ECLI:DE:BGH:2017:250417U1STR606.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 606/16 vom 25 . April 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April 2017 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Bellay, Prof. Dr. Radtke, Dr. Bär , Oberstaats anwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in de r Bundesanwaltschaft , Rec htsanwa lt als Verteidiger in der Verhandlung , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angekla g- ten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 25 . J anuar 2016 werden verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwalts chaft und die dem Angeklagten hier durch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rech ts wegen Gründe: Mit Urteil vom 9. Juli 2013 hatte das Landgericht den Ang eklagten und zwei Mitangeklagte jeweils wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 69 Fäl - len verurteilt. Gegen den Angeklagten hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver hängt und zudem den Verfall des Wertersatz es in Höhe von 30.000 Euro an geordnet . Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hat der Senat in einem ersten Revisionsverfahren die Verurteilung des Angeklagten im Strafausspruch und im Ausspr uch über den Verfall des Wertersatz es aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung an das Landgericht zu rück verwiesen (Urteil und B e- schluss vom 27. Januar 2015 1 StR 142/14). Der Schuldspruch wurde recht s- kräftig. 1 - 4 - Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dieser Taten am 25. Januar 2016 (und nicht wie im Rubrum des angefochtenen Urteils angegeben am 29. Januar 2016) erneut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren veru r- teilt . Daneben hat es gegen ihn den Verfall d es Wertersatzes in Höhe von 20.000 Euro angeordnet . Zudem hat es festgestellt, dass im Zeit raum vom 29. Mai 2015 bis zum 17. November 2015 eine konventionswidrige Verfahren s- verzögerung eingetreten ist. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte rügt mit seinem unbeschränkten Rechtsmi t- tel allgemein die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft bea n- standet mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und e benfalls auf die Sach rüge gestützten Revision den Strafausspruch . Sie ist der Auffassung, beigemessen und insgesamt nicht mehr tat - und schul d angemessen niedrige Strafen verhängt . Beide Rechtsmittel habe n keinen Erfolg. I. Dem rechtskräftigen Schuldspruch gegen den Angeklagten wegen Beihi l- fe zur Hinterziehung von Energiesteuer durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 4 EnergieStG sowie § 23 Abs. 6 Satz 3 EnergieStG, § 27 Abs. 1 S tGB) in 69 Fällen liegt im Wesentlichen folgender, i m Urteil d es Senats vom 27. Januar 2015 1 StR 142/14 näher ausgeführter, Sachverhalt zugrunde: 2 3 4 - 5 - Die von den ge sondert verfolgten G . und Ga . betriebene Firma Sy . Sp. (im Folgenden: Firma Sy . ) stellte aus mit behördlicher Erlaubnis steuerfrei bezogenem Dieselkraftstoff sowie Basisöl angeblich Fo r- menöl her. Das durch einfaches Vermischen von einem hohen Anteil an Di e- selkraftstoff und einem geringen Anteil an Basisö l entstandene Gemisch war jedoch weiterhin als Kraftstoff verwendbar und somit Gasöl im Sinne der Ko m- binierten Nomenklatur ( Verordnung [EG] Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 zur Änderung von An hang I der Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 des Ra tes über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemei nsamen Zolltarif, ABl. EU Nr. L 287 vom 31. Oktober 2009, S. 1) . Das im Gegensatz zu Formenöl der Energiesteuer unterliegende Mischpr o- dukt wur de gezielt zur Verwendung als Kraftstoff hergestellt , worauf sich die behördliche Erlaubnis aber nicht erstreckt e . Zum Nachweis der Eignung dieses und eigenen Absicherung, sollten die Produkteigenschaften durch ein für das Prüfgebiet Mineralöl akkredi tiertes Labor bestätigt werden. Die aufgrund der zweckwidrigen Verwendung des steuerfrei bezogenen Dieselkraftstoffs entstandene Energiesteuer wurde weder angemeldet noch en t- richtet. Insgesamt wurden im Zeitraum vom 5. Au gust 2010 bis 12. Dezember 2011 in 69 Fällen insgesamt 32.483.922 Liter dieser Mischung ausgeliefert und mangels Abgabe von Steueranmeldungen Energiesteuer im Umfang von 15.280.436,91 Euro verkürzt. Der Angeklagte war damit beauftragt worden, eine Betrie bsstätte aus - findig zu machen und sodann in dem Betrieb als Vertrauensmann und Aufpa s- ser vor Ort zu fungieren. Auf der Grundlage seiner Bemühungen konnte die Firma Sy. ein Biodieselwerk in Gr . als Betriebsstätte anmieten. Bei 5 6 7 - 6 - der Produktio n fungierte der Angeklagte dann als Bindeglied zwischen G . und Ga . , die das hergestellte Gemisch als Kraftstoff insbesondere in Tschechien und Polen vermarkten wollten, und dem Mitangeklagten K . in seiner Funktion als Betriebsleiter der Firma Sy. in Gr . . Hierbei übe r- mittelte er b etriebsbezogene Informationen etwa hinsichtlich des anzuwe n- denden Mischungsverhältnisses in beide Richtungen. Dem Angeklagten kam zudem die Aufgabe zu, die Daten der Fahrer der Tankfahrzeu ge, die das he r- gestellte Produkt abholten, zu überprüfen und dem Mitangeklagten K . die Freigabe der jeweiligen Lieferung mitzuteilen. Darüber hinaus übernahm er es, Proben zu einem Prüflabor zu bringen und für einen laufenden Bürobetrieb zu sorgen. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. 1. Das Rechtsmittel ist wie auch der Generalbundesanwalt ausgeführt hat wirksam auf den Strafausspruch beschränkt . Zwar hat die Beschwerdeführerin beantragt, das Urteil, soweit es den An geklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Die Verfallsanor d- nung und deren Umfang beanstandet sie jedoch nicht. Widersprechen sich aber Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsb e- gründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStB V das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln ( st. Rspr.; vgl. nur BGH , Urteil vom 22. Februar 2017 5 StR 545/16, Rn. 10 , mwN ). Nach dem insoweit ma ß- 8 9 10 11 - 7 - geblichen Sinn der Revisionsbegründung hat hier die Beschwerdeführerin deu t- lich zu er kennen gegeben, dass sie sich allein gegen den Strafausspruch we n- det und mit ihrem Rechtsmittel den Ausspruch über den Verfall des Wertersa t- zes (§ 73a StGB) auch in der Höhe nicht angreifen will. 2. Der den Angeklagten betreffende Strafausspruch hat Bes tand. a) D ie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts . Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlasten den und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revis i- onsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur mö g- lich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatg e- richt gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die ve r- hängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 27. Januar 2015 1 StR 142/14, NStZ 2015, 466 und vom 7. Februar 2012 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 127 sowie Beschluss vom 13. Juni 2013 1 StR 226/13, wistra 2013, 471, jeweils mwN). Nur in diesem Rahmen kann eine "Ve rletzung des Gesetzes" (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. Eine ins Ei nzelne gehende Richti g- keitskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Be schluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Diese Maßstäbe gelten auch für die dem Tatgericht obliegende Prüfu ng, ob ein minder schwerer oder ei n besonders schwerer Fall vorliegt. Bei der dabei gebotenen Gesamtwürdigung obliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts, welches Gewicht es den einzelnen Milderungsgründen im Verhäl t- 12 13 14 - 8 - nis zu den Erschwerungsgründen beimisst; seine Wertung ist vom Revisionsg e- richt nur begrenzt nachprüfbar (vgl. für das Vorliegen minder schwerer Fälle : BGH , Urteile vom 19. Januar 2017 4 StR 33 4/16 ; vom 14. Dezember 2016 2 StR 338/16 und vom 29. August 2001 2 StR 276/01, StV 2002, 20). b ) Grundlage für die Z umessung der Strafe ist bei einer Steuerhinterzi e- hung wie bei jeder anderen Straftat die persönliche Schuld des Täters. D a- bei sind auch die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das kün f- tige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwart en sind (§ 46 Abs. 1 StGB). § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmt, dass bei der Zumessung der Strafe die U m- stände gegeneinander abzuwägen sind, die für und gegen den Täter sprechen. Namentlich kommen die in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB genannten Umstände in Betracht . aa ) Bei der Zumessung einer Strafe wegen St euerhinterziehung hat das von § 46 Abs. 2 Satz s- e- d insbesondere die Folgen für das durch die Strafnorm geschützte Rechtsgut. Das durch § 370 AO geschützte Rechtsgut ist die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs, d.h. des rechtze i- tigen und vollständigen Steueraufkommens ( st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil e v om 2. Dezember 2008 1 StR 416/08, Rn. 21, BGHSt 53, 71, 80 ; vom 1. August 2000 5 StR 624/99 , BGHSt 46, 107, 120 und vom 25. Januar 1995 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1, 5; Beschluss vom 23. März 1994 5 StR 91/94, BGHSt 40, 109, 111 und Urteil vom 1. Febr uar 1989 3 StR 179/88, BGHSt 36, 100, 102 ). Deshalb ist die Höhe der verkürzten Steuern ein bestimmender Strafzumessungsum stand i.S.d. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Urteil 15 16 - 9 - vom 2. Dezem ber 2008 1 StR 41 6/08, Rn. 21, BGHSt 53, 71, 80 un d B e- schluss vom 18. März 1998 5 StR 693/97, wistra 1998, 269, 270). Dies gilt nicht nur für die Strafrahmenwahl (vgl. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO), sondern auch für die Strafzumessung innerhalb des vom Tatgericht z u- grunde gelegten Strafrahmens. Dass der Hinterzi ehungsbetrag dann , wenn er hoch ist, ein auch für die konkrete Strafzumessung wichtiger Strafschärfung s- grund ist, zeigt insbesondere die gesetzgeberische Wertung in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO zur Hinterziehung in großem Ausmaß als Regelbeispiel eines bes onders schweren Falls der Steuerhinterziehung (vgl. BGH, Urteil vom 2. De - zember 2008 1 StR 416/08, Rn. 22, BGHSt 53, 71, 80). Das Merkmal in gr o- ßem Ausmaß ist bereits erfüllt , we nn der Hinterziehungsbetrag 50. 000 Euro übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 27 . Oktober 2015 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28). Deshalb kommt bei Hinterziehungsbeträgen in Millionen höhe eine aus - setzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Mil - derungsgründe noch in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 20 08 1 StR 416/08, Rn. 42, BGHSt 53, 71, 86 und vom 7. Februar 2012 1 StR 525/11, Rn. 29, BGHSt 57, 123 , 130 f. ). Unerheblich ist dabei, ob dieser Hinte r- ziehungsumfang durch eine einzelne Tat oder durch mehrere Einzeltaten e r- reicht worden ist (vgl. BGH , Urteil vom 22. Mai 2012 1 StR 103/12, wistra 2012, 350). bb ) Auch wenn der Hin terziehungsbetrag ein bestimmender Strafzume s- sungsgrund für die Steuerhinterziehung ist, der eine an der Höhe der verkürzten Steuern ausgerichtete Differenzierung der Einze lstrafen nahelegt (vgl. BGH , Beschluss vom 18. März 1998 5 StR 693/97, wistra 1998, 269, 270), kann allein das Ausmaß der Steuerverkürzung nicht in dem Sinne ausschlaggebend für die Strafhöhenbemessung sein, dass die Strafe gestaffelt nach der Höhe 17 18 - 10 - des H Jeder Einzelfall ist vielmehr nach den von § 46 StGB vorgeschriebenen Krit e- rien zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 1 StR 423/12, BGHR AO § 370 Abs. 1 Strafzume ssung 26 sowie die Beispiele für Strafmilderungs - und Strafschärfungsgründe in BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 1 StR 416/08, Rn. 44 ff., BGHSt 53, 71, 81 ) . cc) Bei Tatserien ist zudem nicht allein der jeweils durch die Einzeltat verursachte Verkürzun gsumfang maßgeblich für die Bemessung der Einzelstr a- fe; vielmehr muss auch bei der Zumessung der Einzelstrafen die Gesamtserie und der dadurch verursachte Gesamthinterziehungsumfang in den Blick g e- nommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 1 StR 6 27/08, Rn. 48 , BGHSt 53, 221 , 232 m wN und Besc hluss vom 29. November 2011 1 StR 459/11, NZWiSt 2012, 112 ; vgl. auch Beschluss vom 25. September 2012 1 StR 407/12, BGHR AO § 370 Abs. 1 Strafzumessung 24 ). Kommt bei Serienstraftaten in der systematisch en Vorgehensweise ein besonderes Maß an krimineller Energie zum Ausdruck, kann auch dieser Gesichtspunkt und nicht der konkrete Verkürzungsumfang bei der Bestimmung der Einzelstrafen im Vordergrund stehen (vgl. BGH, Besc hluss vom 18. März 1998 5 StR 693/ 97, wistra 1998, 269, 270). dd ) In Fällen der Beihilfe zur Ste uerhinterziehung ist für die Strafra h- menwahl nicht entscheidend, ob sich die Tat des Haupttäters, zu der Beihilfe geleistet wird, als besonders schwerer Fall erweist; zu prüfen ist vielmehr, ob sich die Beihilfe selbst bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat als besonders schwerer Fall darstellt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Sep - tember 2016 1 StR 575 /15, NZWiSt 2016, 474 mwN und Be schluss vom 23. November 2000 3 StR 2 25/00, wistra 2001, 105) . Dies gilt nicht nur in Fä l- 19 20 - 11 - len unbenannter besonders schwerer Fälle, sondern auch dann, wenn im Wege einer Gesamtwürdigung zu klären ist, ob die Indizwirkung eines oder mehrerer Regelbeispiele für besonders schwere Fälle widerlegt ist (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 1 StR 142/14, Rn. 6, wistra 2015, 235) . Dabei kann bei U n- terlassungstaten der Umstand, dass eine mangels eigener Erklärungspflicht nur als Gehilfe strafbare Person Tatherrschaft hatte, erheblich strafschärfend zu w erten sein (vgl. BGH , Urteil vom 9. April 2013 1 StR 586/12, Rn. 65, BGHSt 58, 218, 231) . In Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls kann der Schuldgehalt (§ 29 StGB) der Beihilfetat sogar größer sein als der der Haupttat und trotz Strafrahmenvers chiebung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB eine Strafe rechtfertigen, die derjenigen für den Haupttäter gleichkommt oder sie sogar übersteigt (vgl. Schünemann in LK - StGB, 12. Aufl., § 27 Rn. 77 mwN). c ) Hieran gemessen haben sowohl die Einzelst rafen als auch der G e- samtstrafausspruch Bestand. aa ) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Einzelstrafen dem gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen für beso n- ders schwere Fälle der Steuerhinter ziehung ( § 370 Abs. 3 S atz 1 AO ) entno m- men . Nach den Urteilsfeststellungen verwirklichte der Angeklagte in allen Fä l- len das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles der Verkürzung von Verbrauchsteuern als Mitglied einer Bande (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO). Z u- dem erfüllt e er in den Fällen 2 bis 16 sowie 21 bis 68 der Urteilsgründe das R e- gelbeispiel der Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO), weil in diesen Fällen der Hinterziehungsumfang die Schwelle 21 22 23 - 12 - von 50.000 Euro (vgl. BGH, Urteil vom 27 . Oktober 2015 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28) überstieg (UA S. 8). Der Umstand, dass das Landgericht ins o- weit trotz Anwendung zutreffender Maßstäbe die Fälle 2, 9 und 21 der Urteil s- gründe nicht ausdrücklic h genannt hat (UA S. 13), hat sich weder zum Vorteil noch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Im Rahmen der jeweils vorzunehmenden Würdigung , ob ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 Satz 1 AO) gegeben ist, hat das Landgericht neben dem vertypten Milderungsgrund der Beihi lfe (§ 27 Abs. 2 Satz 2 AO) in allen Fällen alle für die Wertung der Tat und des Täters i- als auch den Umstan war , die sich zur fortgesetzten Hinterziehung von Energiesteuer verbunden ha t- t e (UA S. 14). bb) Auch im Übrigen hält die Strafzumessung rechtlicher Nach prüfung stand. (1) Das Landgericht hat die Be messung der Strafhöhen innerhalb des sich ergebenden Strafrahmens an den Grundsätzen des § 46 StGB ausgeric h- tet und dabei alle maßgebenden strafmildernden und strafschärfenden G e- sichtspunkte gegeneinander abgewogen. Die Zumessungserwägungen des Landgericht s sind weder lückenhaft noch verstoßen sie gegen anerkannte Strafzwecke. Insbesondere hat das Landgericht nicht verkannt, dass die Höhe der Hi n- terziehungsbeträge in der Mehrzah (UA S. 16) und 24 25 26 27 - 13 - durch die Taten insgesamt Energ iesteuer in Höhe von 15.280.436,91 Euro ve r- kürzt wurde, der lediglich ein e nachträgliche Tilgung der Steuerschuld im U m- fang von 1.612.453,18 Euro gegenübersteht. Zu Lasten des Angeklagten hat das Landgericht auch gewertet, dass er gewerbsmäßig handelte und es sich bei den Taten um eine neue Erscheinungsform organisierter Kriminalität handelt, die von vornherein auf die Schädigung des Steueraufkommens in großem U m- fang angelegt war und auch im konkreten Fall auf einem gut durchorganisierten und überaus profit ablem Geschäfts modell beruhte (vgl. zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung als Gewerbe: BGH, Urteil vom 29. November 2006 5 StR 324/06, wistra 2007, 145 ). Es hat dabei ebenfalls in den Blick genommen, dass aufgrund der grenzüberschreitenden Warenlief erungen und einer Bandenstru k- tur, bei der Hintermänner aus einem anderen Mitgliedstaat der Europä ischen Union heraus handelten , eine effektive Strafverfolgung deutlich er schwert war. Schließlich hat das Landgericht auch zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er der Führungsebene der Bande angehörte und zudem im laufenden B e- trieb der Firma Sy. Beihilfehandlungen von erhebli chem Gewicht vornahm. Zu seinen Gunsten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei neben der langen Verfahrensdauer berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft war , nach Beendigung der verfahrensgegenständlichen Taten nicht mehr strafrech t- lich in Erscheinung getreten ist und einem Haftungsbescheid des Fiskus in Mi l- lionenhöhe ausgesetzt ist, der seine finanzielle Leistungsfähi gkeit bei weitem überschreitet. (2) Die 69 Einzelstrafen von sieben bzw. zehn Monaten Freiheitsstrafe wie auch die Gesamt freiheits strafe von drei Jahren sind zwar gemessen am Unrechts - und Schuldgehalt der Taten sehr milde. Dies stellt jedoch im Hinblic k auf den vom Revisionsgericht zu beachtenden Prüfungsmaßstab (s. o.) noch 28 29 - 14 - keinen Rechtsfehler dar. Insbesondere lösen sich die verhängten Strafen noch nicht nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. J anuar 2015 1 StR 142/14, NStZ 2015, 466 mwN). (3 ) Auch mit ihren Einzelangriffen gegen die Strafzumessung des Lan d- gerichts dringt die Staatsanwaltschaft nicht durch. (a) Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das Landgericht habe die durch die genommen, was darin zum Ausdruck komme , dass es die Einzelstrafen nicht näher abgestuft, sondern pauschal Einzelfreiheitsstrafen von sieben bzw. zehn Monaten verhängt habe. Hiermit zeigt sie jedoch keinen Rechtsfehler bei der Straf zumessung auf. Zwar erfordert das Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) rege l- mäßig eine differenzierend e Zumessung der Einzelstrafen (vgl. BGH, Beschlü s- s e vom 6. November 2002 5 StR 361/02, NStZ - RR 200 3, 72 und vom 29. Juni 2011 1 StR 136/11, wistra 2011, 423), die bei Steuerstraftaten eine an der Höhe der verkürzten Steuern ausgerichtete Differenzierung der Einzelstrafen nahelegt (vgl. BGH , Beschluss vom 18. März 1998 5 StR 693/97, wistra 1998, 269 , 270). Dies schließt jedoch nicht aus, dass bei Steuerstraftaten wie auch sonst bei Vermögensstrafta ten , denen gleichgelagerte Begehungsformen z u- grunde liegen , eine Kategorisierung nach der Schadenshöhe erfol gen kann. Zwar muss diese immer am Maß des der konkreten Tat immanenten Schuldu m- fangs ori entiert sein (BGH aaO NStZ - RR 2003, 72). Allerdings kann bei Tats e- rien der durch die Einzeltat verursachte Verkürzungsumfang gegenüber der systematischen Vorgehensweise zur Erreichung einer Gesamthinterziehung dergestalt in den Hintergrund treten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 1998 30 31 32 - 15 - 5 StR 693/97, wistra 1998, 269, 270 sowie Urteil vom 17. März 2009 1 StR 627/08, Rn. 48, BGHSt 53, 221, 232 und Be schluss vom 29. November 2011 1 StR 459/11, wistra 2012, 1 51 ), dass Schwankungen bei den Verkü r- zungsbeträgen im Rahmen der fortgesetzten Tatbegehung bei der Bemessung der Einzelstrafen keine erhebliche Bedeutung mehr zukommt. Soweit dies der Fall ist, dürfen auch Taten mit unterschiedlichem Hinterziehungsumfang f ür die Bemessung der Einzelstrafen zu Gruppen zusammen gefasst werden. So verhält es sich auch hier. Das Landgericht hat erkennbar die sys t e- m a tische Vorgehensweise im Rahmen eines fortgesetzt und bandenmäßig b e- triebenen Hinterziehungsmodells zur Verkürzu ng von Steuern in Millionenhöhe, die beim Angeklagten ein besonderes Maß krimineller Energie erkennen lässt, bei der Bemessung der Einzelstrafen in den Vordergrund gestellt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. März 1998 5 StR 693/97, wistra 1998, 269, 270). Insbesondere angesichts d Zeitraum von August 2010 bis Dezember 2011, hinsichtlich deren lediglich die rechtlichen Besonderheiten des Straftatbestands der Steuerhinterziehung durch Unterlassen als Erklärungsd elikt zu insgesamt 69 Einzeltaten führten, ist es rechtlich noch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht für Taten mit Hinte r- z iehungsbeträgen zwischen 13 .878 Euro und 84. 996 Euro ohne weitere Diff e- renzierung Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sieben Mon aten und für Steuerve r- kürzungen mit einem Ausmaß zw ischen 110.105 Euro und 413. 233 Euro j e- weils Freiheitsstrafen von zehn Monaten verhängt hat. Im Hinblick darauf, dass das Landgericht sämtliche Taten als der organisierten Kriminalität zuzurechnen und insg esamt als besonders sozialschädlich gewertet hat, war es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht gehalten, in den Strafhöhen zwischen den Taten vor und denen nach der Beschlagnahme eines Tankfah r- zeug s h die Zolldirektio n Prag (UA S. 9) zu differenzieren. 33 - 16 - (b) Soweit die Staatsanwaltschaft rügt, das Landgericht habe (entgegen § 50 StGB) den vertypten Strafmilderungsgrund der Beihilfe (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) im Rahmen der konkreten Strafzumessung ein zweites Mal zuguns ten des Angeklagten berücksichtigt, zeigt sie keinen den Angeklagten begünstige n- den Rechtsfehler auf. Zwar trifft es zu, dass der Angeklagte, der innerhalb der Bande eine Fü h- rungsrolle einnahm, nur deshalb nicht als Mittäter, sondern lediglich als Gehil fe zu bestrafen war, weil ihn keine eigene Erklärungspflicht für die entstandene Energiesteuer traf (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. April 2013 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 ). Das Landgericht hat jedoch den Umstand, dass der Angekla g- te keine täterschaftlichen Tatbeiträge erbracht hat, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht innerhalb des gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens ein weiteres Mal strafmildernd berüc k- sichtigt. Vielmehr hat es im Gegenteil den Umstand, dass die Tatbeiträge des k- sic h tigt. Es hat auch nicht, was rechtsfehlerhaft gewesen wär e (vgl. Jäger in Klein, AO, 13. Aufl., § 370 Rn. 61c mwN), den Umstand, dass der Angeklagte nicht in eig ener Person zur Abgabe von Steueranmeldungen über die entsta n- dene Energiesteuer verpflichtet war, als besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB angesehen. (c) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft war das Landgericht trotz d er Einbindung des Angeklagten in die Bandenstruktur nicht gehindert, den Umstand, dass der Angeklagte seit Beendigung der verfahrensgegenstän d- lichen Taten im Jahr 2011 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist , strafmildernd zu berücksichtigen . Z war lässt dies er Umstand die Taten nicht in einem milderen Licht erscheinen; jedoch kommt hierin eine Stabilisierung der 34 35 36 - 17 - Lebensverhältnisse des Angeklagten zum Ausdruck, die das Landgericht unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention innerhalb des Schu ldrahmens jede n- falls berücksichtigen durfte (vgl. Eschelbach in SSW - StGB, 3. Aufl., § 46 Rn. 145 ). (d) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch den Umstand strafmi l- dernd herangezogen, dass gegen den Angeklagten wegen der Beihilfetaten ein Haft ungsbesc heid über 13.667.389,73 Euro ergangen ist. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die strafmildernde Berücksichtigung einer Heranziehung gemäß § 71 AO nur dann in Betracht, wenn der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalls tatsäc h- lich mit seiner Heranziehung rechnen muss und dies e für ihn eine besondere Härte darstellen würde (vgl. BGH, Bes chluss vom 25. September 2012 1 StR 407/12, BGHR AO § 370 Abs. 1 Strafzumessung 25). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgerich t aber rechtsfehlerfrei festgestellt. Es hat dabei nicht verkannt, dass die Haftungssumme die finanzielle Leistungsfähigkeit des Angeklagten bei weitem übersteigt . Entgegen der Auffassung der Staat s- anwaltschaft ist daher nicht zu besorgen, das Landgericht könnte bei der Stra f- zumessung verkannt haben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ang e- klagten einen Ausgleich des Steuerschadens nicht zulassen. (e) Soweit die Staatsanwaltschaft den Strafausspruch im Hinblick darauf angreift , dass die vom Senat mit der ersten Revisionsentscheidung beansta n- d e ten Strafzumessungserwägungen weggefallen und neue strafmildernde U m- stände nicht festgestellt worden seien , deckt sie ebenfalls keinen den Angekla g- ten begünstigenden Rechtsfe hler in der Strafzumessung auf. 37 38 39 - 18 - Zwar hat im Falle der Zurückverweisung einer Sache das neue Tatg e- richt die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 358 Abs. 1 StPO). Nach einer Aufhebung des Strafausspruchs i st es j edoch nicht gehindert, die für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände anders als das bisherige Tatgericht zu gewichten und sogar dieselben Strafen zu verhänge n, sofern es nicht auf die vom Revisionsgericht beanstandeten Strafzumessungserwägungen zu rüc k- greift. Es darf ohne Rückgriff auf neue Umstände lediglich dann nicht zur selben Strafhöhe gelangen, wenn was hier nicht der Fall war das Revisionsgericht bei Aufhebung des Strafausspruchs zum Ausdruck gebracht hatte, dass die Urteilsgründe des Tat gerichts nicht die Schuldangemessenheit der Strafe b e- le g ten (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1992 5 StR 367/92, StV 1993, 26 und Beschluss vom 13. Juli 1993 5 StR 396/93, NStZ 1993, 552). III. Der Revision des Angeklagten bleibt ebenfalls der Erf olg versagt . Die Strafzumessung und die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes (§ 73a StGB) weisen keine n Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB stand hier einer Verfallsanordnung nicht entgegen, weil der Angeklagte die erlangten Vermögenswerte nicht aus den Taten, so n- dern als Entlohnung für seine Tatbeteiligung erhalten hatte (zur Unanwendba r- keit von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB in diesen Fällen siehe BGH, Beschluss vom 13. März 2013 2 StR 275/12, wistra 2013, 347 , 350 mwN) . Aus dem von der Verteidigung angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Novem - 40 41 42 - 19 - ber 2000 im Verfahren 5 StR 371/00 (BGHR StGB § 73 Verletzter 3) er gibt sich nichts Gegenteiliges. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO. G raf Jäger Bellay Radtke Bär 43
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