BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 607/07 vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. Mai 2007 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen einer Reihe von F344llen des Bandenhandels mit jeweils erheblichen Mengen Heroin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision ist auf eine Verfahrensr374-ge gest374tzt, mit der er die Verletzung der Grunds344tze eines fairen Verfahrens geltend macht. Au337erdem erhebt er die erst im Rahmen der Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts (247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) n344her ausge-f374hrte Sachr374ge. Die Revision ist unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 1. Zur Verfahrensr374ge: a) Folgendes wird vorgetragen: Zu Beginn der Hauptverhandlung habe der Staatsanwalt seine je nach dem Inhalt der k374nftigen Angaben des Angeklagten (z. B. 204Gest344ndnis mit An-gaben i. S. v. 247 31 BtMG223; 204ledigliches Abnicken der Anklage223) differenzierten 2 - 3 - Strafvorstellungen offen gelegt. Bei Nachweis der Anklagevorw374rfe ohne Ges-t344ndnis werde er eine Strafe von insgesamt zw366lf Jahren und sechs Monaten beantragen. Diese Straferwartung habe das Gericht in einer freilich nicht proto-kollierten Erkl344rung als realistisch bezeichnet. Nach mehrmonatiger Hauptver-handlung habe das Gericht im Rahmen dann gescheiterter Bem374hungen um eine verfahrensbeendende Absprache f374r den Fall eines der Anklage entspre-chenden Gest344ndnisses eine Strafe von neun Jahren und sechs Monaten und f374r den Fall einer anklagegem344337en Verurteilung ohne Gest344ndnis eine Strafe von zw366lf Jahren angek374ndigt. Daher h344tte, zumal ohne entsprechenden vo-rangegangenen Hinweis, keine Strafe von 13 Jahren und sechs Monaten ver-h344ngt werden d374rfen. Zwar habe der Vorsitzende nach dem Scheitern der Ver-st344ndigungsbem374hungen erkl344rt, das Gericht f374hle sich durch ohnehin nicht von ihm in Aussicht gestellte Strafobergrenzen nicht gebunden; dies sei jedoch, wie die Revision n344her ausf374hrt, in sich unverst344ndlich. b) Sowohl der Staatsanwalt als auch die berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer sind in dienstlichen Erkl344rungen den zentralen Behauptungen der Revision entgegengetreten. Der Staatsanwalt hat erkl344rt, er habe zwar f374r den Fall eines Gest344ndnisses die von der Revision genannten differenzierten Strafantr344ge angek374ndigt, eine Strafobergrenze f374r den Fall einer streitigen Verhandlung sei nicht genannt worden. Die Richter haben erkl344rt, das Revisi-onsvorbringen entspreche nicht der Wahrheit. Zu keiner Zeit sei angek374ndigt worden, 204ohne Gest344ndnis223 sei mit einer Strafe von (bis zu) zw366lf Jahren zu rechnen. Es sei auch bei den Bem374hungen um eine verfahrensbeendende Ab-sprache vom Gericht keine Strafobergrenze f374r den Fall eines Gest344ndnisses genannt worden, weil wegen des Inhalts der f374r den Angeklagten angek374ndig-ten Erkl344rung eine verfahrensbeendende Absprache offensichtlich nicht in Be-tracht gekommen w344re. 3 - 4 - c) Auf diese dienstlichen 304u337erungen gest374tzt hat der Generalbundes-anwalt ausgef374hrt, die R374ge scheitere schon daran, dass das Revisionsvorbrin-gen nicht erwiesen sei. Hierauf hat die Revision erwidert (247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO), ihr Vortrag sei schl374ssig und widerspruchsfrei. Gr374nde, warum er weni-ger glaubhaft sei als die entgegenstehenden dienstlichen Erkl344rungen der Rich-ter und des Staatsanwalts habe der Generalbundesanwalt nicht genannt; daher sei ihr Vortrag 204nicht nicht bewiesen223. 4 d) Die R374ge versagt. Der Hinweis der Revision auf Schl374ssigkeit und Wi-derspruchsfreiheit ihres Tatsachenvortrags kann die zutreffenden Darlegungen des Generalbundesanwalts nicht entkr344ften. W344re der einer Verfahrensr374ge zu Grunde gelegte Tatsachenvortrag unschl374ssig oder widerspr374chlich, ginge die-se R374ge schon im Ansatz fehl. Unschl374ssiger oder widerspr374chlicher Tatsa-chenvortrag kann nicht Grundlage einer erfolgreichen Verfahrensr374ge sein (BGH b. Sander/Cirener NStZ-RR 2008, 1). Ist der Tatsachenvortrag der Revi-sion dagegen schl374ssig und widerspruchsfrei, hat das Revisionsgericht zu pr374-fen, ob die behaupteten Tatsachen erwiesen sind (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. 247 352 Rdn. 13 m.w.N.). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Beweiskraft des Sitzungsprotokolls (247 274 StPO) eingreift oder wenn in hiervon nicht umfassten F344llen das Vorbringen von sonstigem Akteninhalt best344tigt wird. In F344llen, in denen der Tatsachenvortrag vom Akteninhalt weder best344tigt noch widerlegt wird, wird h344ufig ins Gewicht fallen, ob dieser Vortrag unwidersprochen geblie-ben ist (vgl. BGH StV 2000, 652, 653). Derartige oder damit vergleichbare Um-st344nde sind hier jedoch nicht gegeben. Hier liegen vielmehr Erkl344rungen der Verteidigung einerseits und jedenfalls nicht weniger schl374ssige und wider-spruchsfreie Erkl344rungen von Staatsanwaltschaft und Gericht andererseits vor, die inhaltlich miteinander unvereinbar sind. Bei einer solchen Fallgestaltung fehlt regelm344337ig eine ausreichend sichere Grundlage f374r eine erfolgreiche Ver-fahrensr374ge (vgl. BGH, Beschl. vom 22. Januar 2008 - 1 StR 607/07 ; BGH NStZ 1994, 196); Gr374nde des Einzelfalls, die hier ausnahms-weise eine andere Beurteilung nahe legten, sind nicht ersichtlich. Die tats344chli-che Richtigkeit von Behauptungen, aus denen sich ein verfahrensrechtlicher Versto337 ergeben soll, muss erwiesen sein und kann nicht lediglich nach dem Grundsatz 204im Zweifel f374r den Angeklagten223 unterstellt werden (vgl. BGHSt 16, 164, 167; BGH NStZ 1994, 196; Kuckein in KK 5. Aufl. 247 352 Rdn. 13 m.w.N.). 2. Die auf Grund der Sachr374ge gebotene 334berpr374fung des Urteils hat, auch unter Ber374cksichtigung der erg344nzenden Ausf374hrungen der Revision in ihrer Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts, keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 6 Nack Wahl Kolz Elf Graf
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