicht auf. 49 50 51 52 - 25 - a) Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 213 Alt. 1 StGB (zu diesen ausführlich BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - 1 St R 574/14 Rn. 18 ff.) bestehen nicht. b) Die Verneinung eines sonst minder schweren Falls gemäß § 213 Alt. 2 StGB hält ebenfalls sachlich - rechtlicher Prüfung stand. Das Landgericht ist von der gebotenen Gesamtbewertung aller releva n- ten Umstände (Fisch er aaO § 213 Rn. 12; H. Schneider in Münchener Ko m- mentar zum StGB, 2. Aufl., Band 4, § 213 Rn. 49 jeweils mwN) ausgegangen. In diese hat es zugunsten des Angeklagten eingestellt, dass er nicht über die bevorstehende Abschiebung informiert worden war und we gen der bis zum 14. April 2014 befristeten Duldung auch nicht mit dieser rechnen konnte. Z u- dem hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten die Länge der Aufen t- haltsdauer im Inland und seine besondere Lage wegen der Konfrontation mit der bevorstehenden Ab schiebung in den frühen Morgenstunden berücksichtigt. Damit hat es, auch wenn es die Bedeutung der Duldung als Vollzugshindernis rechtlich nicht vollständig erfasst hat, inhaltlich die für die Entscheidung über das Vorliegen eines minder schweren Falls bes timmenden, aus der Verwa l- tungsvollstreckung resultierenden Umstände gewürdigt. Dass es diese Aspekte auch im Zusammenhang mit der wegen der von PHM E . getragenen Schutzkleidung geringen objektiven Gefährlichkeit der Messerstiche nicht für die Ann ahme eines minder schweren Falls hat genügen lassen, ist nach dem vorgenannten Prüfungsmaßstab hinzunehmen. Das Abstellen des Landgerichts auf die aus Sicht des Angeklagten b e- sonders gefährliche Vorgehensweise angesichts der Art und Wucht der Stiche sow ie der konkreten Beschaffenheit des Messers als bestimmende Gründe g e- gen einen minder schweren Fall lässt Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. 53 54 55 56 - 26 - Gleiches gilt, soweit es aus den nämlichen Gründen den Strafrahmen des § 213 StGB auch unter Berücksichtigung d es vertypten Milderungsgrundes aus § 23 Abs. 2 StGB nicht herangezogen, sondern den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Auch innerhalb des gewählten Strafrahmens sind keine Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- k lagten zu erkennen. Raum Rothfuß Graf Radtke Mosbacher
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