BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 607/07 vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. Mai 2007 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen mehrerer F344lle des - 374berwiegend banden-m344337ig begangenen - Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. 1 Die Revision macht geltend, das vom Angeklagten abgelegte Gest344ndnis sei im Hinblick auf die ihm f374r diesen Fall zugesagte, dann aber nicht eingehalte-ne Strafobergrenze von zehn Jahren und neun Monaten unverwertbar (247 136a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StPO), jedenfalls seien durch das behauptete Ge-schehen Grunds344tze des fairen Verfahrens verletzt. Die ebenfalls erhobene Sachr374ge hat die Revision zun344chst nicht n344her ausgef374hrt. In ihrer Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts (247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) hat sie dann n344her ausgef374hrt, dass der Angeklagte gem344337 247 64 StGB h344tte unterge-bracht werden m374ssen. 2 Die Revision bleibt erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). 3 - 3 - 1. Zur Begr374ndung der Verfahrensr374ge(n) macht die Revision geltend, der Staatsanwalt habe zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung f374r den Fall eines weitgehenden Gest344ndnisses und Benennung von Lieferanten die ge-nannte Strafobergrenze zugesichert. Er habe dabei ausdr374cklich erkl344rt, auch das Gericht sichere dies zu, er sei mit dem Vorsitzenden 204immer einig223. Im Laufe der mehrmonatigen Hauptverhandlung habe das Gericht mehrmals ge344u337ert, eine Einigung von Staatsanwaltschaft und Verteidigung werde es mittragen. Letztlich habe der Vorsitzende - je nach dem Umfang der Angaben des Ange-klagten - eine Strafobergrenze von entweder zehn Jahren und sechs Monaten oder von acht Jahren und zehn Monaten zugesagt. 4 All dies stehe freilich nicht im Hauptverhandlungsprotokoll. Hier stehe nur die Erkl344rung des Gerichts, dass es sich nach dem Scheitern s344mtlicher Ver-st344ndigungsbem374hungen nicht an nicht von ihm in Aussicht gestellte Strafrah-menobergrenzen gebunden f374hle. Hierzu legt die Revision n344her dar, dass und warum f374r die Verfahrensbeteiligten erkennbar war, dass sich diese Erkl344rung des Gerichts nicht auf die Strafrahmenobergrenze von zehn Jahren und neun Monaten bezog. 5 Die R374gen versagen schon deshalb, weil der Senat den genannten Vor-trag nicht als erwiesen ansieht: 6 a) Die berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer haben dem Vorbrin-gen der Revision in einer dienstlichen Erkl344rung unter detaillierter Schilderung des Geschehensablaufs mit Nachdruck (204entspricht nicht der Wahrheit223; 204falsch223; 204befremdlich223) widersprochen. Dem Angeklagten sei vom Gericht niemals eine Strafobergrenze oder Punktstrafe zugesichert worden; der Staatsanwalt sei nie-mals erm344chtigt worden, irgendwelche Erkl344rungen mit bindender Wirkung f374r das Gericht abzugeben. Ein 204Automatismus223, wonach eine Einigung von Staats- 7 - 4 - anwaltschaft und Verteidigung vom Gericht mitgetragen w374rde, sei nie erkl344rt, ein entsprechender Anschein vom Gericht nie erweckt worden. Der Staatsanwalt hat ebenfalls erkl344rt, das Revisionsvorbringen sei 204in wesentlichen Punkten unzutreffend223. Die Staatsanwaltschaft habe erkl344rt, sich (gegebenenfalls) bei Gericht daf374r einzusetzen, dass die genannte H366chststrafe nicht 374berschritten werde; es sei nie erkl344rt worden, die Staatsanwaltschaft k366n-ne verbindliche Zusagen namens des Gerichts machen. 8 Zu alledem angeh366rt, hat die Revision erkl344rt, Behauptungen, die ihrem Vortrag zuwiderliefen, seien 204schlichtweg falsch223. 9 b) Der Senat braucht den offenbar wiederholten, nicht stets in identischer Besetzung der Beteiligten gef374hrten Gespr344chen unter den gegebenen Umst344n-den nicht im Detail nachzugehen. Liegen, wie hier, zu identischen Punkten un-tereinander unvereinbare Erkl344rungen der Verteidigung einerseits und von Ge-richt und Staatsanwaltschaft andererseits vor, so fehlt regelm344337ig eine hinrei-chend sichere Grundlage f374r eine erfolgreiche Verfahrensr374ge (vgl. BGH, Beschl. vom 22. Januar 2008 - 1 StR 607/07 ; BGH NStZ 1994, 196). 10 c) Gr374nde des Einzelfalls, die hier ausnahmsweise eine andere Beurtei-lung nahe legten, sind nicht ersichtlich. Die tats344chliche Richtigkeit von Behaup-tungen, aus denen sich ein verfahrensrechtlicher Versto337 ergeben soll, muss erwiesen sein und kann nicht lediglich nach dem Grundsatz 204im Zweifel f374r den Angeklagten223 unterstellt werden (BGH aaO m.w.N.). Darauf, dass der zur Be-gr374ndung der Verfahrensr374ge vorgetragene Sachverhalt - etwa die Zusicherung, das Gericht werde sich nach dem ihm noch gar nicht bekannten Antrag des Staatsanwalts richten, weil sich der Vorsitzende mit dem Staatsanwalt 204immer 11 - 5 - einig223 sei - sehr ungew366hnlich erscheint und forensischer Erfahrung nicht ent-spricht, kommt es daher nicht mehr an. 2. Die auf Grund der Sachr374ge gebotene 334berpr374fung des Urteils hat we-der im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ebenso wenig stellt es den Bestand des Urteils in Frage, dass die Strafkammer davon abgesehen hat, den Angeklagten gem344337 247 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen. Nach st344ndiger Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs beschwert es den Angeklagten grunds344tzlich nicht, wenn keine Ma337regel gem344337 247 64 StGB gegen ihn verh344ngt wird (vgl. zu-letzt BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 4 StR 665/07 m.w.N.). Die insoweit nicht n344her begr374ndete gegenteilige Auffassung der Revision gibt dem Senat zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung. Eine Fallgestaltung, bei der trotz fehlender Beschwer des Angeklagten auf seine Revision eine Aufhebung des Urteils wegen einer zu Unrecht unterlassenen Unterbringung gem344337 247 64 StGB in Betracht kommen kann (BGHSt 37, 5, 9 f.), liegt auch unter Ber374cksichtigung 12 - 6 - des gesamten auf die unterbliebene Unterbringung bezogenen Revisionsvorbrin-gens nicht vor. Ebenso wie schon der hierzu geh366rte Sachverst344ndige ist auch die Strafkammer bei der Pr374fung und Verneinung der Notwendigkeit einer Unter-bringung von zutreffenden Ma337st344ben ausgegangen. Nack Wahl Kolz Elf Graf
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