ECLI:DE:BGH:2018:060218B1STR606.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 606/17 vom 6. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2018 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 22. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der Ve r- gewaltigung, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Ergänzend bemerkt der Senat : 1. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 257c StPO und § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO dringt nicht durch. a) Die Revision macht geltend, der Vorsitzende der Strafkammer habe bei Gesprächen mit der Verteidigung über eine Verständigung zug e- 1 2 3 4 - 3 - sichert, die vorgesch lagene Vorgehensweise auch mit der Staatsanwal t- schaft zu erörtern. Im Laufe der Hauptverhandlung habe sich dann herau s- gestellt, dass das Landgericht die der Verteidigung angebotene Lösung nicht mit der Staatsanwaltschaft erörtert habe; zudem habe eine Prot oko l- lierung der Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung nicht stattgefu n- den. Nur weil es die Strafkammer unterlassen habe, der Verteidigerin mi t- zuteilen, dass die weiteren Verfahrensbeteiligten nicht in die geplante Ve r- ständigung einbezogen worden seien, habe der Angeklagte in dem Gla u- ben, auch diese seien über die seitens der Strafkammer angeregte und geplante Verfahrensabsprache unterrichtet und mit der Vorgehensweise einverstanden, seine Zustimmung zur Verständigung angekündigt. Von di e- ser Ankündigung d nicht mehr lösen können und sei deshalb von einem geständigen bzw. b) Zum Verfahrensgeschehen trägt die Revision im Wesentlichen Folgendes vor: Bei Beginn d er Hauptverhandlung habe der Angeklagte die Tatvo r- würfe im Rahmen einer Verteidigererklärung bestritten. Bereits zu diesem das Ablegen eines Geständnisses ohne weitere strafzumessungs relevante Faktoren eine Reduktion der Strafe von 14 bis 26 Monaten angeboten wo r- den sei. Im weiteren Verlauf habe dann der Vorsitzende die Verteidigerin des Angeklagten in der Gerichtscafeteria angesprochen und für den Fall eines Geständnisses eine Freihei tsstrafe von zwei Jahren mit Strafausse t- e- t- 5 6 - 4 - zenden nochmals in dessen Büro aufgesucht und nachgefragt, ob dieses h- tung der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage gebeten, bevor dieses Angebot mit dem Angeklagten im Rahmen eines Haftbesuches erörtert werde. Der Vorsitzende habe ihr mitgeteilt, er werde ihr rechtzeitig B e- scheid geben, falls diese Verständigung nicht zustande komme. Selbst als die Verteidigerin telefonisch mitgeteilt habe, der Angeklagte könne sich e i- ne solche Verfahrenslösung vorstellen, sei keine Klarstellung durch den Vorsitzenden erfolgt, dass eine Erörterung mit den weiteren Verfahrensb e- teiligten nicht stattgefunden habe. Aktenvermerke über die Einzelgespräche seien nicht gefertigt worden. Es sei lediglich später eine in der Hauptve r- handlung erfolgte Mitteilung des Vorsitzenden über den In halt eines zuvor in einer Sitzungspause stattgefundenen Rechtsgesprächs protokolliert wo r- den, in welchem der Vorsitzende über die vorangegangenen, jeweils ei n- zeln mit Verfahrensbeteiligten geführten, Gespräche berichtet habe. c) Ein den Angeklagten bes chwerender Verstoß gegen die Mitte i- lungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO liegt nicht vor. aa) Der Vorsitzende unterrichtete die Verfahrensbeteiligten in dem in einer Sitzungspause geführten Rechtsgespräch über die vorangegangenen im Hinblick auf ei ne mögliche Verständigung geführten Einzelgespräche und teilte den Inhalt dieses Rechtsgesprächs in der Hauptverhandlung mit, was in der Sitzungsniederschrift protokolliert wurde. Sowohl die Verfa h- rensbeteiligten als auch die Öffentlichkeit erlangten hierd urch Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Erörterungen, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO gewesen ist (§ 243 Abs. 4 StPO). 7 8 - 5 - Angesichts dieser Mitteilung der Verständigungsgespräche in öffen t- licher Hauptverhandl ung bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass von der Strafkammer eine unzulässige informelle Verständigung beabsic h- tigt gewesen sein könnte. bb) Sofern mit der Verfahrensrüge auch beanstandet werden sollte, die Mitteilung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO sei nicht rechtzeitig erfolgt, ist sie bereits nicht zulässig erhoben. Zwar ist eine solche Mitteilung g e- genüber dem Angeklagten in der Regel unverzüglich zu machen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2015 3 StR 163/15, Rn. 26 und vom 27. Januar 2015 1 StR 393/14, NStZ 2015, 353). Der Beschwerdeführer teilt jedoch nicht mit was aber erforderlich wäre (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) wann die Kontaktaufnahme des Vorsitzenden und die Einzelg e- spräche mit den einzelnen Verfahrensbeteiligten stat tgefunden haben. Die Rüge wäre auch unbegründet, weil auszuschließen ist, dass der die Tatvorwürfe bestreitende Angeklagte die Mitteilung, mit den anderen Verfahrensbeteiligten seien noch keine Verständigungsgespräche geführt worden, zum Anlass genomm en hätte, sich nun geständig einzulassen. d) Soweit als Fairnessverstoß geltend gemacht wird, die Strafka m- mer habe es pflichtwidrig unterlassen, der Verteidigung rechtzeitig mitzute i- len, dass die weiteren Verfahrensbeteiligten nicht in die geplante Ver stä n- digung einbezogen waren, kann die Verfahrensrüge ebenfalls keinen Erfolg haben. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Landgericht hierzu übe r- haupt verpflichtet war. Jedenfalls ist die hieran anknüpfende Beanstandung der Revision unbegründet, die Strafk ammer habe sich von der im Vertrauen auf das Einverständnis der anderen Verfahrensbeteiligten abgegebenen 9 10 11 12 - 6 - Mitteilung des Angeklagten, der Verständigung beizutreten und für diesen e- nicht mehr lösen können. Eine Verständigung gemäß § 257c StPO ist wie auch die Revision nicht in Abrede stellt nicht zustande gekommen. Infolgedessen ist das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe in der Beweiswürdigung auch vom Bestreiten der Tatvorwürfe durch den Angeklagten bzw. dessen Nich t- einlassung ausgegangen (UA S. 19 f.). Angesichts dessen ist die Annahme der Revision, die Strafkammer könne die Erklärung des Angeklagten, der Verständigung beizutreten und für diesen Fall ein Geständnis a bzulegen, s- sein, nicht nur nicht bewiesen, sondern auch fernliegend. e) Sollte mit der Verfahrensrüge auch geltend gemacht werden, das Landgericht sei zum Nachteil des Angeklagten von einem zuvor geschaff e- nen Vertrauenstatbestand abgewichen, könnte die Revision mit dieser Ve r- fahrensbeanstandung ebenfalls nicht durchdringen. Die Revision macht zwar geltend, der Bei tritt des Angeklagten zu dem Verständigungsangebot des Vorsitzenden sei im Vertrauen auf die Zusage der Strafkammer erfolgt, die weiteren Verfahrensbeteiligten seien unterrichtet und die Verständigung käme zustande (s. Schriftsatz der Ve r- teidigung vom 15. Januar 2018 ). Die Schaffung eines Vertrauenstatb e- stands für den Angeklagten im Sinne einer bindenden Zusicherung des Landgerichts an die Einhaltung eines in Aussicht gestellten Strafrahmens 13 14 15 - 7 - wird hierdurch jedoch weder konkret dargelegt, noch ist eine solch e bewi e- sen. Außerhalb einer Verständigung gemäß § 257c StPO besteht keine Bindung des Tatgerichts an den von ihm für den Fall des Zustandeko m- mens einer Absprache in Aussicht gestellten Strafrahmen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 5 StR 176/17, NSt Z - RR 2017, 351 mwN). Der Ang e- klagte musste daher, als er mitteilte, dem Verständigungsvorschlag des Vorsitzenden beitreten zu wollen, in Betracht ziehen, dass eine Verständ i- gung auf dieser Grundlage nicht zustande kommt. Anhaltspunkte dafür, das Landgerich t habe die verbindliche Zusage abgegeben, den vom Vorsitze n- den unterbreiteten Verständigungsvorschlag für sich auch für den Fall als bindend anzusehen, dass die angestrebte Verständigung nicht zustande kommt, bestehen nicht (vgl. zur Bindungswirkung von Zu sagen des G e- richts auch BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 3 StR 39/11, BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren Hinweispflicht 7 und Moldenhauer/Wenske, KK - StPO, 7. Aufl., § 257c Rn. 45 ff.). Da der Angeklagte trotz der Äußerungen des Vorsitzenden kein Geständnis abgelegt hat, kann jedenfalls ausgeschlo s- sen werden, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen eine solche Zusage beruhen könnte. 2. Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 6 EMRK, § 136a StPO w e- gen Druckausübung mit einer sog. Sanktionsschere ist ebenfalls u nbegrü n- det. Soweit die Revision beanstandet, die Strafkammer habe in gese t- zeswidriger Weise Druck auf den Angeklagten ausgeübt, weil die Differenz zwischen der im Falle eines Geständnisses und der nach streitiger Bewei s- 16 17 18 - 8 - aufnahme zu erwartenden Strafe u nverhältnismäßig groß gewesen sei, kann der Senat jedenfalls ein Beruhen des Aussageverhaltens des Ang e- e- schlüsse vom 14. August 2007 3 StR 266/07, BGHR StPO § 136a Abs. 1 Zwang 8; vo m 12. Januar 2005 3 StR 411/04, BGHR StPO § 136a Abs. 1 Zwang 7 und vom 9. Juni 2004 5 StR 579/03, wistra 2004, 424) au s- schließen. Trotz des Hinweises des Vorsitzenden auf die jeweiligen Stra f- rahmen bei geständiger Einlassung bzw. streitiger Verhandlun g blieb der Angeklagte beim Bestreiten der Tatvorwürfe. Er befand sich damit ersich t- lich nicht in einer Drucksituation, die ihn zur Ablegung eines Geständnisses drängte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 3 StR 431/08, BGHR StPO vor § 1/faires Verf ahren Vereinbarung 26 sowie Moldenhauer/ Wenske, KK - StPO, 7. Aufl., § 257c Rn. 75 f. mwN). Dass das Landgericht s- gesuch zu Unrecht zurückgewiesen habe (vgl. dazu BGH aaO, BGHR StPO § 136a Abs. 1 Zwang 8), macht die Revision nicht geltend. Graf Jäger Radtke Fischer Bär
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